Berufungszulassung wegen divergierender Auslegung des §98 Abs.2 SGB XII
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhält Zulassung zur Berufung, weil die angefochtene Entscheidung in der Frage der analogen Anwendung von §98 Abs.2 SGB XII objektiv von einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Senatsurteil abweicht. Dass dieses Urteil zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorlag, ist unbeachtlich. Die Divergenzberechtigung ist als Unterfall der Grundsatzzulassung auszulegen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Zulassung der Berufung gemäß §124a Abs.5 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.4 VwGO wegen objektiver Abweichung von einem rechtskräftigen Senatsurteil stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungszulassung nach §124a Abs.5 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO ist zu erteilen, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv von einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung desselben Senats abweicht.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf die objektive Abweichung an; die zeitliche Verfügbarkeit der abweichenden Entscheidung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ist unerheblich.
Die Divergenzzulassung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) kann als Unterfall der Grundsatzzulassung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) betrachtet und eine gegebenenfalls ungenau gefasste Zulassungsbegründung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Divergenzzulassung erfasst ist.
Bei der Auslegung der Zulassungsbegründung ist zugunsten der Zulassung zu berücksichtigen, ob ein inhaltsgleiches oder eng verwandtes Zulassungsziel bereits ausdrücklich benannt wurde und die Abweichung hierunter fallen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3470/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von dem inzwischen rechtskräftigen Urteils des Senats vom 8. Mai 2018 - 12 A 2870/15 - abweicht. Unerheblich ist, dass dieses Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorlag, da es auf die objektive Abweichung ankommt. Mit Blick auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsbegründung vorgenanntes Senatsurteil noch nicht vorlag, ist die Zulassungsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umfasst, da es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzzulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) handelt, auf die die Klägerin ihren Zulassungsantrag unter anderem stützt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.