Zulassung der Berufung zu Kostenübernahme für private Ergänzungsschule (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand sind Einwände gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Ergänzungsschule im Rahmen der Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII). Das Gericht hält mehrere grundsätzliche Rechtsfragen (Eignung privater Schulen, Bedeutung des Hilfeplanverfahrens §36 SGB VIII, Vorrang öffentlicher Schulen, Folgen der Selbstbeschaffung) für revisionsbedürftig und verweist zur Klärung in das Berufungsverfahren.
Ausgang: Berufung wird nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur materiellen Überprüfung der strittigen Rechtsfragen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist dann geboten, wenn erstinstanzliche Erwägungen Fragen aufwerfen, die einer materiellen Überprüfung in der Berufungsinstanz bedürfen und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden können.
Der Besuch einer privaten Ergänzungsschule ist nicht generell als ungeeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII auszuschließen; die Eignung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Das Fehlen eines durchgeführten Hilfeplanverfahrens nach §36 SGB VIII steht der Feststellung von Eignung und Erforderlichkeit einer Hilfe nicht grundsätzlich entgegen; diese Voraussetzungen können auch ohne formellen Hilfeplan fallabhängig festgestellt werden.
Der Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulwesen schließt die Notwendigkeit einer privaten Maßnahme nur aus, wenn im Einzelfall im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe tatsächlich erreichbar ist.
Die sogenannte Selbstbeschaffung von Hilfe durch Dritte ohne Zustimmung des Kostenträgers kann die Kostenerstattung beeinträchtigen; es ist zu prüfen, ob dies den Anspruch für den gesamten Zeitraum oder nur für einen Teilzeitraum ausschließt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 578/99
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Einwände des Klägers gegen die als jeweils selbständig tragende Begründungen angelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werfen Fragen auf, die nicht im Zulassungsverfahren zu klären sind. Sie bedürfen schon mit Blick auf die nachfolgend angeführte Rechtsprechung des Senats der Überprüfung in einem Berufungsverfahren: Dies gilt nicht nur für die Erwägung, der Besuch der privaten Ergänzungsschule sei generell keine geeignete Maßnahme im Sinne der Regelungen über die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; diese Einschätzung findet in der Rechtsprechung des Senats keine Bestätigung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 12 B 2051/05 -, 30. September 2005 - 12 B 1436/05 -, 23. Februar 2005 - 12 E 1192/04 -); andere erstinstanzliche Gerichte vertreten eine gegenteilige Einschätzung (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 L 1035/04 -). Entsprechendes gilt ferner für die allgemeine Erwägung des Verwaltungsgerichts, Eignung und Erforderlichkeit der Hilfe ließen sich mangels Durchführung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII nicht feststellen (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -). Es gilt des Weiteren für die generelle Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle mit Blick auf den Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulwesen an der Erforderlichkeit der Maßnahme; dies setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2004, a.a.O sowie 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 und 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437). Schließlich muss es auch der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob der Umstand, dass die Hilfe im Wege der sogenannten Selbstbeschaffung" ohne Zustimmung des Beklagten von einem Dritten gewährt worden ist, für den gesamten Antragszeitraum oder jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluss des 6. Schuljahrs einem Kostenübernahmeanspruch entgegen steht (vgl. hierzu allg. das Senatsurteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - , FEVS 55, 86).