Zulassung der Berufung abgelehnt – Verjährung durch Verhandlungen (Kinder- und Jugendhilfe)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm Kostenerstattung für die stationäre Unterbringung zusprach. Streitpunkt war, ob die Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB i.V.m. § 113 Abs. 2 SGB X gehemmt war. Das OVG sieht keine ernstlichen Richtigkeitszweifel und hält die Auslegung des Schreibens vom 19.2.2014 sowie die Hemmung für tragfähig; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Richtigkeitszweifel verworfen; Zulassungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf einen Zulassungsgrund, muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB hemmen die Verjährung und erstrecken sich im Zweifel auf sämtliche Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt resultieren, sofern die Parteien die Hemmung nicht eindeutig beschränken.
Bei der Auslegung von Erklärungen, die eine mögliche rückwirkende Prüfung ankündigen, ist der Empfängerhorizont maßgeblich; eine spätere Bereitschaft zur Erörterung kann eine frühere Ablehnung überlagern und damit Verhandlungen begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3396/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.798,83 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und tragend ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 45.798,83 Euro zu, die er in der Zeit vom 3. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 für die stationäre Unterbringung von Frau T. I. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewandt habe. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die Verjährung des in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnen habe, sei die Verjährung gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 203 Satz 1 BGB (entsprechend) gehemmt gewesen. Denn zwischen den Beteiligten hätten jedenfalls seit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 19. Februar 2014 Verhandlungen (auch) über den Kostenerstattungsanspruch für den vorgenannten Zeitraum geschwebt. Der Beklagte habe den Kläger mit diesem Schreiben darum gebeten, die Leistungen bis zur Durchführung einer Hilfeplankonferenz des Landschaftsverbandes Rheinland zunächst weiter zu erbringen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kostenerstattung "rückwirkend geprüft und abgewickelt" werden könne. Dieser Hinweis ließe aus der maßgeblichen Sicht des Klägers die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der Beklagte sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Kostenerstattungsanspruchs auch für den Zeitraum vom 3. Februar 2013 bis zu 31. Dezember 2013 einlasse. Zudem erstreckten sich Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB auf alle Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt resultierten. Damit sei die Gesamtheit aller Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Parteien einen Anspruch erzeugten, sodass sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus einem Lebenssachverhalt herleiten könne, von der Hemmung der Verjährung erfasst seien. Die Hilfeleistungen für Frau I. seien als einheitlicher Lebenssachverhalt zu verstehen, über welchen jedenfalls seit dem Schreiben vom 19. Februar 2014 Verhandlungen geschwebt hätten. Der Kläger habe auch nicht von einer durchgehenden strikten Ablehnung einer Kostenerstattung für den Zeitraum vom 3. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ausgehen müssen, so dass für die Annahme, die Beteiligten hätten nur über abtrennbare Teile aller mit der Hilfeleistung im Zusammenhang stehender Ansprüche verhandelt, kein Raum bestehe.
Diese im Einzelnen näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der Beklagte wendet ein, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des zwischen den Beteiligten ergangenen Schriftverkehrs. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht aufgrund von Verhandlungen zwischen den Beteiligten eingetreten. Verhandlungen über den Anspruch lägen nicht vor, wenn der Schuldner den Anspruch eindeutig ablehne. Er habe mit Schreiben vom 7. August 2013 die Erstattung der Kosten wegen nicht nachgewiesener Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Eine Widersprüchlichkeit des Schreibens vom 7. August 2013 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Ablehnung des Anspruchs werde durch sein Schreiben an den Landschaftsverband Rheinland vom 19. Februar 2014 noch unterstrichen. Mit Blick darauf sei "kein Raum für Verhandlungen eröffnet" worden.
Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte nicht dar, dass die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, zwischen den Beteiligten hätten jedenfalls aufgrund der Ausführungen in dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 19. Februar 2014 Verhandlungen über das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs geschwebt, fehlerhaft ist. Insbesondere legt der Beklagte nicht hinreichend konkret dar, dass das Verwaltungsgerichts unzutreffend angenommen habe, er habe (trotz der unter dem 7. August 2013 erfolgten Ablehnung der Kostenerstattung) mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eine Bereitschaft signalisiert, die Kostenerstattung hinsichtlich des gesamten streitigen Zeitraums zu erörtern. Insofern ist das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 19. Februar 2014 selbst den Raum für Verhandlungen erneut eröffnet hat.
