Zulassung der Berufung wegen Amtshilfeersuchen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage im Zusammenhang mit Amtshilfeersuchen zur Herausgabe von Patientendokumentationen. Streitgegenstand ist, ob ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 VwGO) bestehen und ob die ersuchte Behörde verpflichtet ist, Unterlagen zu beschaffen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Klägerin keine hinreichenden Darlegungen zur Entstehung oder Beschaffungspflicht der Dokumentationen vorträgt. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 50.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt wird.
Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Zulassungsantrag darlegt, dass alle selbstständig tragenden Abweisungsgründe des Gerichts durchgreifend in Frage gestellt werden.
Bei Amtshilfeersuchen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW besteht keine Verpflichtung der ersuchten Behörde, Unterlagen zu beschaffen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, sofern keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Erstellung oder Herausgabe besteht.
Die Übertragung von Aufgaben auf freie Träger nach § 5 Abs. 3 ÖGDG NRW begründet ohne konkrete rechtliche oder vertragliche Grundlage keinen Anspruch Dritter darauf, dass die ersuchte Behörde Beauftragte zur Erstellung oder Herausgabe von Patientendokumentationen verpflichtet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4987/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die allein geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter anderem mit der - selbstständig tragenden - sinngemäßen Begründung abgewiesen, dass es um Fälle der Amtshilfe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW gehe, die ersuchte Behörde (Landrat des S. -T. -Kreises) jedoch nicht über die angeforderten Unterlagen - auch von der Klägerin als "Patientendokumentationen" bezeichnet - verfüge und weder verpflichtet sei noch verpflichtet werden könne, derartige Unterlagen vorzuhalten oder anzufordern, um sie Dritten (gemeint ist die Klägerin) zur Verfügung zu stellen. Dem setzt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
Im Ergebnis hält die Klägerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts sinngemäß lediglich entgegen, dass sich aus § 5 Abs. 3 ÖGDG NRW die Pflicht der ersuchten Behörde ergebe, die angeforderten Unterlagen entweder vorzuhalten oder sich zu verschaffen, d. h. hier bei den Suchtberatungsstellen anzufordern. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden damit schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Klägerin nichts dazu vorträgt, dass die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer hier in Rede stehenden Aufgabe der "Suchtberatung" gemäß § 16 Abs. 1 ÖGDG NRW überhaupt verpflichtet ist, Patientendokumentationen zu erstellen. Dies hat das Sozialgericht Köln jedenfalls in Bezug auf sog. Sozialberichte mit eingehender, auch die §§ 3, 23 ÖGDG NRW einbeziehender Begründung verneint.
Vgl. SG Köln, Beschluss vom 13. März 2013- S 5 R 129/13 ER -.
Auch ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die ersuchte Behörde im Rahmen der Übertragung dieser (Beratungs-)Aufgabe gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW auf freie Träger (Wohlfahrtsverbände) die Fertigung von Patientendokumentationen verpflichtend vorgegeben hat und zudem ein diesbezüglicher Herausgabeanspruch der ersuchten Behörde vereinbart ist. Zwar trifft es zu, dass bei einer solchen Aufgabenübertragung die Verantwortung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ÖGDG NRW verbleibt und sich dementsprechend die hier ersuchte Behörde ihrer Verantwortung nicht entledigen kann. Die Verantwortung bezieht sich jedoch allein auf die hier in Rede stehende Aufgabe der Suchtberatung. Gehört zu dieser nicht die Erstellung von Patientendokumentationen, was die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht dargelegt hat, ist auch die in § 5 Abs. 3 Satz 3 ÖGDG NRW angesprochene Verantwortung nicht tangiert, wenn im Rahmen der Aufgabenübertragung nicht dafür Sorge getragen wird, dass von den Beauftragten entsprechende Dokumentationen erstellt und auf Anforderung herausgegeben werden. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Suchtberatungsstellen in jedem Beratungsfall zugleich eine diesbezügliche Patientendokumentation erstellen und zudem davon ausgegangen wird, dass § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW über den Wortlaut hinaus auch dann einschlägig ist, wenn die ersuchte Behörde die angeforderten Unterlagen ohne Schwierigkeiten beschaffen kann,
vgl. unter anderem Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 5 Rn. 10,
hat die Klägerin zu Letzterem nichts Hinreichendes vorgetragen. Da nach dem Vorstehenden nicht dargelegt ist, dass die Suchtberatungsstellen zur Erstellung von Patientendokumentationen sowie zu deren Herausgabe an die ersuchte Behörde verpflichtet sind, kann auch nicht ohne entsprechende Darlegungen davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung der jeweiligen Patientendokumentation - ihre Existenz unterstellt - ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der ersuchten Behörde beauftragten freien Träger, d. h. die von diesen unterhaltenen Suchtberatungsstellen, die Erstellung der zuvor erwähnten Sozialberichte eingestellt haben, nachdem die ersuchte Behörde für diese Tätigkeit keine Kostenerstattung mehr gewährte. Im Übrigen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei § 5 Abs. 3 ÖGDG NRW insgesamt und/oder bei § 16 Abs. 1 ÖGDG NRW um Gesetze handelt, die auch darauf angelegt sind, den Interessen oder dem Schutz von Sozialleistungsträgern zu dienen. Schon deshalb kann sie sich nicht im Rahmen eines Amtshilfeersuchens auf diese Vorschriften berufen und daraus eine Pflicht der ersuchten Behörde ableiten, das Auftragsverhältnis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 ÖGDG NRW so auszugestalten, dass Unterlagen von den Beauftragten angefordert werden können, um so Amtshilfeersuchen von Sozialleistungsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW befriedigen zu können. Über die zuvor behandelten Vorschriften hinaus hat die Klägerin nichts Hinreichendes vorgetragen, woraus sich eine Pflicht der ersuchten Behörde ergeben sollte, sich Unterlagen zu verschaffen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, auf die sich jedoch die Amtshilfeersuchen der Klägerin beziehen.
Da bei einer auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützten Klageabweisung ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vorliegen, wenn jeder einzelne Grund durchgreifend in Frage gestellt wird, dies der Klägerin jedoch nach dem Vorstehenden bereits hinsichtlich des ersten vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundes nicht gelungen ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch die vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Klageabweisungsgründe dem Zulassungsvorbringen der Klägerin standhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Da die zur Entscheidung stehende Frage nicht nur die konkreten Amtshilfeersuchen betrifft, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde lagen, sondern sich darüber hinaus weitreichende organisatorische und kostenmäßige Konsequenzen für die Klägerin abzeichnen, wird der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG nicht gerecht, sondern erscheint in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens eine Verzehnfachung des Auffangwert angezeigt, um der Bedeutung der Sache angemessen Rechnung zu tragen.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).