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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 832/16·11.01.2017

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Elternbeiträgen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur endgültigen Festsetzung von Elternbeiträgen. Streitpunkt war, ob für das Jahreseinkommen 2012 auf den Einkommensteuerbescheid 2012 oder auf tatsächliche Zahlungen 2013 abzustellen sei. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Maßgeblich sei der Einkommensteuerbescheid 2012; spätere Zahlungen 2013 seien hierfür ohne Relevanz.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und vorgetragen ist.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordern eine nachvollziehbare Darlegung, warum die angefochtene Entscheidung offensichtlich unrichtig sein soll; bloße Hinweise auf zeitlich spätere Vorgänge genügen regelmäßig nicht.

3

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres maßgeblich; buchmäßige Veräußerungsgewinne aus Entnahmen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

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Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die vorgebrachten Fragen rein einzelfallbezogen sind und keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1235/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.888,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass die Beklagte im Rahmen der angefochtenen endgültigen Festsetzung von Elternbeiträgen für das Jahr 2012 zutreffend als Einkommen der Kläger (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere einen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ausgewiesenen Veräußerungsgewinn berücksichtigt habe. Dem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Berufungszulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen jedenfalls nicht vor. Die Kläger dringen nicht mit ihrer Auffassung durch, es habe nicht auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 abgestellt werden dürfen, sondern es hätte auf die tatsächlichen Zahlungen im Jahr 2013 abgestellt werden müssen, weil die Veräußerung des Betriebsvermögens erst im Jahr 2013 erfolgt und auch der Kaufpreis erst in diesem Jahr gezahlt worden sei. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, weil die Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, warum der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 nicht maßgeblich sein sollte. Allein daraus, dass es auch im Jahr 2013 steuer(recht)lich relevante Vorgänge gegeben hat, folgt noch nicht, dass diese in Bezug auf das Jahr 2012 maßgeblich wären. Auch erschließt sich nicht, was die Kläger genau damit meinen, das Verwaltungsgericht hätte "die tatsächlichen Zahlungen, die nachweislich erst im Jahr 2013 erfolgt sind, berücksichtigen müssen." Soweit die Kläger von einer Veräußerung des Betriebsvermögens erst im Jahr 2013 ausgehen und daraus möglicherweise inzident eine Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2012 ableiten wollen, dringen sie damit nicht durch.

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Bei dem in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ausgewiesenen Veräußerungsgewinn handelt es sich, wie der Steuerberater des Klägers erstinstanzlich schriftlich erläutert hat, um einen (reinen) Buchgewinn, der daraus resultierte, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 2012 aufgegeben hatte und deshalb die im Betriebsvermögen enthaltenen Teile des Grund und Bodens und des Gebäudes zu entnehmen waren. Dementsprechend resultiert der Veräußerungsgewinn allein aus der Entnahme, beruht also nicht auf Vorgängen, bei denen Betriebsvermögen tatsächlich den Eigentümer gewechselt hat und hierfür Zahlungen geflossen sind. Dadurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb eben in Form eines Veräußerungs(buch)gewinns erzielt wurden. Auch das erwähnte Schreiben des Steuerberaters enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 könnte hinsichtlich des aus der Entnahme resultierenden Veräußerungsgewinns unrichtig sein. Daraus ergibt sich weiterhin, dass für die Ermittlung des Jahreseinkommens 2012 maßgeblich auf den Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr abgestellt werden konnte und es auf die von den Klägern stattdessen für relevant gehaltenen Vorgänge des Jahres 2013 unabhängig davon, wie sie für das Jahr 2012 berücksichtigt werden sollten, nicht ankommt. Denn es handelt sich um andere Vorgänge, die mit dem im Jahr 2012 zutreffend berücksichtigten Veräußerungsgewinn (aus der Entnahme) nichts zu tun haben. Insbesondere stellt der von den Klägern angesprochene Verkauf des Grundstücks im Jahr 2013 und der hierfür gezahlte Kaufpreis keinen Veräußerungsgewinn (aus Gewerbebetrieb) dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass es mit der Betriebsaufgabe Ende 2012 und der damit einhergehenden Entnahme kein Betriebsvermögen mehr gab. Dementsprechend weist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 keinen Veräußerungsgewinn (aus Gewerbebetrieb) aus. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das erwähnte Schreiben des Steuerberaters wiederum keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2013 und der anschließend gezahlte Kaufpreis habe in diesem Jahr zu einem Veräußerungsgewinn aus Gewerbebetrieb geführt oder hätte steuerrechtlich zu einem solchen führen müssen.

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Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Kläger zeigen bereits keinen grundsätzlichen, über den vorliegenden Fall hinausreichenden Klärungsbedarf auf. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass es keines Berufungsverfahrens bedarf, um zu klären, dass die von den Klägern angesprochenen Vorgänge des Jahres 2013 keine Relevanz für die Ermittlung der Einkünfte des Jahres 2012 nach dem Einkommensteuergesetz und damit auch nicht für das der Beitragserhebung zugrunde zu legende Jahreseinkommen 2012 haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).