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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 885/24·29.09.2024

PKH- und Zulassungsablehnung bei Klage auf Hilfe zur Erziehung wegen fehlender Erfolgsaussichten und unzulässiger Klageerhebung

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Hilfe zur Erziehung (§33 SGB VIII). Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Es bestätigte, dass wegen gemeinsamen Sorgerechts eine echte Streitgenossenschaft bestand und die zunächst allein erhobene Klage unzulässig war; ein verspäteter Beitritt oder nachträgliche Genehmigungen heilten dies nicht.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung sind abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach den §§ 84, 124, 124a VwGO setzt dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; der Zulassungsantrag muss sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.

3

Bei gemeinsamem Sorgerecht steht ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung den Personensorgeberechtigten gemeinsam zu; dies begründet eine echte, materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs.1 ZPO, sodass die Klage grundsätzlich von beiden Sorgeberechtigten erhoben werden muss.

4

Ein nachträglicher Beitritt oder eine nachträgliche Erklärung zur Genehmigung eines ursprünglich fehlenden Streitgenossen begründet die Zulässigkeit der Klage nur, wenn sie nicht verspätet erfolgt und sich mit zuvor abgegebenen Schriftsätzen in Einklang bringen lässt; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 33 SGB VIII§ 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3699/22

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Rubrum

1

1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus N. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds genügt, ist er jedenfalls unbegründet.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

4

Die von den Klägern sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

5

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

6

Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf seinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 16. Januar 2024 - angenommen, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin zu 1. fehle die Klagebefugnis, da die Klage lediglich durch sie fristgerecht, durch den Kläger zu 2. hingegen verfristet erhoben worden sei. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII - als Verwandtenpflege im Haushalt der Großeltern - stehe grundsätzlich den Personensorgeberechtigten zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht könne deshalb der Anspruch nur von beiden Sorgeberechtigten geltend gemacht werden. Dies gelte auch für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Hierbei handele es sich um einen Fall der echten, materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO. Dies führe dazu, dass die Klage von den Inhabern der elterlichen Sorge erhoben werden müsse. Vorliegend übten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die elterliche Sorge für ihren Sohn gemeinsam aus. Die Klägerin zu 1. habe allerdings zunächst allein und ausschließlich im eigenen Namen Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 erhoben. Die (zunächst) ohne Beteiligung des Klägers zu 2. erhobene Klage sei unzulässig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klage mit bei Gericht am 15. März 2023 eingegangenem Schriftsatz vom 12. März 2023 um den Kläger zu 2. erweitert worden sei. Dieser Beitritt des Klägers zu 2. zum Verfahren auf klägerischer Seite sei wegen Ablaufs der Klagefrist verspätet. Die mit Schreiben vom 12. März 2023 erhobene Klage des Klägers zu 2. wahre die Klagefrist nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Kläger zu 2. komme nicht in Betracht. Ergänzend hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass auch die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 eingereichte Erklärung des Klägers zu 2. vom 6. Februar 2024, wonach die Klage ausdrücklich auf seine Genehmigung durch die Klägerin zu 1. eingereicht worden sei und die Klägerin zu 1. ihn insoweit vertreten habe, der Klage insgesamt nicht zur Zulässigkeit verhelfe. Diese Erklärung des Klägers zu 2. lasse sich - was das Verwaltungsgericht näher ausführt - mit der Klageschrift vom 19. Juni 2022 sowie mit den Schriftsätzen vom 25. Juni 2022 und 15. August 2022 nicht in Einklang bringen und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es handele sich um den nachträglichen Versuch, die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2. herzustellen.

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Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

8

Der Einwand der Kläger, Fakt sei, "dass die Klägerin selbstverständlich im Sinne des Kindes die Klage auch im Namen des Vaters" habe einreichen können bzw. "eine nachträgliche Genehmigung, bzw. Klarstellung des Klägers zu 2." habe vorlegen können, aus der sich ergebe, "dass sie auch hier eine Bevollmächtigung" habe, übergeht die dezidierte (gegenteilige) Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den prozessrechtlichen Folgen einer angenommenen echten, materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO und genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Gleiches gilt für das Vorbringen der Kläger, gerade im Familienrecht sei "es durchaus üblich, dass Eltern Rechtshandlungen, für ihre Kinder" vornähmen "und dadurch den anderen Elternteil" verträten.

9

Ihr Hinweis, wenn "im Nachhinein hier eine Genehmigung, bzw. eine Zustimmung zur Vertretung" vorliege, "dürfte dieses ausreichend sein, dass die Handlung auch rechtswirksam für den anderen Elternteil getätigt" worden sei, lässt eine hinreichende konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenso vermissen wie das weitere Antragsvorbringen, dies müsse insbesondere "bei Handlungen gelten, die an gewissen Fristen gebunden" seien "und das Kind ansonsten Schaden" erleide. Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erklärung des Klägers zu 2. vom 6. Februar 2024 lasse sich mit den weiteren Schriftsätzen im Verfahren nicht in Einklang bringen und sei daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten, legen die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht ansatzweise dar.

10

Stichhaltige Anhaltspunkte für die mit dem Zulassungsvorbringen weiter vorgetragene Behauptung, der Kläger zu 2. sei "zu diesem Zeitpunkt [gemeint: im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Klägerin zu 1., Anm. des Senats] nicht in der Lage für sich die Klage einzureichen, da er hieran tatsächlich gehindert" gewesen sei, legen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung ebenso wenig dar. Auch der hieran anknüpfende Vortrag der Kläger, aus "diesem Grund" müsse "es im Kindesinteresse geboten und möglich sein, dass eine alleinige Vertretung nur durch die Kindesmutter möglich" sei, geht an der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.