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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 76/23·09.04.2024

Verfahren eingestellt: Anspruch auf Eingliederungshilfe für N.-Fernschule abgelehnt

SozialrechtJugendhilferechtEingliederungshilfeEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren gemäß §125 VwGO ein und sprach die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Über die Kosten entschied das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO billigkeitsgerecht und legte sie dem Kläger auf. In der Sache wäre dem Kläger aufgrund der Subsidiarität der Jugendhilfe und der nicht ruhenden Schulpflicht kein Anspruch auf Bewilligung der N.-Fernschule zuerkannt worden.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Urteil des VG wirkungslos; Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Beteiligten den Streit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklären, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil wirkungslos zu erklären (§125 VwGO; §173 VwGO i.V.m. §269 ZPO).

2

Über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten, gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§161 Abs.2 VwGO).

3

Die Gewährung von Eingliederungshilfe zugunsten des Besuchs einer privaten Fernschule setzt voraus, dass der Hilfebedarf nicht durch das öffentliche Schulsystem gedeckt werden kann und die Schulpflicht ruht; wegen der Subsidiarität der Jugendhilfe kommt eine Kostenübernahme sonst grundsätzlich nicht in Betracht (§10 SGB VIII; §35a SGB VIII; §40 SchulG NRW).

4

Behauptete systemische Versäumnisse oder Selbstbeschaffungen rechtfertigen eine Inanspruchnahme der Jugendhilfe nur, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Tatbestandsvoraussetzungen substantiiert dargetan und erfüllt sind; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Durchbrechung der Subsidiarität.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35a Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2279/21

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2022 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

4

Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Inanspruchnahme der N.-Fernschule bis Ende des Schuljahres 2022/2023. Er gehöre zwar zu dem von § 35a Abs. 1 SGB VIII erfassten Personenkreis. Der Kläger könne jedoch im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Inanspruchnahme des Lernprogramms der N.-Fernschule verlangen. Bereits für die Beschulung auf einer Privatschule gelte, dass mit Blick auf den Grundsatz des Nachranges bzw. der Subsidiarität der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein jugendhilferechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Privatschulbesuches und Kostenübernahme nur gegeben sei, wenn keine Möglichkeit bestehe, den bei dem jeweils Betroffenen bestehenden Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Bei dem vom Kläger begehrten Besuch der N.-Fernschule sei zudem zu berücksichtigen, dass hierdurch die Schulpflicht nicht erfüllt werde. Hierzu sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden, dass in diesem Fall eine Kostentragung durch den Jugendhilfeträger wegen der Subsidiarität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich nur in Betracht komme, wenn die Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruhe. Bei der vorliegend nicht (nur) auf Kostentragung für die zuvor selbst beschaffte Maßnahme, sondern auf Bewilligung der Inanspruchnahme der Maßnahme selbst gerichteten Klage – mit den hieran zu stellenden Anforderungen – müsse dies erst Recht gelten. Dass die Schulpflicht des Klägers ruhe, sei aber weder aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich noch werde dies klägerseits vorgetragen. Die Schulpflicht sei auch nicht aufgrund des Alters des Klägers entfallen.

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Diese Würdigung dürfte nach der im vorliegenden Verfahren nur noch gebotenen summarischen Prüfung mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden sein.

7

Dass er die Schulpflicht durch den Besuch der N.-Fernschule erfüllt hätte, trägt der Kläger mit seiner Antragsbegründung selbst nicht vor. Der bloße Hinweis darauf, dass die N.-Fernschule bereits mit Blick auf die unterschiedliche Trägerschaft und als Angebot der Jugendhilfe nicht mit der Web-Individualschule vergleichbar sei, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vor diesem Hintergrund eine Kostentragung durch den Jugendhilfeträger wegen der Subsidiarität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich nur in Betracht komme, wenn die Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruhe, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Ebenso wenig legt der Kläger dar, dass – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – seine Schulpflicht ruhte oder aus anderen Gründen entfallen war. Stichhaltige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer – von dem Kläger behaupteten – Ausnahmesituation, die ein Absehen von dieser Voraussetzung gebieten könnten, dürfte der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben. Soweit er auf „Versäumnisse des schulischen Systems“ und „Versäumnisse des Systems Jugendhilfe“ verweist, vermögen diese das Erfordernis des Vorliegens der Voraussetzungen der Hilfegewährung und damit seiner Anspruchsberechtigung nicht zu ersetzen. Der Kläger trägt diesbezüglich mit seinem Zulassungsvorbringen selbst vor, dass eine „Bewertung der vorstehend aufgeführten Versäumnisse (…) im Rahmen des aktuellen Berufungszulassungsverfahrens nicht geboten“ sei. Ungeachtet dessen hätte es dem Kläger freigestanden, auch hinsichtlich der von ihm gerügten Versäumnisse den Rechtsweg (gegebenenfalls durch Beantragung von Eilrechtsschutz) zu beschreiten. Sofern der Kläger meint, es „würden all diejenigen Leistungsberechtigten (und deren Eltern) privilegiert, welche in der Lage wären, sich in Sachverhalten eines Systemversagens die Leistungen durch den Einsatz privater Mittel selbst zu beschaffen, wohingegen Familien, wie die des Klägers, bei der dies nicht der Fall ist, die Leistungen ausnahmslos zu versagen“ seien, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die von dem Kläger gerügten „dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende(n) Fehlentwicklungen“ sind nicht feststellbar. Denn auch im Falle einer Selbstbeschaffung kommt eine Kostentragung durch den Jugendhilfeträger nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Der Grundsatz der Subsidiarität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kommt daher in Selbstbeschaffungskonstellationen in gleicher Weise zum Tragen und ermöglicht eine Kostenerstattung allenfalls, wenn die Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruht, so dass der Bildungsanspruch im öffentlichen Schulsystem nicht gedeckt werden kann.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).