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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 939/18·10.05.2020

Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§124 VwGO)

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu. Streitgegenstände sind, ob der Förderungsausschluss nach §3 Satz1 Nr.3 AFBG den gesamten Maßnahmezeitraum erfasst, wenn ALG I während der Maßnahme endet, und ob die Frist zur Beantragung des Maßnahmebeitrags nach §19 Abs.1 Satz2 AFBG nach dem planmäßigen oder dem tatsächlichen Ende des Unterrichts zu bestimmen ist. Die Zulassung beruht auf das Vorbringen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

Ausgang: Berufung zur Entscheidung über die offenen Rechtsfragen gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO kann sinngemäß auch auf das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO abstimmen und begründet damit die Zulassung der Berufung.

2

Die Auslegung des Förderungsausschlusses nach §3 Satz1 Nr.3 AFBG ist einzelfallabhängig; maßgeblich ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Bezug von Arbeitslosengeld während eines Teils der Maßnahme den Ausschluss der Förderung für den gesamten Maßnahmezeitraum begründet.

3

Bei der Bestimmung der maßgeblichen Frist zur Beantragung des Maßnahmebeitrags nach §19 Abs.1 Satz2 AFBG ist zu klären, ob auf den planmäßig letzten Unterrichtstag (§11 Abs.2 Satz2 AFBG) oder auf das tatsächliche Ende des Unterrichts abzustellen ist; die Nachholung ausgefallenen Unterrichts kann das tatsächliche Ende und damit Fristlagen beeinflussen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AFBG§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AFGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 15295/16

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Förderungsausschluss nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG (Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt) sich auf den gesamten Maßnahmezeitraum erstreckt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld - wie hier - im Laufe der Maßnahme endete, als auch für die weitere Frage, ob sich das Ende der Maßnahme, bis zu dem der Maßnahmebeitrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AFGB spätestens beantragt werden muss, nach dem planmäßig letzten Unterricht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AFBG) richtet, wenn sich das tatsächliche Ende des Unterrichtszeitraums - wie hier - wegen der Nachholung ausgefallenen Unterrichts nach hinten verschoben hat.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Rubrum

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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Förderungsausschluss nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG (Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt) sich auf den gesamten Maßnahmezeitraum erstreckt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld - wie hier - im Laufe der Maßnahme endete, als auch für die weitere Frage, ob sich das Ende der Maßnahme, bis zu dem der Maßnahmebeitrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AFGB spätestens beantragt werden muss, nach dem planmäßig letzten Unterricht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AFBG) richtet, wenn sich das tatsächliche Ende des Unterrichtszeitraums - wie hier - wegen der Nachholung ausgefallenen Unterrichts nach hinten verschoben hat.

2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.