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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 889/03·30.08.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Umlage §14 LFZG als Personalnebenkosten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Zuordnung der Umlage nach §14 LFZG wurde abgelehnt. Das OVG NRW befand, das Zulassungsvorbringen begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 VwGO). Die Umlage sei als pauschalierter Versicherungsbeitrag Personalnebenkosten i.S.d. §16 Abs.2 GTK; eine Gleichheitsverletzung nach Art.3 GG liege nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

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Eine nach § 14 LFZG erhobene Umlage ist den Personalnebenkosten i.S.d. § 16 Abs. 2 GTK zuzuordnen, wenn sie als pauschalierter Versicherungsbeitrag unabhängig von der personellen Zusammensetzung des Betriebs bemessen wird.

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Eine vom Eintritt des Versicherungsfalls unabhängige und pauschal bemessene Umlage hat keinen individualbezogenen Leistungscharakter und ist daher nicht als konkret angefallene Lohnfortzahlung zu qualifizieren.

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Eine unterschiedliche Belastung kleinerer gegenüber größeren Arbeitgebern durch eine pauschale Umlage begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sofern die gesetzliche Regelung sachlich gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 LFZG§ 16 Abs. 2 Satz 1 GTK§ 16 Abs. 2 Satz 2 GTK§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4692/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Umlage nach § 14 des Lohnfortzahlungsgesetzes

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- LFZG - zu Recht den Personalnebenkosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 GTK zugeordnet. Die im Wesentlichen auf der Grundlage der rentenversicherungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Beschäftigten - hier mit einem Umlagesatz von lediglich 0,18 % - ermittelte Umlage nach § 14 LFZG dient dem Zweck, die ansonsten gerade bei kleineren Betrieben schwer zu kalkulierenden und in ihrer Höhe durchaus gravierenden Belastungen durch die Differenzzahlungen zum Mutterschaftsgeld bzw. durch die Fortzahlung der Arbeitsentgelte bei Beschäftigungsverboten zu beseitigen. Hierzu erfolgt die Bemessung der Umlage - bis auf die für die Ermittlung der Entgelte notwendigen Daten - unabhängig von der personellen Zusammensetzung des jeweiligen umlagepflichtigen Betriebs. Es kommt insoweit weder auf den Anteil von Frauen in der Belegschaft, noch auf den Anteil von Frauen im gebärfähigen Alter oder auf aktuelle Mutterschaften an. Die Umlage ist insbesondere unabhängig davon zu leisten, ob in dem jeweiligen Geschäftsjahr überhaupt mutterschutzbedingte Lohnfortzahlungen an die im Betrieb des umlagepflichtigen Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerinnen erfolgen. Die hierdurch bewirkte Abkoppelung der - ausschließlich - vom Arbeitgeber zu leistenden Umlage von den arbeitnehmerbezogenen Gegebenheiten seines Betriebs lässt eine Zuordnung der Umlage zu den Leistungen mit Individualbezug, wie etwa der tatsächlich angefallenen Lohnfortzahlung im Fall einer Mutterschaft, von vornherein nicht zu. Die Umlage trägt vielmehr den Charakter eines pauschalierten Versicherungsbeitrags, wobei der Versicherungsfall (Lohnfortzahlung) eintreten kann, aber nicht eintreten muss. Sie ist danach - auch im Hinblick auf ihre geringe Höhe - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, kleinere Personalkostenbestandteile über einen Pauschalbetrag zu erfassen, ebenso wie die Beiträge zur Unfallversicherung oder zum Konkursausfallgeld den Personalnebenkosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 GTK zuzuordnen.

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Dass hierdurch keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 GG) "kleiner Träger" gegenüber größeren Trägern bewirkt wird, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der Kläger erbringt mit der Umlage gerade keine Lohnfortzahlungen und kann dementsprechend auch keine Gleichstellung mit den durch die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung belasteten Trägern verlangen.

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Dementsprechend greifen auch die des Weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).