Berufungszulassung: Antragstellung und Fristausnahmen bei Investitionskostenförderung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen, weil die Darlegungen des Beklagten einer näheren Prüfung und grundsätzlichen Klärung bedürfen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Streitgegenstand ist, was eine Antragstellung i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und ob Ausnahmen von der dort geregelten Antragsfrist möglich sind. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung zugelassen zur Klärung der Voraussetzungen der Antragstellung (§ 22 Abs. 2 S.1 APG DVO NRW) und möglicher Fristausnahmen; Kostenentscheidung offen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Sache nach den Darlegungen einer Partei einer näheren rechtlichen Prüfung bedarf oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
Bei Förderansprüchen ist zu klären, welche formellen und materiellen Voraussetzungen eine Antragstellung im Sinne einer spezialgesetzlichen Vorschrift erfüllt, da dies für den Förderanspruch entscheidend ist.
Die Frage, ob Ausnahmen von einer in einer Fördervorschrift normierten Antragsfrist bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen und kann die Anwendbarkeit der Frist beeinträchtigen.
Eine vorläufige Zurückstellung der Kostenentscheidung bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren ist zulässig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2255/15
Tenor
Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.