Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 812/11·07.12.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Feststellung der Ausbildungsaufgabe abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, sie habe ihre Ausbildung bereits am 29.12.2009 endgültig aufgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hält das Zulassungsvorbringen für unbegründet, weil die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag nur wiederholt und sich nicht substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht erkannten Umständen auseinandersetzt. Außenwirksame Erklärungen an Lehrerin und Rückgabe von Lehrbüchern stützen die erstinstanzliche Feststellung; eine Aufgabe der Ausbildung kann auch in den Schulferien erfolgen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne substantiierten Gegenbeweis genügt nicht.

2

Das Zulassungsvorbringen muss sich substantiiert mit den vom Gericht angeführten tatsächlichen Feststellungen und Beweganzeichen auseinandersetzen; unbegründete Angriffe auf die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung rechtfertigen keine Zulassung.

3

Die Entscheidung eines Auszubildenden, die Ausbildung endgültig aufzugeben, kann auch außerhalb von Unterrichtszeiten (z.B. in Schulferien) getroffen werden; maßgeblich sind nach außen manifestierte Willensäußerungen.

4

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin dringt mit ihrem Angriff gegen die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung, sie habe ihre Ausbildung bereits am 29. Dezember 2009 und nicht erst nach den Ferien mit dem Wiederbeginn des Unterrichts am 7. Januar 2010 endgültig aufgegeben, nicht durch. Es fehlt mit der bloßen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, sie habe in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2009 erklärt, sie werde die Schule nach den Ferien nicht mehr besuchen und die Ferien, die Bestandteil der Schulzeit seien, hätten erst am 6. Januar 2010 geendet, schon an der - erforderlichen - substantiierten Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihren Willen zur endgültigen Aufgabe der Ausbildung gerade nicht nur in ihrem Schreiben an die Ausbildungsstätte vom 29. Dezember 2010 zum Ausdruck gebracht, sondern sie habe diesen Willen zusätzlich sowohl mit der am selben Tag erfolgten Mitteilung an ihre Klassenlehrerin, sie werde die ausgeliehenen Lehrbücher über eine Klassenkameradin an die Schule zurückleiten als auch mit der gleichzeitigen Kundgabe ihrer Dankbarkeit für die ihr eröffnete Chance, das Fachabitur zu machen, hinreichend deutlich nach außen manifestiert. Es spricht im Übrigen auch - anders als die Klägerin wohl meint - nichts für die Annahme, dass die Entscheidung eines Auszubildenden, seine Ausbildung endgültig aufzugeben, grundsätzlich nur während der Unterrichtszeiten und nicht auch in den Schulferien fallen könnte.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

5

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).