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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 951/13·17.07.2013

Berufungszulassung: BAföG-Einstufung eines Studienjahrs unter Unionsrecht

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Europarecht (Freizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Einstufung ihres im ersten Studienjahr an der N.-Hochschule in S. absolvierten Studiums hinsichtlich der Förderungsfähigkeit nach BAföG an. Das OVG ließ die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu, da die Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsförderung (§ 4 i.V.m. § 2–3, § 5 BAföG) unter besonderer Berücksichtigung von Art.45 ff. und Art.20,21 AEUV als besonders schwierig erscheint. Die Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonders schwieriger Rechtsfragen zur BAföG-Einstufung zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtsfrage besonders schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit nach BAföG ist zu beurteilen, ob ein im Inland absolviertes Studienjahr als Teil eines im Ausland angebotenen Studiengangs zu qualifizieren ist und damit Inland- oder Auslandsförderung auslöst.

3

Bei grenzüberschreitenden Studienkonstellationen sind unionsrechtliche Grundfreiheiten (insbesondere Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie Freizügigkeitsrecht) bei der Auslegung und Anwendung der BAföG-Vorschriften zu berücksichtigen.

4

Vorläufige Verfahrensentscheidungen über die Zulassung von Rechtsmitteln können getroffen werden; die Kostenentscheidung kann der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 45 ff. AEUV§ Art. 20 AEUV§ Art. 21 AEUV§ 4 i.V.m. § 2 Abs. 1–3 BAföG§ 5 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 937/11

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens stellt sich – namentlich unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 ff. AEUV sowie des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV – die Einordnung des in den Räumlichkeiten der N.        -Hochschule in S.      besuchten ersten Studienjahrs der Klägerin im von der T.      -Fachhochschule F.        /Niederlande angebotenen Studiengang der Physiotherapie in das Gefüge von förderungsfähiger Ausbildung im Inland (§ 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 – 3 BAföG) und Ausland (§ 5 BAföG) als besonders schwierig dar.