Ablehnung der Berufungszulassung wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über einen Reinigungsvertrag und erhöhte Ausgleichsabgabe. Strittig ist, ob wegen der Abgabe eine Vertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 242 BGB zu gewähren ist. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil das Vorbringen pauschal bleibt und keine konkreten vertragsbezogenen Tatsachen darlegt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden nicht geltend gemacht; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten substantiiert darlegt.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel reicht die pauschale Berufung auf allgemeine Rechtsinstitute (z. B. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB) nicht aus; es sind konkrete, vertragsbezogene Darlegungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erforderlich.
Behauptungen über einen (abweichenden) Vertragspartner sind substantiiert darzulegen; daraus folgende Zahlungsverpflichtungen müssen in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite konkretisiert werden, damit ein Zulassungsgrund vorliegt.
Für die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens gilt § 154 Abs. 2 VwGO: Die Partei, deren Zulassungsantrag abgelehnt wird, trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Gerichtskostenfreiheit nicht entfallen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1650/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, inwieweit abweichend vom Vertragstext der Beklagte Vertragspartner des im Jahr 2002 zwischen den "S. L. L1. " als Auftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmerin geschlossenen Reinigungsvertrages geworden ist. Selbst wenn dies in berücksichtigungsfähiger Weise der Fall sein sollte, fehlt es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vorbringen, dass und in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet sein soll, der Klägerin aufgrund der höheren Ausgleichsabgabe eine höhere Reinigungsvergütung zu zahlen. Den pauschalen Darlegungen der Klägerin zu den ihrer Auffassung nach eingreifenden Rechtsinstituten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit quod statim redditurus est) fehlt es in jeder Hinsicht an auf den hier in Rede stehende Vertrag bezogenen konkreten Darlegungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eines beachtlichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie zu den hieraus sich zugunsten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen (Beschränkung der Anpassung des Vertrages ausschließlich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erhöhung des Reinigungsentgelts, Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit des Beklagten wegen Unzumutbarkeit - etwa im Hinblick auf Anbieter, die wegen der Einbindung anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen die Reinigungsleistungen deutlich billiger anbieten können).
Dementsprechend sind auch besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; der die Gerichtskostenfreiheit verneinenden Argumentation des Einzelrichters vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Vgl. auch das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, BVerwGE 122, 322 ff., in dem die Gerichtskostenfreiheit nicht in Frage gestellt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG aufgehoben.