Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Streitfragen betrafen die Darlegung ernstlicher Zweifel, die Möglichkeit einer Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO und die Frage der Erledigung. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel, verwies auf das Fehlen eines §119-Antrags, sah das Verfahren teilweise als erledigt an und bemängelte die unzureichende Darlegung konkreter Verfahrensfehler nach §124a Abs.4 S.4 VwGO. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; mangelnde Darlegung ernstlicher Zweifel und konkreter Verfahrensfehler.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe andere als die in den Verfahrensakten wiedergegebenen Anträge zugrunde legen müssen, ist unzulässig, wenn kein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO gestellt wurde.
Die Aufhebung eines Bescheids kann dazu führen, dass frühere Schreiben oder Erklärungen keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht die Behauptung einer fehlerhaften Würdigung nicht aus; nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind konkrete Verfahrensfehler substantiiert darzulegen und zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 844/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung andere als die im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf Seite 5 wiedergegebenen Feststellungsanträge zu Grunde legen müssen, ist dem Beklagten verwehrt. Hinsichtlich gestellter Anträge ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO nicht gestellt worden.
Vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 1 zu § 119.
Im Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung des Klägervorbringens im Übrigen und mit Blick auf §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO vorgenommene Auslegung der im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Januar 2003 in Fortführung des Verfahrens gestellten Anträge nicht in Frage.
b) Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Rechtsstreit mit den so verstandenen Anträgen habe sich in der Hauptsache erledigt, weil das vom Kläger zum Streitgegenstand des Klageverfahrens gemachte Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 2002 durch die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 durch den Bescheid vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr entfalte und deshalb gegenstandslos geworden sei.
Der Beklagte hat nichts dafür dargelegt, dass ein weiter Erledigungsbegriff, wonach die Frage der Feststellung der Erledigung völlig losgekoppelt ist vom früheren Streitgegenstand und damit der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anträge, unvertretbar ist.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 161
Rdnr. 23 ff.
Das Verwaltungsgericht hat die Erledigung auch nicht aufgrund der Identität der Streitgegenstände angenommen.
Vgl. zu der Bedeutung einer solchen Übereinstimmung für die Frage der Erledigung: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 -, NVwZ 1998, 1064.
Nach den Anträgen, wie sie das Verwaltungsgericht verstanden hat und verstehen durfte, ist vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ebenfalls der Anspruch auf Gewährung von Pflegehilfe verfolgt worden. Das erledigende Ereignis, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu einer Hauptsacheerledigung im Verfahren 5 K 844/02 geführt haben soll, ist nicht das die Gewährung von Pflegehilfe betreffende Urteil im Verfahren 5 K 3499/02, sondern die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 durch den Bescheid vom 24. Juli 2002. Die damit verfügte Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Haushaltshilfe) ab dem 1. Juli 2001 entzog dem Schreiben vom 26. Februar 2002 mit der in Aussicht gestellten Einstellung der Zahlung erst ab dem 1. März 2002 unabhängig davon den Boden, ob es sich bei dem genannten Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt. Ungeachtet der zu den rechtlichen Einzelaspekten dieses Schreibens - nach Auslegung durch das Verwaltungsgericht - gestellten Klageanträge gehen von diesem Schreiben nach dem Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr zu Gunsten oder zu Lasten der Beteiligten aus.
2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte legt entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, welche konkreten Verfahrensfehler dem Verwaltungsgericht bei der - seiner Entscheidung zugrundegelegten - Würdigung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 3. Januar 2003 unterlaufen sein sollten. Eine fehlerhafte Würdigung als solche, für die her im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, unterliegt nicht der Verfahrensrüge, sondern betrifft die materielle Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).