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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 833/14·17.08.2015

Zulassung der Berufung zu Übernahme von Internatskosten (§36a SGB VIII) abgelehnt

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln zur Übernahme von Internatskosten nach §36a SGB VIII; der Antrag wird abgelehnt. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des §36a Abs.3 SGB VIII vorlagen. Das OVG sieht das Zulassungsvorbringen als nicht geeignet an, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil insbesondere keine substantiierten Einwände gegen den Beurteilungsspielraum und die Unaufschiebbarkeit vorgetragen wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenübernahmeentscheidung nach §36a SGB VIII als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass das Vorbringen hinreichend substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet; bloße pauschale Rügen der Überschreitung des Beurteilungsspielraums genügen nicht.

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Nach §36a Abs.3 SGB VIII ist die öffentliche Jugendhilfe zur Übernahme selbstbeschaffter Hilfen nur verpflichtet, wenn der Träger zuvor über den Hilfebedarf informiert wurde, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldete.

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Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme kommt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur durch konkrete, nachvollziehbare Tatsachenangaben durchschritten werden kann.

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Für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des §36a Abs.3 Nr.3 SGB VIII kommt es auf die Lage im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung an; eine später erfolgte Rückschau auf den Erfolg oder die Eignung der Maßnahme ist unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36a Abs. 3 SGB VIII§ 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5793/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht hinreichend in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für die im Streit stehende Übernahme der Internatskosten vorgelegen haben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen.

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Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet,

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1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),

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2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und

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3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

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Soweit die Beklagte zunächst geltend macht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorgelegen hätten, weil die Unterbringung des Klägers in einem Internat nach der fachlichen Auffassung des Jugendamtes nicht die „zutreffende Hilfeart“ dargestellt habe, hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass dem Jugendamt bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. S. 21 des Urteilsabdrucks).

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Vgl. zum Beurteilungsspielraum des Träger des öffentlichen Jugendhilfe insoweit nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 B 1483/14 -, juris, m. w. N.

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Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der Kläger auf eine Unterbringung in einer Hausgruppe des D.   I.    H.      nicht habe verweisen lassen müssen, weil vollkommen offen gewesen sei, welche Unterbringungsform für ihn auf Dauer in dieser oder einer anderen Einrichtung zur Verfügung gestanden hätte und in welcher Weise der externe Besuch einer Schule oder Berufsschule sichergestellt worden wäre, zielen der Sache nach auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums, indem der Beklagten vorgehalten wird, sie habe bei ihrer Entscheidungsfindung allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht hinreichend beachtet. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

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Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit weiteren in den Blick genommenen „konkreten Jugendhilfeeinrichtungen“ hätte befassen müssen. Soweit die Beklagte hierbei auf die Entscheidungsvorlage zu der Erziehungskonferenz, die am 5. September 2012 stattfand, verweist, ist dort als weitere in Betracht kommende Alternative nur eine mögliche „Berufsvorbereitungsmaßnahme in C.       “ (Bl. 223 des Verwaltungsvorgangs) erwähnt, bei der es sich jedoch ersichtlich nicht um eine Jugendhilfemaßnahme gehandelt hätte. Auch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar gemacht, dass Aussicht darauf bestanden hätte, den auf Seiten des Klägers bestehenden Erziehungsbedarf im Zuge einer solchen Berufsvorbereitungsmaßnahme adäquat zu befriedigen.

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Dass die Unterbringung des Klägers in dem L.      -Internat ihrerseits als Hilfe ungeeignet war, wird mit dem Zulassungsantrag zwar behauptet, aber nicht hinreichend herausgearbeitet. Insoweit genügt es nicht, der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 20, 22 f. des Urteilsabdrucks) entgegen zu halten, in dem Internat stehe „vorrangig die Erreichung eines Schulabschlusses als pädagogisches Ziel im Vordergrund, so dass die Zielsetzung der Verselbständigung bis zur Volljährigkeit mit dieser Maßnahme nicht erreicht wird“. Dass das erzieherische Angebot des Internats namentlich auf eine Verbesserung sozialer Kompetenzen zielt und „Hilfestellungen zur Verselbständigung“ beinhaltet, ist den Informationen zu entnehmen, die dem Beklagten bereits im Juli 2012 vorgelegt worden waren. Woran die Beklagte konkret festmacht, die angestrebte Vermittlung eines Schulabschlusses hätte derart im Vordergrund gestanden, dass eine Verselbständigung im Fall des Klägers gescheitert wäre, bleibt offen. In Anbetracht der Maßgeblichkeit der Perspektive im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung kommt es nicht darauf an, ob die Internatsunterbringung rückblickend ungeeignet erscheint, weil der Kläger die Einrichtung bereits zum 30. April 2013 wieder verlassen hat.

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Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dass sich die Situation im Haushalt der Großeltern des Klägers bereits im April 2012 erneut zugespitzt hatte und akuter Handlungsbedarf bestand, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. S. 18 des Urteilsabdrucks), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Dies berücksichtigend, ergab sich die Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers auf dem Internat ohne Weiteres daraus, dass die Großeltern aus gesundheitlichen Gründen absehbar nicht mehr für den Kläger würden sorgen können, ein Unterkommen bei der Klägerin jedenfalls akut nicht in Betracht kam und der Beginn des Schuljahres 2012/2013 unmittelbar bevorstand. Dass die Erziehungskonferenz erst am 5. September 2012 stattfand, war den Klägern nicht anzulasten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).