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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 779/17·15.12.2020

Berufungszulassung: Antragstellung und Fristausnahmen bei Investitionskostenförderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFördermittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung zugelassen, weil die Darlegungen des Beklagten einer näheren Prüfung und grundsätzlichen Klärung bedürfen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Streitgegenstand ist, was eine Antragstellung i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und ob Ausnahmen von der dort geregelten Antragsfrist möglich sind. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung zugelassen zur Klärung der Voraussetzungen der Antragstellung (§ 22 Abs. 2 S.1 APG DVO NRW) und möglicher Fristausnahmen; Kostenentscheidung offen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Sache nach den Darlegungen einer Partei einer näheren rechtlichen Prüfung bedarf oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

2

Bei Förderansprüchen ist zu klären, welche formellen und materiellen Voraussetzungen eine Antragstellung im Sinne einer spezialgesetzlichen Vorschrift erfüllt, da dies für den Förderanspruch entscheidend ist.

3

Die Frage, ob Ausnahmen von einer in einer Fördervorschrift normierten Antragsfrist bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen und kann die Anwendbarkeit der Frist beeinträchtigen.

4

Eine vorläufige Zurückstellung der Kostenentscheidung bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren ist zulässig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO§ 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2255/15

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.