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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 848/05·20.11.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BVFG-Entscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum verneint wurde. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Sach- und Beweiswürdigung begründet. Ein fehlendes oder nachgeholtes Auskunftsersuchen ändert hieran nichts. Auch eine begründete Divergenz zu übergeordneter Rechtsprechung wurde nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel und Divergenz verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret und substantiiert dargetan werden.

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Eine nachträgliche Auskunft Dritter begründet allein keinen Erfolg des Zulassungsantrags, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass die Vorinstanz in ihrer Sach- und Beweiswürdigung grundlegend zu Unrecht entschieden hat.

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Ein behaupteter Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht allein in der Nichtbeachtung eines Auskunftsersuchens, sofern das Zulassungsvorbringen die materielle Überzeugung der Vorinstanz nicht substantiiert erschüttert.

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Für die Annahme einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ein inhaltlich bestimmter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz zu benennen; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein übergeordnetes Divergenzgericht gegenüber der Verwaltungsrechtsprechung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 6 Abs. 2 BVFG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6229/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Namentlich vermag die Argumentation der Klägerin nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin habe sich nicht durchgängig durch entsprechende Nationalitätseintragungen in amtlichen Dokumenten zum deutschen Volkstum bekannt. Soweit gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu der Frage, welche Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin eingetragen war, gerügt wird, es sei diesbezüglich nicht das Ergebnis eines Auskunftsersuchens an die kasachischen Behörden abgewartet worden, geht dieser Angriff ins Leere. Aus der nachträglich erteilten Auskunft des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan vom 10. Januar 2005 lässt sich in keiner Weise auf die Richtigkeit der klägerischen Behauptung schließen, im ersten Inlandspass sei die Nationalität "deutsch" eingetragen gewesen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich auch nicht substantiiert mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wegen der Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Klägerin in wesentlichen Punkten bestehe keine Veranlassung, ihren Beweisangeboten weiter nachzugehen, also etwa den in schriftlicher Form vorliegenden Angaben der Zeugin F. E. - T. Beachtung zu schenken. Die Antragsschrift zeigt auch im Übrigen nicht plausibel auf, dass den Angaben der Zeugin mehr Gewicht zuzumessen ist, als dem Aussageverhalten der Klägerin selbst. Dazu reicht die Darlegung von Schwierigkeiten bei der Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Nationalitätseintragung im Pass in der UdSSR nicht aus. Ebenso wenig lassen sich die Widersprüche in den Angaben der Klägerin hinreichend damit als unerheblich erklären, dass Antragsteller aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR auch heute noch Behörden oder Gerichten typischerweise mit besonderer Nervosität entgegen treten.

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Ungeachtet dessen wäre im Lichte des Zulassungsvorbringens auch dann vom Fehlen eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auszugehen, wenn man von der Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin im Jahr 1966 und einer gegen ihren Willen erfolgten Eintragung der russischen Nationalität erst anlässlich der Ausstellung ihres zweiten Passes im Jahr 1971 ausgehen wollte. Jedenfalls für die Beibehaltung der russischen Nationalität in ihrem dritten - anlässlich ihrer zweiten Eheschließung ausgestellten - Pass aus dem Jahre 1985 über die Liberalisierung des Passrechtes Anfang der 90-er Jahre hinaus hat die Klägerin keinerlei Gründe vorgetragen, die der Annahme eines darin liegenden Gegenbekenntnisses

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vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005

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- 5 B 128.04 -, juris

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entgegengehalten werden könnten.

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2. Aus den vorstehenden Gründen liegt auch der im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen behauptete Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt, die ihr die Klägerin zumisst. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangte § 6 Abs. 2 BVFG auch schon in der alten Fassung. Konkrete Nachteile durch die Anwendung des BVFG in der Fassung durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

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3. Auch eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997

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- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen - abgesehen davon, dass jedenfalls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Divergenzgericht darstellt - nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt worden ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995

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-1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - a. a. O.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).