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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 839/05·13.06.2006

Zulassung der Berufung: Zweifel am 'nur'‑Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§6 Abs.2 BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel bestehen, dass die Klägerin allein dem deutschen Volkstum angehörte. Zentrale Frage ist die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG: Erfordert ein durchgehendes, nach außen erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab der Bekenntnisfähigkeit? Das Gericht betont, dass innerliche Identifikation oder bloßes Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht ausreichen und unverbindliche Anfragen an Behörden keine amtlich nachweisbaren Erklärungen ersetzen.

Ausgang: Berufung wird zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen ernstlicher Zweifel am ausschließlichen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum

Abstrakte Rechtssätze

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§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt bei Personen im erkenntnisfähigen Alter ein durchgehend positives, ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen Bekenntnisfähigkeit und Ausreise.

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Das bloße Fehlen eines Gegenbekenntnisses oder eine rein innerliche Identifikation genügt nicht; erforderlich ist ein nach außen wirkendes Verhalten oder Erklärung, die die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum belegt.

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Eine nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG angenommene Bekenntnisfiktion entbindet nicht von der späteren Pflicht, zeitnah durch nach außen erkennbare Handlungen das ausschließliche Bekenntnis zu dokumentieren.

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Unverbindliche, nicht weiterverfolgte Anfragen oder nicht amtlich dokumentierte Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrags sind für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichend; es bedarf gewichtiger, nachweisbarer und über das familiäre Umfeld hinausgehender Indizien, die einem offiziellen Gesuch oder dessen gerichtlicher Durchsetzung vergleichbar sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2018/03

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aufgrund des Zulassungsvorbringens sind beim Senat jedenfalls ernstliche Zweifel am Vorliegen eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum erweckt worden. Die hier anzuwendende aktuelle Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verdeutlicht durch das Tatbestandsmerkmal "nur", dass bei Personen im erkenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar sein muss.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003

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- 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 129, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

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Selbst wenn man unterstellt, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit der Klägerin zu 1. aus von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten Gründen, wie sie die Klägerin zu 1. behauptet hat, unterblieben ist und dass auch die weiteren Voraussetzungen der in dieser Vorschrift normierten Bekenntnisfiktion insoweit vorgelegen haben,

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vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG etwa: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. N.,

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ist zumindest für die Zeit unmittelbar nach Abschluss des Studiums der Klägerin zu 1. von 1972 bis 1976 kein Sachverhalt substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden, der dem Bekenntniserfordernis genügt.

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Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht nämlich für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines (beachtlichen) Gegenbekenntnisses nicht aus, sondern bedarf es für den gesamten Zeitraum eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen. Dies schließt die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraums eines "bekenntnislosen" Zustandes nach dem Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischen Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität aus. Ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder - wie hier - sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für eine bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck bringt. Die bloß innerlich gebliebene und womöglich erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis dann nicht mehr.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003

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- 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192; und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

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Danach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur vor, wenn ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgeben worden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003

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- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

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Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Dazu sind die unverbindlichen Anfragen der Klägerin zu 1. zunächst beim Leiter der Passabteilung der Miliz, E. , K. Q. , und sodann beim dem Vorsitzenden des Gerichtes, C. , K. N. , ob und auf welchen Grundlagen eine Änderung der Nationalitätseintragung im Pass möglich sei, nicht ausreichend. Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin zu 1. ein offizielles Gesuch, das regelmäßig schriftlich erfolgen dürfte, bei der Behörde gestellt und dann gerichtlich weiterverfolgt hat, sind der Einlassung der Klägerin zu 1. und den schriftlichen Zeugenerklärungen der B. U. P. und der M. Q1. Q2. jeweils vom 26. Juli 2004 ebenso wenig zu entnehmen wie eine amtliche bzw. rechtsverbindliche Bescheidung eines solchen Antrages. Bezeichnenderweise soll der Gerichtsvorsitzende der Klägerin zu 1. geraten haben, einen Antrag auf Änderung der Nationalität nirgendwo zu stellen und die Frage fallen zu lassen, um keine beruflichen Nachteile zu haben. Dies lässt darauf schließen, dass die Bemühungen der Klägerin zu 1. bis dahin noch keinen offiziellen Charakter besessen haben.

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Für die Zulassung der Berufung kommt es danach nicht mehr darauf an, dass in Hinblick auf den angeblichen Änderungsantrag der Klägerin zu 1. auch im Herbst 1976 der von den Zeugen U1. J. O. und H. B1. Q3. in ihren schriftlichen Erklärungen vom 28. Juni 2004 behauptete Ablehnungsbescheid des Pass- und Visaamtes L. , Gebiet L1. , nicht vorgelegt worden ist und die Angaben zu einem weiteren Antrag im Jahre 1986 undetailliert sind und an der Ober- fläche bleiben. Dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibt ferner die Frage der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des klägerischen Vortrags, 1992 einen weiteren Vor- stoß zur Änderung des Nationalitätseintrags im Pass unternommen, (erst) 1996

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- etwa zeitgleich mit der Auffrischung ihrer deutschen Sprachkenntnisse - ein Gerichtsverfahren eingeleitet und die erstrittene positive Entscheidung des Gerichts (erst) ca. 2 Jahre später im Rahmen eines Neuausstellungsverfahrens ausgenutzt zu haben.