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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 864/16·15.02.2017

Beschluss zur Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrar-/LandwirtschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist. Insbesondere fehlen ernsthafte Richtigkeitszweifel, schlüssige Gegenargumente und substantiierte Verfahrensmangelvorwürfe. Kosten- und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der maßgeblichen Frist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn wenigstens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

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Die blosse Wiederholung oder Kritik erstinstanzlicher Vorträge ohne schlüssige Gegenargumente und ohne Bezug zur Entscheidungsrelevanz begründet keinen Zulassungsgrund.

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Zur Zulassung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist hinreichend darzulegen, dass der angefochtenen Entscheidung ein solcher Mangel zugrunde liegen kann; pauschale oder nicht entscheidungsrelevant belegte Vorwürfe genügen nicht.

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Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52 GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG§ 44 FlurbG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1330/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ohne die Anlegung von Ersatzflächen nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG habe, weil eine solche Genehmigung weder aus Gründen des öffentlichen Interesses noch zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte für den Kläger erforderlich sei. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar und liegen im Übrigen auch nicht vor. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25.

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Daraus ergibt sich, dass sich die Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beziehen müssen, d. h. hier auf die Verneinung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG.

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Hiervon ausgehend zeigt der Kläger Richtigkeitszweifel nicht dadurch auf, dass er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nutzung der "strittigen Flächen" und zur Möglichkeit eines Umbruchs vor Eintritt des Umbruchverbots im Jahr 2011 kritisiert und für verfehlt hält. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach der Begründungsstruktur der Entscheidung nicht tragend sind, sondern den Charakter einer lediglich ergänzenden Begründung haben. Dies lässt sich daran festmachen, dass sich diese Ausführungen erst am Ende eines Absatzes, in dem das Vorliegen einer unzumutbaren Härte aus einer Reihe von Gründen heraus verneint wird, finden und mit der Wendung "Darüber hinaus ist zu bedenken" eingeleitet werden. Weiterhin hat der Kläger sowohl den Inhalt als auch den Bedeutungsgehalt dieser Ausführungen nicht hinreichend erfasst. Das Verwaltungsgericht ist nicht in Bezug auf die "strittigen Flächen" davon ausgegangen, dass der Kläger die Möglichkeit eines Umbruchs vor dem Umbruchverbot hatte. Solches hat das Verwaltungsgericht lediglich in Bezug auf die Fläche mit der lfd. Nr. 11 des Flächenverzeichnisses angenommen. Im Hinblick auf die weitere streitige Fläche mit der lfd. Nr. 9 des Flächenverzeichnisses hat das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgehalten, sich nicht sogleich nach Einräumung des Nutzungsrechts um eine Umbruchgenehmigung bemüht zu haben. Da das Verwaltungsgericht zuvor auch hinsichtlich der Fläche mit der lfd. Nr. 11 des Flächenverzeichnisses dem Kläger vorgehalten hat, sich bewusst für die Bewirtschaftung als Grünland entschieden zu haben, wird mit beiden Argumenten im Ergebnis lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Härte anscheinend nicht auf die Flächen mit einer Nutzung als Ackerland angewiesen war, weil er es hinsichtlich beider Flächen bei einer Bewirtschaftung als Grünland belassen hat. Dieser Erwägung tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend entgegen. Dass er sich sinngemäß hinsichtlich der einen Fläche (lfd. Nr. 11 des Flächenverzeichnisses) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe im Jahr 2011 vor Inkrafttreten des Umbruchverbots die Möglichkeit zum Umbruch gehabt, ist demzufolge ohne Relevanz. Unabhängig davon greift das entsprechende Zulassungsvorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist, gestützt auf eine Auskunft des Beklagten, von der Umbruchmöglichkeit ausgegangen, weil der Kläger die besagte Fläche bereits seit 2008 in der Bewirtschaftung hatte. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht dementsprechend die tatsächliche Nutzung. Die nicht näher belegte Behauptung des Klägers, die Fläche erst nach 2012 zur Bewirtschaftung bekommen zu haben, trifft angesichts der Auskunft des Beklagten sowie seines eigenen Prämienantrags für das Jahr 2011, in dem die Fläche in dem zum Antrag gehörenden Flächenverzeichnis als von ihm bewirtschaftete Fläche aufgeführt ist, nicht zu. Dazu, ob der Kläger vor dem Hintergrund des Flugbereinigungsverfahrens hinsichtlich dieser Fläche in jeder Hinsicht rechtlich verfügungsbefugt war, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nichts ausgeführt.

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Das weitere Zulassungsvorbringen zum Vorliegen einer besonderen Härte stellt die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend infrage. Der Kläger wiederholt lediglich seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente, ohne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches diese Argumente als nicht durchgreifend beurteilt hat, schlüssige Gegenargumente entgegenzusetzen. Seine Ausführungen dazu, dass die Ablehnung der Umbruchgenehmigung nachträglich zu einer wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG führen würde, sind unverständlich. Soweit er damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich eine Eigentumsverletzung daraus ergebe, dass die im Flurbereinigungsverfahren als wertgleiche Abfindung angesehenen Flächen sich bei verweigerter Umbruchgenehmigung nicht mehr als solche darstellten, legt er damit ebenso wenig wie mit seinem Vortrag zum Verlust der Prämienberechtigung eine unzumutbare Härte dar. Weder eine (unterstellte) Eigentumsbeeinträchtigung noch ein Prämienverlust stellen per se eine solche Härte dar. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend und vom Kläger unbeanstandet darauf abgestellt, ob eine Existenzgefährdung droht. Hinsichtlich einer solchen gibt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles her. Dass die Flächen keinem besonderen wasser- oder landschaftsrechtlichen Schutz unterliegen, hat mit einer Existenzgefährdung nichts zu tun. Darüber hinaus legt der Kläger nicht hinreichend dar, warum zwischen dem fehlenden besonderen Schutzstatus der Flächen und einer unzumutbaren Härte überhaupt ein Zusammenhang bestehen sollte. Entsprechendes gilt, soweit er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, mit denen dieses begründet hat, warum das Umbruchverbot lediglich ein relatives ist.

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Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen zeigt keine besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Schwierigkeiten auf. Es erschließt sich bereits nicht, warum der Kläger auf § 2 Abs. 4 DGL-VO NRW abstellt, der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts außer Kraft getreten ist und als Anspruchsgrundlage nicht mehr in Betracht kommt. Erst recht ist nicht verständlich, was der Kläger mit der "Gewichtung der Verhältnismäßigkeit zwischen Bundes- und Landesrecht" meint.

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Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt wiederum nicht den Darlegungsanforderungen. Ihm kann kaum entnommen werden, worin der Kläger einen Verfahrensmangel sieht. Bei wohlwollender Auslegung rügt der Kläger eine unzureichende (Sachverhalts-)Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Diesbezüglich fehlt jedoch hinreichender Vortrag, dass die angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. Im Ergebnis vermisst der Kläger weitere (Sachverhalts-)Aufklärung zu der Frage, ab wann er die streitigen Flächen nutzen konnte. Zum einen kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nicht entscheidungstragend an. Zum anderen legt er nicht hinreichend dar, warum aus der (unterstellten) fehlenden Nutzungsmöglichkeit bis zum Jahr 2012 (nach anderer klägerischer Darstellung bis zum Jahr 2014) eine unzumutbare Härte folgen sollte. Schließlich hat der Kläger, der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - anwaltlich vertreten - nicht durch entsprechende Beweisanträge auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hat, nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).