Berufung zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt einen Staatsangehörigkeitsausweis, nachdem die Behörde die Erteilung mit der Annahme verweigert hatte, er habe nach § 25 i.V.m. § 19 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Streitpunkt war, ob auf gleichzeitige Antragstellung der Eltern oder auf einen "einheitlichen Lebenssachverhalt" abzustellen ist. Das OVG hält an der formellen Voraussetzung gleichzeitiger Antragstellung und am Minderjährigenschutz fest und gibt der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des VG als unbegründet zurückgewiesen; Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge Einbürgerung der Eltern ist nach § 19 Abs. 2 StAG auf die formale, gleichzeitige Antragstellung der Eltern (und des Kindes) abzustellen; die Vorschrift ist zugunsten des Minderjährigen eng auszulegen.
Der Begriff des "einheitlichen Lebenssachverhalts" kann die im Staatsangehörigkeitsrecht erforderliche Rechtssicherheit nicht ersetzen und ist für die Verlustprüfung nicht maßgeblich.
Zweifel an der Wirksamkeit oder der Willensbetätigung eines sorgeberechtigten Elternteils führen bei Minderjährigen dazu, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit nicht eintritt; das Minderjährigenschutzprinzip ist bei Auslegung der Verlustvorschriften zu beachten.
Ein behördlicher Ablehnungsbescheid, der die formalen Voraussetzungen des § 19 StAG nicht beachtet, ist rechtswidrig und begründet einen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7931/03
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises und macht zur Begründung im wesentlichen geltend, er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 i.V.m. § 19 RuStAG verloren, weil eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht vorgelegen habe, die Einbürgerung seiner Eltern nicht gleichzeitig mit seiner Einbürgerung beantragt worden sei und schließlich sein Einbürgerungsantrag nur von seinem Vater, nicht aber von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gestellt worden sei.
Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Bl. 110 - 112, 128 - 133 und 154, 155 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 121 - 125, 138 - 141 und Bl. 153 der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da er deutscher Staatsangehöriger (geblieben) ist.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. März 2007 Bezug genommen.
Der Auffassung der Beklagten, wonach nicht auf die gleichzeitige Antragstellung, sondern auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt abzustellen sei, folgt der Senat nicht. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist unter dem Aspekt des Minderjährigenschutzes gerade dann, wenn es, wie hier, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geht, mit Blick auf die damit verbundenen weitreichenden Folgen regelmäßig eng auszulegen. Abgesehen davon bietet der von der Beklagten favorisierte Begriff des einheitlichen Lebenssachverhaltes" aufgrund seiner Konturenlosigkeit und Unbestimmtheit nicht die im Staatsangehörigkeitsrecht in besonderem Maße erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nicht umsonst stellt § 19 Abs. 2 StAG daher auf den formalen Aspekt der Antragstellung für das Kind ab, die zugleich mit der Antragstellung der Eltern erfolgt.
Danach kann offen bleiben, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit auch deshalb nicht eingetreten ist, weil der Einbürgerungsantrag für den Kläger seinerzeit nur von seinem Vater unterschrieben worden und - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Wille der Mutter des Klägers nicht eindeutig erkennbar gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.