Ablehnung der Berufungszulassung: Vormund fehlt Klagebefugnis in eigenem Namen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig erklärt hatte. Streitgegenstand war, ob ein Vormund in eigenem Namen Anfechtungs- und Erstattungsbegehren gegen hoheitliche Eingriffe in das Vermögen des Mündels erheben kann. Das OVG verwirft die Zulassungsanträge, da keine ernstlichen Zweifel an der Erstinstanz bestehen und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht eröffnet ist. Entscheidungsgrund ist, dass die Vermögenssorge des Vormunds nach §1793 BGB privatrechtliche Wirkung hat, sodass Klagen regelmäßig nur in Vertretung des Mündels zulässig sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.
Ein Vormund kann nur insoweit Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO geltend machen, als ihm durch hoheitliche Maßnahme eigene subjektive öffentliche Rechte zugeordnet sind.
Die Vermögenssorge des Vormunds nach §1793 Abs.1 BGB begründet in der Regel keine eigenständige Stellung für die Geltendmachung von Vermögensansprüchen in eigenem Namen; solche Ansprüche sind meist in Vertretung des Mündels geltend zu machen.
Fehlen die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Berufung, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen bzw. abzuweisen; die Gerichtskostenregelung richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3810/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.
Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es kann nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern, die Klage sei sowohl in Hinblick auf das Anfechtungsbegehren als auch bezüglich des Erstattungsbegehrens bereits unzulässig, weil dem Kläger zu ihrer Geltendmachung im eigenen Namen die nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Kläger nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermocht hat. Er verkennt nämlich, dass er sich in eigener Person nur gegen Beeinträchtigungen ihm zugeordneter subjektiver öffentlicher Rechte wehren kann, während ihm die hier allein betroffene Vermögenssorge nach § 1793 Abs. 1 BGB lediglich eine privatrechtliche Stellung verschafft.
Vgl. etwa Wagenitz, in: Müncehner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vor § 1773 Rn. 17 und 19; zur Amtsvormundschaft auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 12 B 2756/06 -, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 55 Rn. 78.
Darüber hinaus verdeutlicht § 1793 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, dass der Vormund die eigenen Vermögensansprüche des Kindes regelmäßig nur in dessen Vertretung und nicht in eigenem Namen geltend machen kann.
Vgl. zu § 1688 Abs. 1 BGB: VG Würzburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - W 3 K 11.683 -, juris
In das Erziehungsrecht als Teil des dem Vormund zustehenden Personensorgerechts wird durch die Veranlagung des Mündels zu einem Kostenbeitrag und die Vereinnahmung von Waisenrente nicht eingegriffen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellung kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Personensorge eines Vormunds diesem auch Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verleiht, wenn durch hoheitliche Maßnahme auf Vermögen des Mündels zugegriffen wird“,
stellt sich hier nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).