Zulassung der Berufung gegen Rücknahme von Wohngeldbescheiden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Rücknahme mehrerer Wohngeldbescheide bestätigt wurde. Zentrales Problem ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen und ob die Rücknahme wegen grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Der Senat verneint die Zulassung, da der Kläger die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert angreift. Zudem rechtfertigen Zweckbindungseinwände und Sprachschwierigkeiten keine Durchbrechung der groben Fahrlässigkeitsbeurteilung; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme von Wohngeldbescheiden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Zulassungsverfahren nach § 124a VwGO setzt voraus, dass der Antragstellende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt und die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten angreift.
Bloße pauschale Behauptungen oder spekulative Hinweise (etwa zur Zweckbindung von Zahlungen oder zu Sprachschwierigkeiten) genügen nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu begründen.
Einkünfte im Sinne des Wohngeldrechts sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in Form von Unterhaltszahlungen Dritter geleistet werden; eine Zweckbindung durch den Zuwendenden entzieht diese Zahlungen nicht grundsätzlich der einkommensrechtlichen Berücksichtigung nach dem WoGG.
Die zehnjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 SGB X findet Anwendung, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund grob fahrlässiger unrichtiger Angaben erlassen wurde; nur bei erfolgreichem Angriff gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit wäre die zweijährige Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X maßgeblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2586/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die rückwirkende Rücknahme der Bescheide vom 1. März 2011, 1. Juni 2011, 2. Mai 2012, 3. Juni 2013, 2. Mai 2014, 1. Juni 2015, 4. Januar 2016 und 15. Februar 2019 auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen können. Sie seien rechtswidrig ergangen, weil sie auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht hätten. Denn der Kläger habe von seinem Schwiegervater in umfangreichem Maß Unterhaltszahlungen erhalten. Diese hätten wohngeldrechtlich als Einkommen i. S. d. § 14 WoGG Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gehörten nämlich auch alle freiwilligen, freiwillig vereinbarten oder auf einer gesetzlichen Pflicht beruhenden Unterhaltszahlungen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Zahlungen vom Zuwendenden mit einer besonderen Zweckbestimmung etwa zur Finanzierung von Schul- oder Studienkosten verbunden würden. Es stehe weder dem Zuwendenden noch dem Wohngeldantragsteller zu, nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigendes Einkommen durch Zweckbestimmungserklärungen der Berücksichtigung quasi zu entziehen. Der Kläger könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Wohngeldbescheide berufen, da er sie i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X durch Angaben erwirkt habe, die jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit unvollständig gewesen seien. Er habe die Zahlungen seines Schwiegervaters im Bewilligungsverfahren nicht offengelegt. Dass diese für die Berechnung seines Wohngeldanspruchs aber relevant sein könnten, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen. Er sei bereits in den Wohngeldantragsformularen darüber aufgeklärt worden, dass er alle Einkünfte sämtlicher Haushaltsangehöriger anzugeben habe und dass hierzu insbesondere auch Unterhaltszahlungen gehörten. Die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Behördensprache könnten ihn nicht entlasten. Denn es obliege dem Betroffenen, sich durch Hinzuziehung einer hinreichend sprachkundigen Person über den Inhalt beispielsweise einer Belehrung über die zu beachtenden Mitteilungspflichten im Wohngeldverfahren Gewissheit zu verschaffen. Hinzu komme, dass eine Person mit Sprachschwierigkeiten nicht blind darauf vertrauen könne, dass über das Jahr gerechnet fünfstellige Zahlungen von Verwandten bei der Berechnung von Sozialleistungen per se belanglos seien. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass die Zahlungen zweckgebunden für den Schulbesuch seiner Kinder gedacht gewesen seien, so hätte es sich ihm zumindest aufdrängen müssen, die Relevanz dieser Einnahmen mit der Wohngeldstelle zu klären. Die Rücknahme sei auch innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt. Die Wohngeldbescheide hätten innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden können, weil sie auf Angaben beruhten, die der Kläger grob fahrlässig unrichtig gemacht habe, mithin die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorlägen.
Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der Kläger begründet seine Ansicht zum Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst damit, dass er sich "auf schutzwürdiges Vertrauen in Bestand der Wohngeldbescheide berufen" könne, "weil er die Wohngeldbescheide, nicht durch Angaben erwirkt" habe, "die in wesentlicher Beziehung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unvollständig" gewesen seien. Sein Schwiegervater habe die Zahlungen "unter Zweckbindung für die Kinder des Klägers" vorgenommen, so dass er - der Kläger - "davon ausgehen durfte, dass die Zahlungen nicht für die Berechnung relevant sein könnten". Er habe sie mithin gerade "nicht als Unterhalt" eingeordnet. Damit dringt der Kläger nicht durch. Er setzt sich schon nicht mit den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung der groben Fahrlässigkeit auseinander. So befasst er sich nicht ansatzweise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, er sei bereits in den Wohngeldantragsformularen darüber aufgeklärt worden, dass er alle Einkünfte sämtlicher Haushaltsangehöriger anzugeben habe und hierzu insbesondere auch Unterhalt gehöre. Auch der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, es hätte sich dem Kläger - selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass die Zahlungen seines Schwiegervaters zweckgebunden sein sollten - zumindest aufdrängen müssen, die Relevanz dieser Einnahme mit der Wohngeldstelle zu klären, setzt er nichts Substantielles entgegen. Gleiches gilt für die ergänzende Bemerkung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger behauptete Zweckbindung weiche erheblich von den Angaben seines Schwiegervaters ab.
Die weiteren gegen das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit gerichteten Einwände des Klägers verhelfen dem Zulassungsantrag ebenso wenig zum Erfolg. Er macht geltend, dass er "aufgrund der Sprachbarriere" nicht habe einschätzen können, "was unter dem Begriff Unterhalt zu subsumieren" sei. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, selbst "durch Hinzuziehung einer sprachkundigen Person" sei "nicht zwangsläufig für den Kläger erkennbar gewesen, dass er unter den Unterhalt auch die Zahlung seines Schwiegervaters zu subsumieren und daher anzugeben habe", ist rein spekulativ; damit vermag er die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Unterlassen der Hinzuziehung einer hinreichend sprachkundigen Person folge die grobe Fahrlässigkeit, nicht in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet dessen geht sein diesbezüglicher Vortrag an der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, auch eine Person mit Sprachschwierigkeiten könne nicht blind darauf vertrauen, dass fünfstellige Zahlungen von Verwandten bei der Berechnung von Sozialleistungen per se belanglos seien.
Schließlich führt auch die Rüge des Klägers, die Rücknahme sei "nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen" erfolgt, auf keinen Zulassungsgrund. Sie lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht von der zehnjährigen Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausgegangen ist, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorgelegen hätten. Nur im Falle eines - vorliegend, wie dargelegt, zu verneinenden - erfolgreichen Angriffs gegen die Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wäre die zweijährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.