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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 850/08·28.10.2009

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Zulassungsbegründung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wurde zurückgewiesen. Das OVG stellt fest, die Zulassungsbegründung nennt nicht hinreichend konkret die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO und geht nicht substantiiert auf die tragenden Feststellungen (insbesondere zur Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nach §6 Abs.2 BVFG) ein. Klägerin 1 ist zudem klagebefugtkeitslos geblieben. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe und substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung im Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO erfordert, dass der Antragsteller mindestens einen der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO zumindest erkennbar bezeichnet und die Gründe darlegt, weshalb dieser Grund vorliegt; eine reine Wiederholung/Begründung der Berufung genügt nicht.

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Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antrag substantiiert darlegen, inwiefern die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz nicht tragfähig sind; pauschale oder nicht näher erläuterte Behauptungen sind unzureichend.

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Zur Annahme der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nach §6 Abs.2 BVFG bedarf es erkennbarer, nach außen tretender Indizien, die in Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätserklärung entsprechen; wiederholte und rechtlich verwertbare Versuche, den Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen, haben erhebliche Beweiskraft.

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Wird in der Zulassungsbegründung nicht in zulässiger Weise dargetan, dass eine Klägerin klagebefugt ist, kann daraus kein Zulassungsgrund hergeleitet werden; fehlende Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Klagebefugnisfeststellung ist schädlich für den Zulassungsantrag.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 6 Abs. 2 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1330/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag schon daran scheitern muss, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich zunächst voraus, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und des weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 11. April 2008 lässt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.

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Selbst wenn zugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, können sie damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 2. erfülle die Voraussetzungen des maßgeblichen § 6 Abs. 2 BVFG nicht, weil er sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern.

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Es fehlt schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2. sich nach der Erteilung seines ersten Inlandspasses mit der Nationalität ukrainisch bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Änderung der Nationalität sei tatsächlich erst 2000 erfolgt, aus einer Vielzahl von Aufnahmeverfahren sei aber gerichtsbekannt, dass Änderungen der Nationalität in der Russischen Föderation unmittelbar nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems im Februar 1990 völlig problemlos hätten vorgenommen werden können. Das Verwaltungsgericht hat dabei im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zugrunde gelegt, dass die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt, – über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus – nach außen hin hervorgetreten sein müssen, um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise annehmen zu können. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden Versuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung zu.

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BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

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Die Kläger tragen dazu in der Zulassungsbegründung unter Vorlage von Erklärungen verschiedener Personen und Bescheinigungen lediglich vor, der Kläger zu 2. habe bereits im Jahr 1970 einen Antrag auf Eintragung der deutschen Nationalität gestellt, der abgelehnt worden sei. Insoweit habe er sich immer nur zum deutschen Volkstum bekannt. Eine Eintragung zu einem früheren Zeitpunkt sei ihm seitens der Behörden verwehrt worden. Den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität habe er durch seine "etlichen Anträge zur Änderung im Pass nachhaltig bewiesen". Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zu 2. trotz der früheren Änderungsmöglichkeit erst im Jahr 2000 den Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass habe ändern lassen, gehen die Kläger inhaltlich aber nicht ein. Sie legen nicht dar, welche "etlichen Anträge zur Änderung im Pass" der Kläger zu 2. gestellt haben will und warum er von den früheren Änderungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Nationalitätseintrag im Inlandspass zunächst keinen Gebrauch gemacht hat oder keinen Gebrauch machen konnte. Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durchgehend – auch in der Zeit von Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts bis 2000 – nur zum deutschen Volkstum bekannt hat.

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Im Hinblick auf die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, bezüglich der Klägerin zu 1. sei die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, ist ein Zulassungsgrund nicht – auch nicht sinngemäß – geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).