Zulassung der Berufung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Ablehnung einer Zuwendung für einen Kulturreferenten bestätigt wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 Abs.2 VwGO und lehnt die Zulassung ab. Gründe sind unter anderem fehlende substantielle Gegenvorträge, formelle Rügeversäumnisse und die gebotene Ermessenswürdigung der Behörde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert für das Zulassungsverfahren festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unzureichend dargelegt, wenn nicht zumindest konkludent der konkrete prozessuale Rechtssatz bezeichnet wird, dessen Verletzung gerügt wird (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Wer in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO stellt, verwirkt jedenfalls insoweit die Rüge einer Gehörsverletzung durch Nichtbeiziehung von Akten.
Bei der Überprüfung einer Ablehnung von Zuwendungen ist zu beachten, dass die Behörde innerhalb ihres Ermessens unter Berücksichtigung veränderter Förderpraxis, des Vertrauensschutzes und der konkreten Umstände unterschiedlich entscheiden darf; pauschale Gleichbehandlungsrügen müssen substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 9246/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitgegenstand wird für das Zulassungsverfahren auf 24.769,27 EURO festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits der Förderbedarf mit dem ersatzlosen Ausscheiden der Kulturreferentin zum 30. April 1999 entfallen ist und die Klage schon aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben muss. Durch das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift vom 3. Februar 2003 wird jedenfalls die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Beklagten, die Stelle eines Kulturreferenten für den Rest des Jahres 1999 zu fördern, verstieße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht entscheidend erschüttert.
Das Verwaltungsgericht rechtfertigt seine Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit der erst im Herbst 2000 vom Bundeskabinett endgültig beschlossenen neuen Konzeption zur Kulturförderung der Vertriebenenverbände, sondern mit dem Umstand, dass die bis dahin beim Kläger beschäftigte Kulturreferentin mit dem 30. April 1999 - im Gegensatz zu den bei anderen Landsmannschaften geförderten Kulturreferenten - ausgeschieden war und die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der bisherigen Förderungspraxis insoweit beabsichtigte, als sich die Zahl der Kulturreferenten bei den Landsmannschaften deutlich verringern sollte. Dem Argument, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch schon dieser bloßen Absicht, die bisherige Förderungspraxis zu ändern, Rechnung tragen durfte, ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Letzteres gilt namentlich hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger die auf Seite 3 Mitte des Zuwendungsbescheides vom 19. Januar 1999 geregelten Nebenbestimmungen, wonach die Zuwendung das Haushaltsjahr 1999 an die Kulturreferentin Dr. K. H. gebunden sein sollte und im Falle ihres Ausscheidens einer Nachbesetzung grundsätzlich nicht mehr zugestimmt werde, nicht angefochten und sich damit
- ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - bindend unterworfen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers in der Zulassungsschrift vom 3. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Auffassung gestützt, es sei zulässig, die gemäß Haushaltsgesetz zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte zu verwenden, die nicht unter den Regelungsbereich des § 96 BVFG fielen. Der entsprechende Angriff des Klägers geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung nämlich vielmehr dahinstehen lassen und die Ermessensausübung bei der Ablehnung der strittigen Förderung unabhängig von dieser Frage aus anderen Gründen gerechtfertigt.
Gleichfalls keine Relevanz kommt dem Vergleich der Effektivität der Kulturreferentin der schlesischen Jugend mit der eines neuen Kulturreferenten beim Kläger zu. Der entscheidende Unterschied war im Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses der Kulturreferentin bei der Schlesischen Jugend zu sehen mit der Folge, dass sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hier - anders als beim Kläger - noch nicht die Chance zur Anpassung der Förderungspraxis an die beabsichtigte Neukonzeption der Beklagten zur Kulturförderung nach § 96 BVFG ergab.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil hierzu auch die zumindest konkludente Bezeichnung des konkreten prozessualen Rechtssatzes zählt, gegen den verstoßen worden sein soll. Die sinngemäße Geltendmachung eines Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger entgegen § 86 Abs. 2 VwGO einen ausdrücklichen Beweisantrag auf Beiziehung der Akten über die Mittelverwendung in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat und deshalb zumindest ein Rügeverlust eingetreten ist. Auch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO steht nicht in Frage, weil es das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung offen lassen konnte, ob sämtliche Förderungen aus den Mitteln des Haushaltsplanes den in § 96 BVFG genannten Zwecken gedient haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 3, 14 GKG a.F.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).