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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 88/10·10.10.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt: Einkommensberechnung bei Elternbeitrag und Rückwirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgaben- und BeitragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen, insbesondere gegen die vom Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung für 2006 und 2007. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab. Die geltend gemachten ausländischen Werbungskosten waren nicht ausreichend tatsächich belegt. Ein geänderter Einkommensteuerbescheid berechtigt zur direkten Geltendmachung gegenüber der Behörde, sodass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils voraus; ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn das Vorbringen das Urteil nicht substantiiert in Frage stellt.

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Für die Berücksichtigung im Ausland geltend gemachter Werbungskosten bei der Einkommensermittlung bedarf es tragfähiger tatsächlicher Grundlagen; eine bloße rechnerische Umrechnung oder Hochrechnung ohne konkrete Nachweise genügt nicht.

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Ergeben sich nachträglich geänderte Einkommensverhältnisse durch einen späteren Einkommensteuerbescheid und enthält Satzung oder Gesetz eine entsprechende Rückwirkungsregelung, ist die Behörde zur rückwirkenden Änderung der Beitragsfestsetzung verpflichtet.

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Soweit ein geänderter Einkommensteuerbescheid eine Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse ausweist, fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis gegen die bisherige Festsetzung, wenn die Änderung unmittelbar gegenüber der Behörde geltend gemacht werden kann.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.450,66 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das Einkommen der Kläger sei für die Kalenderjahre 2006 und 2007 zutreffend berechnet worden.

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Die im Bescheid vom 2. Dezember 2008 für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2006 erfolgte Neuberechnung des Einkommens durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Für die rein rechnerische Ermittlung der nach Auffassung der Kläger in Abzug zu bringenden Werbungskosten in Höhe von 14.117,52 Euro fehlt es angesichts der durch den englischen Steuerbescheid für den Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 ausgewiesenen Werbungskosten von 10.253,00 £, die der Beklagte in Euro umgerechnet und anteilig für das Kalenderjahr 2006 mit 10.769,86 Euro angesetzt hat, an jeder tragfähigen tatsächlichen Grundlage.

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Soweit die Kläger in bezug auf die Einkommensermittlung für das Jahr 2007 auf den hinsichtlich der ausländischen Einkünfte geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Februar 2009 hinweisen, können damit ernstliche Zweifel gegenüber dem angefochtenen Urteil nicht begründet werden. Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat,

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 –, NWVBl 2009, 148, und vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278; Beschlüsse vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, juris, vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 –, juris, und vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 –, Gemeindehaushalt 2006, 70,

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folgte aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. im Rahmen der ex-post Betrachtung bei einer Veränderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse die Verpflichtung der Behörde zur rückwirkenden Änderung der bestandskräftigen Elternbeitragsfestsetzung; Grundlage hierfür können insbesondere Einkommensteuerbescheide sein. In § 4 Abs. 2 Satz 5 der Elternbeitragssatzung des Kreises T.         ist eine dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. entsprechende, im Wesentlichen wortgleiche Regelung enthalten, so dass die vom beschließenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätze in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Die Kläger können daher unter Hinweis auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 das geänderte Einkommen direkt gegenüber dem Beklagten geltend machen, so dass es hierzu gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bedarf und ihrem Begehren insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beklagte der durch den Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2009 nachgewiesenen Änderung der Einkommensverhältnisse der Kläger nicht Rechnung tragen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).