Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung von Fördermitteln. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die erforderlichen, ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils nicht substantiiert darlegte. Insbesondere setzte er sich nicht ausreichend mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander und nannte keine konkreten fehlenden Nachweise. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt die hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Wer die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet, muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellen.
Behauptungen, ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis sei aufgrund vereinsinterner Vorenthaltung von Unterlagen unmöglich gewesen, genügen nur, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Unterlagen gefehlt haben und wie ohne Belege zumindest eine nachvollziehbare Beschreibung der tatsächlichen Verwendung möglich ist.
Handlungen und Erklärungen einer Person, die mit Wissen des Vorstands im Namen des Vereins auftritt, können dem Verein nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zugerechnet werden und sind bei der Prüfung des Verwendungsnachweises zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 353/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger, dem eine Projektförderung in Höhe von 204.118 Euro bewilligt und die fristgerechte Vorlage eines den Vorgaben entsprechenden (Gesamt-)Verwendungsnachweises nebst Originalbelegen auferlegt worden war, nur hinsichtlich eines zugewendeten Betrags in Höhe von 155.461,42 Euro die zweckentsprechende Verwendung habe nachweisen können und der Auflage (Nr. 6 ANBest-P) damit nicht vollständig nachgekommen sei. Die im September 2020 nachgereichten Belege über Personalausgaben für G. und D. seien aus den auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids dargestellten Erwägungen kein formgerechter Verwendungsnachweis.
Dies stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen bereits nicht in Frage, sondern macht im Wesentlichen geltend, dem Beklagten sei bis Januar 2018 bekannt geworden, dass Herr J. dem wirksam gewählten Vereinsvorstand eine Einsicht in die Vereinsunterlagen verwehrt und die Unterlagen ursprünglich nicht und dann zunächst auch nur unvollständig herausgegeben habe. Daher habe der tatsächliche Vereinsvorsitzende die notwendigen Unterlagen entgegen den Ausführungen "in dem Bescheid" bis dahin nicht im Besitz gehabt. Soweit der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass ein ordnungsgemäßer und fristgerechter Verwendungsnachweis nicht möglich gewesen sei, setzt er sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat bei der Prüfung, ob das Widerrufsermessen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X fehlerfrei ausgeübt wurde, herausgestellt, dass der Beklagte den vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten aufgrund der vereinsinternen Streitigkeiten bereits zuvor hinreichend Rechnung getragen habe. Der Beklagte habe dem Kläger nämlich nach der durchgeführten Vor-Ort-Prüfung vom 18. Januar 2019, bei der sich bereits herausgestellt habe, für welchen Teil der Zuwendungen ein Verwendungsnachweis gefehlt habe, mehrfach neue Fristen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung eingeräumt. Insbesondere sei dem Kläger während des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 12. August 2020 nachgelassen worden, noch bis zum 18. September 2020 Unterlagen für den Verwendungsnachweis vorzulegen. Damit habe der Vorsitzende des klägerischen Vereins im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, die zu einer Herausgabe der bis dahin vorenthaltenen notwendigen Unterlagen durch Herrn J. geführt habe, noch genügend Zeit gehabt, die Unterlagen zu sichten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang ferner darauf, dass sich der Kläger die Handlungen und Erklärungen des Herrn J. nach Maßgabe einer bestehenden Duldungs- oder zumindest Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse, da dieser mit Kenntnis des Vereinsvorstands in dessen Namen aufgetreten sei.
Es kann dahinstehen, inwieweit die letztgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts zu den Grundsätzen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht mit den Ausführungen des Klägers durchgreifend in Zweifel gezogen worden ist, dem Beklagten sei bereits im Januar 2018 bekannt gewesen, dass Herr J. nicht habe "irgendwelche Erklärungen für den Verein abgeben können". Denn der Kläger stellt bereits nicht ansatzweise dar, von welchen weiteren, womöglich von Herrn J. zurückgehaltenen Unterlagen er - über die im Widerspruchsverfahren nachgereichten Bescheinigungen für Tätigkeiten der Herren G. und D. hinaus - noch ausgehe, die zum Nachweis der Verwendung der zurückgeforderten Mittel hätten vorgelegt werden können. Er behauptet - ohne jegliche Substanz - lediglich, hinsichtlich des geförderten Projekts seien "die Maßnahmen weiterhin durchgeführt [worden], auch über den 30.04.2018 hinaus". In welcher Weise und mit welchen weiteren Ausgaben dies der Fall gewesen sein soll, zeigt der Kläger - trotz der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgezeigten Bedenken bezüglich der alleinigen Geltendmachung von Personalkosten - nicht annähernd auf, obwohl ihm auch ohne Vorliegen von Belegen eine grundsätzliche Beschreibung der Anschaffungen und Tätigkeiten, für die Kosten angefallen sein sollen, möglich sein müsste.
Soweit der Kläger dazu vorträgt, "in dem Bescheid" sei ausgeführt worden, dass der stellvertretende Vereinsvorsitzende F. im Schriftverkehr gezielt Stellung genommen habe, und auf die geringen Deutschkenntnisse dieser Person verweist, geht dies am Inhalt des angefochtenen Urteils, das sich hierzu - ebenso wie die angefochtenen Bescheide - nicht verhält, vorbei und es bleibt unklar, was rechtlich daraus folgen soll.
Ob die Klage des Klägers entsprechend der Einschätzung des Beklagten und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig war, weil das Vorverfahren mangels formgerechter Widerspruchseinlegung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, kann ausgehend vom Vorstehenden letztlich dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.