Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende familiäre Vermittlung deutscher Sprache (§6 Abs.2 BVFG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die fehlende familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 BVFG feststellte. Das OVG hält das Zulassungsvorbringen nicht für geeignet, ernstliche Zweifel an dieser Würdigung zu begründen. Sprachtestergebnis und frühere Vortragspassagen rechtfertigen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die klagende Seite.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; klagende Partei trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder eine begründete Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung voraus; pauschale oder vermutungsbasierte Behauptungen genügen nicht.
Zur Annahme familiärer Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine durchgehende und nachhaltige familiäre Sprachpraxis erforderlich; bloße Abstammung oder verwandtschaftliche Kontakte sind hierfür nicht ausreichend.
Ergebnisse eines Sprachtests und substantiierte Angaben zum Wegfall der familiären Sprachpraxis (z. B. Umzug, fehlende Übung, Schulbesuch in anderer Sprache) können die Gesamtwürdigung tragen und die Annahme ausschließen, dass aktuelle Sprachkenntnisse auf familiärer Vermittlung beruhen.
Eine Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur begründet, wenn die angeblich abweichenden Entscheidungen eindeutig bezeichnet und in ihrem maßgeblichen Rechtssatz konkret aufgezeigt werden; allgemeine Hinweise auf Rechtsprechung ohne präzise Substantiierung genügen nicht.
Im Zulassungsverfahren sind die Kosten nach den Vorschriften der VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 378/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache i.S.v. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, nicht zu erschüttern.
Das Ergebnis des Sprachtests der Klägerin zu 1. aus dem Jahre 1997 lässt nicht erkennen, dass diese in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
Zudem haben die Kläger im Widerspruchsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2000 ausdrücklich vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, nach dem Umzug von Sibirien nach Moldawien ihre deutschen Sprachkenntnisse aufrecht zu erhalten:
"Meine Mandanten haben die deutsche Sprache von Kindheit an gelernt. Sie haben deutsch schon vor der russischen Sprache erlernt. Bis 1974 wurde zu Hau-se nur deutsch gesprochen. Danach erfolgte jedoch der Umzug von Sibirien nach Moldawien.
In Moldawien waren überhaupt keine deutschen Volkszugehörigen in der Umgebung ansässig, so dass meine Mandanten nicht nur in der Schule die russische Sprache sprechen mussten, sondern auch in ihrer Umgebung keinerlei Möglichkeit hatten, weiter die deutsche Sprache zu pflegen.
Es wohnten auch keine Verwandten und Bekannten in der Nähe.
Insbesondere unter dem Aspekt, dass meine Mandanten auch keine Möglichkeit hatten, Deutschunterricht in der Schule zu erhalten, ist die Assimilierung der deutschen Sprache bei meinen Mandanten darauf zurückzuführen, dass es ihnen gemäß § 6 Abs. 2 Satz BVFG nicht möglich war, ihre deutschen Sprachkenntnisse soweit aufrechtzuerhalten, dass dies von den Behörden als ausreichend erachtet wurden."
Der Wegfall der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ab 1974 wird auch dadurch bestätigt, dass die Eltern der Klägerin zu 1. nach ihrem durchgängigen Vortrag jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern nicht mehr Deutsch gesprochen haben und berufstätig gewesen sind. Der Abbruch der familiären Sprachvermittlung und der sich in der Folgezeit aufgrund fehlender Übung einstellende Verlust der Sprachkompetenz wird auch daran deutlich, dass die Klägerin zu 1. bei ihrem Sprachtest selbst angegeben hat, Deutsch nur bis 1974 und danach selten gesprochen zu haben. Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung (einschließlich der Angaben der Familienangehörigen) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache lediglich bis zum sechsten Lebensjahr der Klägerin zu 1. stattgefunden hat und danach aufgrund fehlender Sprachpraxis ein Verlust der Sprachkompetenz eingetreten ist, so dass die aktuell gezeigten Sprachfähigkeiten nicht auf eine familiäre Vermittlung zurückzuführen sind, ist dies nicht zu beanstanden.
Die pauschalen und zum Teil lediglich auf Vermutungen basierenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung, wonach
- beide Eltern der Klägerin zu 1. Deutsche seien,
- beide Großmütter Kontakt mit der Klägerin zu 1. gehabt hätten, als diese noch Kind gewesen sei,
- die Klägerin zu 1. auch mit ihrer Großmutter B. E. zusammen gewesen sei, die Klägerin zudem das einzige Mädchen in der Familie gewesen sei, so dass sie zu Hause wahrscheinlich in viel engerem Kontakt zur Mutter und der Großmutter gestanden habe als ihre beiden Brüder,
sind nicht geeignet, die ohne weiteres nachvollziehbare Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die Klägerin zu 1. zwar ab 1974 mit ihrer Großmutter B. E. in einem Haushalt zusammengelebt hat, jedoch zu diesem Zeitpunkt schulpflichtig geworden ist und deshalb ihr Kontakt zur Großmutter weniger intensiv gewesen ist als der ihrer beiden deutlich jüngeren Brüder F. und B1. . Wenn letzterer zudem nach seinen Angaben in seinem Aufnahmeantrag Deutsch nur verstanden hat, und dementsprechend in seinem Sprachtest - von der Mutter auch mit ihrer Unterschrift bestätigt - angegeben hat, er habe nur etwas Deutsch verstanden, aber nicht gesprochen, und darüber hinaus ihr Bruder F. im Rahmen seines Sprachtests ausdrücklich angegeben hat, er habe bis 1974 Deutsch gesprochen, bis 1978 selten und danach nie, kann selbst in diesem engeren Verhältnis von einer nachhaltigen Sprachvermittlung durch die Großmutter nicht ausgegangen werden; in Bezug auf die Klägerin zu 1. gilt dies erst recht. Der Umstand, dass der Bruder B1. der Klägerin zu 1. nach § 4 BVFG anerkannt worden ist, hat insoweit keinerlei Indizwirkung, sondern kennzeichnet allenfalls die Rechtswidrigkeit der Anerkennung, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat.
Die darüber hinaus erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen "des Oberverwaltungsgerichts" geltend gemacht wird, fehlt es bereits an der eindeutigen Bezeichnung der Entscheidungen nach Aktenzeichen und Datum. Soweit die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 5 C 11.03 - in Bezug genommen werden, ist entgegen der Auffassung der Kläger hieraus nicht der Rechtssatz abzuleiten, dass zu einer Anhörung zwingend auch eine ausführliche Schilderung der Lebenssituation gehört. Soweit die Kläger darüber hinaus darauf hinweisen, dass nach den genannten Urteilen eine dialektgefärbte Sprache gerade ein Indiz für die familiäre Vermittlung im Elternhaus sei, hat dies das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es ist, wie oben bereits dargelegt, auch nicht von einem völligen Fehlen der familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse ausgegangen, sondern ist ausweislich seiner Ausführungen auf den Seiten 12, 14 und 16 des Urteilsabdrucks der Auffassung gewesen, dass eine familiäre Vermittlung lediglich bis zum Alter von 6 Jahren stattgefunden habe und dass die aktuellen Sprachkenntnisse mit Blick darauf, dass spätestens ab 1978 aufgrund mangelnder Übung ein Verlust der Sprachkenntnisse eingetreten sei, auf einer Fremdvermittlung beruhten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).