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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 923/23·23.04.2024

Zulassung der Berufung abgelehnt — Anforderungen an Zulassungsvorbringen und Amtsermittlungsrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahren (Berufung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Pflegewohngeldverfahren. Das OVG lehnt den Antrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachaufklärung substantiiert dargelegt wurden. Pauschale Verweise auf Parallelverfahren und der Verzicht auf die mündliche Verhandlung genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Zulassungsvorbringen nicht substantiiert nach §§ 124a, 124 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4, Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsbewerber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils konkret und substantiiert darlegt.

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Wer die Richtigkeit entscheidungstragender Annahmen des Tatsachengerichts angreift, muss die angegriffenen rechtserheblichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nur begründet, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig waren, welche Maßnahmen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen dadurch voraussichtlich zu treffen gewesen wären; ferner muss er darlegen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beweiserhebung hingewirkt hat oder diese dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen.

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Pauschale Behauptungen oder Verweise auf Parallelverfahren sowie das bloße Inbegrifffen von Verwertbarkeitszweifeln genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder einen Aufklärungsmangel nach § 124 VwGO zu begründen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4618/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren angeführten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

4

I. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Der Beklagte wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die zugunsten der Klägerin mit der B. AG abgeschlossene und unkündbare Rentenversicherung kein einzusetzendes Vermögen darstelle, das einer Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Ehemannes der Klägerin - wegen Überschreitung des Vermögensschonbetrags nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW - entgegenstehe. Insoweit rügt der Beklagte lediglich einen Verstoß des Verwaltungsgerichts "gegen den Grundsatz der Amtsermittlung", der darin liege, dass das Gericht "in den Urteilsgründen bei der Beurteilung der Verwertbarkeit allein auf eine Internet-Recherche abstellt". Damit legt er eine Ergebnisunrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht näher dar. Soweit der Beklagte darauf verweist, "dass in dem parallel vor dem SG Köln unter dem Aktenzeichen S 39 SO 259/22 anhängigen Klageverfahren Y../. P. wegen Sozialhilfegewährung ein öffentlich bestellter Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde zu der Frage, ob im konkreten Fall eine private Rentenversicherung auf dem Markt veräußert werden kann und zu welchen Konditionen", führt er nicht ansatzweise unter Auseinandersetzung mit den im Urteil (S. 6 f.) konkret geäußerten Erwägungen zur Unwahrscheinlichkeit einer Verwertbarkeit der Versicherung aus, warum er entgegen dem Verwaltungsgericht von einer hinreichenden Verwertbarkeit ausgeht.

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2. Soweit der Beklagte eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, führt dies auch nicht auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO.

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Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Beklagte hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dass er nach dem von ihm erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zumindest schriftsätzlich oder bereits im Erörterungstermin vom 15. März 2023 gestellt hätte, trägt er mit der Antragsbegründung bereits nicht vor. Der Beklagte hat damit selbst nicht auf die von ihm nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen legt der Beklagte mit seiner Antragsbegründung auch nicht substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die bloße Behauptung, wegen "der besonderen Variante des gewählten Rentenversicherungsmodells und der zwischen den Parteien hierüber strittigen Rechtsauffassung hätte sich dem Verwaltungsgericht, wie in dem Parallelverfahren beim Sozialgericht, die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen", genügt angesichts der vom Verwaltungsgericht näher ausgeführten Zweifel an einer Verwertbarkeit der Versicherung nicht im Ansatz den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).