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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 78/22·01.08.2023

Zulassung der Berufung wegen Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid (§ 32 SGB X)

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenLeistungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen des Beklagten besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Streitpunkt ist, ob die Nebenbestimmung Nr. 3 der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids vom 9. Dezember 2011 mangels Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen; Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt.

2

Eine Nebenbestimmung eines Bewilligungsbescheids ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Nebenbestimmung rechtswidrig.

3

Zur Bejahung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt substanziertes Vorbringen, das die rechtliche Bewertung der Vorinstanz als potenziell fehlerhaft erscheinen lässt und damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden; die Zurückstellung der Kostenentscheidung ist mit der Zulassung der Berufung vereinbar.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 32 Abs. 1 SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2242/19

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmung unter Nr. 3 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2011 sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.