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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 758/09·21.07.2010

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens nach §51 Abs.5 VwVfG und rügte eine Verletzung der Hinweispflicht durch die Behörde (§25 VwVfG). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Ermessensentscheidung bestehen. Die Hinweispflicht erstreckt sich nicht auf rechtliche Beratung über mögliche Folgeverfahren; daher lag kein Verstoß vor. Die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder der Ermessensausübung der Vorentscheidung begründet.

2

Die Hinweispflicht der Behörde nach §25 Abs.1 Satz2 VwVfG beschränkt sich auf die den Beteiligten im konkreten Verwaltungsverfahren zustehenden Verfahrensrechte und -pflichten und umfasst nicht die weitergehende Rechtsberatung über die Verfahrenslage in potenziellen Anschlussverfahren.

3

Ein Hinweis auf die verfahrensrechtliche Rechtsstellung in einem ggf. folgenden gesonderten Verwaltungsverfahren (z. B. die Rechtsfolgen einer bestandskräftigen Ablehnung und die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens) fällt nicht in den nach §25 VwVfG geschützten Bereich und begründet regelmäßig keine Amtspflichtverletzung.

4

Ein verwaltungsrechtlicher Anspruch auf Herstellung wegen vermeintlicher Verletzung der Hinweispflicht nach §25 VwVfG besteht nicht, wenn kein Verstoß gegen die in §25 VwVfG geregelte Pflichtenlage vorliegt.

5

Die Zulassung der Berufung kommt nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung gemäß §124 Abs.2 VwGO in Betracht; bloße Rechtsansichten ohne durchgreifende Anhaltspunkte genügen nicht.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 51 Abs. 5 VwVfG§ 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG§ 25 VwVfG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG sei ermessensgerecht erfolgt.

4

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe im ursprünglichen Verwaltungsverfahren im Rahmen ihres Schreibens vom 6. Juli 2000 unter Verletzung ihrer Hinweispflicht nicht darauf hingewiesen, "dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach bestandskräftiger Ablehnung nicht beliebig wiederholt werden könne, sondern nur unter ganz engen Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich wäre und schon deswegen die bis dahin günstige Rechtsposition der Klägerin als Aufnahme mögliche Spätaussiedlerin gefährdet sei", verkennt die Beschränkung der schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestehenden Auskunftspflicht der Behörde auf die den Verfahrensbeteiligten im konkreten Verwaltungsverfahren zustehenden (Verfahrens-)Rechte und die ihnen obliegenden (Verfahrens) Pflichten. Der hier schon im Ausgangsverfahren für erforderlich gehaltene Hinweis auf die sich nach bestandskräftiger negativer Beendigung des Ausgangsverfahrens für den Betroffenen aus § 51 VwVfG ergebende eingeschränkte verfahrensrechtliche Rechtsstellung bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf die Verfahrensrechte eines Beteiligten im Ausgangsverfahren; vielmehr zielt das Verlangen der Klägerin auf die Bereitstellung von Informationen über die verfahrensrechtliche Rechtsstellung in einem sich ggf. noch anschließenden weiteren Verwaltungsverfahren ab, die über das konkrete Verwaltungsverfahren hinausgehen, damit das Entwickeln unterschiedlicher Handlungsstrategien ermöglichen und so typischerweise den § 25 VwVfG entzogenen Bereich der Rechtsberatung betreffen.

5

Die weitere Frage eines verwaltungsrechtlichen Herstellungsanspruchs, der an eine Verletzung der sich aus § 25 VwVfG ergebenden Hinweispflicht anknüpft, stellt sich hier mangels Verstoß gegen § 25 VwVfG nicht.

6

Dementsprechend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).