Zulassung der Berufung wegen Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid (§ 32 SGB X)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen des Beklagten besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Streitpunkt ist, ob die Nebenbestimmung Nr. 3 der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids vom 9. Dezember 2011 mangels Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen; Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt.
Eine Nebenbestimmung eines Bewilligungsbescheids ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Nebenbestimmung rechtswidrig.
Zur Bejahung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt substanziertes Vorbringen, das die rechtliche Bewertung der Vorinstanz als potenziell fehlerhaft erscheinen lässt und damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.
Die Entscheidung über die Kosten kann bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden; die Zurückstellung der Kostenentscheidung ist mit der Zulassung der Berufung vereinbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2242/19
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmung unter Nr. 3 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2011 sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.