Auch mit seiner diesbezüglichen Rüge, durch sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 19. Februar 2014 seien keine Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Anspruchszeitraum vom 3. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 aufgenommen worden, legt der Beklagte keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Der Beklagte führt insoweit aus, in diesem Schreiben habe er nochmals auf den Inhalt des Schreibens vom 7. August 2013 hingewiesen, mit welchem er den geltend gemachten Erstattungsanspruch eindeutig abgelehnt und eine zukünftige Zuständigkeit von einem Einrichtungswechsel abhängig gemacht habe. Da ein Einrichtungswechsel zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 19. Februar 2014 noch nicht erfolgt gewesen sei, habe der Kläger nicht davon habe ausgehen können, dass eine Erstattung für den Zeitraum vom 3. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Gegenstand der Zuständigkeitsprüfung habe sein sollen. Dies erscheine vielmehr fernliegend. Es sei immer die Rede von einer zukünftigen Zuständigkeit gewesen.
Dieser Einwand berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 19. Februar 2014 tragend darauf abgestellt hat, dass der Beklagte in diesem Schreiben den Kläger ausdrücklich darum gebeten habe, die Hilfe zunächst weiterhin zu erbringen und insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Kostenerstattung "rückwirkend geprüft und abgewickelt" werden könne. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausführt, unter Beachtung des Gesamtschriftverkehrs sei diese Äußerung nur so zu verstehen, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Zuständigkeitswechsel habe bestätigt werden können, zieht auch dies die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel. Der Beklagte meint, es habe durchaus sein können, dass sich im Zuge der Hilfeplankonferenz ergeben hätte, dass eine Zuständigkeitsänderung auch schon zum Zeitpunkt des Schreibens bestanden habe und eine rückwirkende Erstattung der bis zum Zeitpunkt der Hilfeplankonferenz ausgelegten Kosten möglich gewesen sei. Unter keinem Gesichtspunkt sei aus der Formulierung zu schließen, dass der Beklagte nunmehr eine rückwirkende Erstattung zum 3. Februar 2013 in Aussicht gestellt habe.
Hiermit dringt der Beklagte nicht durch. Das Vorbringen des Beklagten setzt sich bereits nicht ansatzweise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Beklagte habe in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. Februar 2014 keinen Zeitraum benannt, für den er die Zuständigkeit rückwirkend prüfen wolle; abgesehen davon lasse sich auch kein Grund dafür finden, weshalb der Beklagte lediglich den Zeitraum ab Anfang 2014 habe prüfen wollen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt bei der Leistungsgewährung für Frau I. Umstände eingetreten seien, die sich aus der Sicht des Beklagten auf die Zuständigkeit für den Hilfefall hätten auswirken können. Unbeschadet dessen legt der Beklagte mit seinem vorstehenden Zulassungsvorbringen auch im Übrigen nicht hinreichend konkret dar, dass sich sein Hinweis auf eine mögliche rückwirkende Prüfung der Rückerstattung im Schreiben vom 19. Februar 2014 nicht auch auf den streitbefangenen Zeitraum beziehen sollte. Der Beklagte zeigt schon nicht auf, welche konkreten Schriftstücke in der "Gesamtbetrachtung" zu seiner konträren Auslegung führen sollen. Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner am Empfängerhorizont orientierten Interpretation des besagten Schreibens vom 19. Februar 2014 auch auf den an Frau I. adressierten und dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Bescheid gleichen Datums verwiesen hat, geht der Beklagte hierauf nicht ein.
Darüber hinaus setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB erstreckten sich im Zweifel auf sämtliche Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt resultierten, und eine Beschränkung der Hemmungswirkung müsse sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben, woran es hier fehle.
Inwieweit die Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen "mit der aktuellen Rechtsprechung nicht vereinbar" sein soll, legt der Beklagte mit seiner Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.