Soldatenhaftung: Schwarzflug-Außenlandung schließt Haftungsprivileg nach § 24 SG a.F. aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Bundeswehr Schadensersatz wegen Beschädigungen an einem Ausbildungsflug-Hubschrauber verlangte. Nach teilweiser Aufhebung wegen Rechenfehlers erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Das OVG bejahte eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung und die adäquate Kausalität der Außenlandung/Flugfortsetzung für den Gesamtschaden. Das Haftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG a.F. greife nicht, weil die Außenlandung allein dem verbotenen außerdienstlichen Zweck der Passagieraufnahme („Schwarzflug“) diente; auch die Schadenshöhe sei ersatzfähig und nicht unbillig.
Ausgang: Verfahren nach Teil-Erledigung eingestellt; im Übrigen Berufung zurückgewiesen und Leistungsbescheid (reduziert) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Soldat haftet nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG a.F. für Schäden an dienstlich anvertrautem Gerät, wenn diese durch schuldhafte Verletzung dienstlicher Sorgfaltspflichten adäquat verursacht werden.
Das Haftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG a.F. setzt voraus, dass die pflichtwidrige Handlung in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz erfolgt; Handlungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes zur Verfolgung eines verbotenen außerdienstlichen Zwecks vorgenommen werden, sind nicht privilegiert.
Zur freien Beweiswürdigung kann ein im Disziplinarverfahren erstattetes Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess verwertet werden, wenn keine durchgreifenden Zweifel an seiner Überzeugungskraft bestehen.
Bei Beschädigung einer Sache ist grundsätzlich der zur Wiederherstellung erforderliche Reparaturaufwand ersatzfähig; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nur anzunehmen, wenn die Reparaturkosten den Wert des beschädigten Gegenstands übersteigen.
Eine interne Praxis zur vollständigen Inanspruchnahme bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung ist nicht zu beanstanden, solange sie sich im Rahmen der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften hält und keine Unbilligkeit im Einzelfall erkennbar ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 4023/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten nach Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den Tatbestand dieser Entscheidung Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1994 aufzuheben,
abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe an dem ihm zur Durchführung eines Ausbildungsfluges überlassenen Hubschrauber des Typs Alouette II durch schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten einen Schaden verursacht. Die Haftungsbegrenzung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG (a.F.) greife betreffend die zwecks Aufnahme eines zivilen Passagiers vorgenommene Außenlandung nicht zugunsten des Klägers ein. Soweit sich der Schaden im Zuge des Weiterflugs vergrößert habe, habe der Kläger auch hierfür einzustehen, weil er trotz erkannter Unregelmäßigkeiten und ohne die gebotene gründliche Überprüfung den Flug fortgesetzt habe. Für eine Unrichtigkeit der geltend gemachten Schadenshöhe gebe es keine Anhaltspunkte. Bei der Würdigung der Schadensverursachung und des Verschuldens stützt sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen auf die Feststellungen in dem im Disziplinarverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Ackenhausen sowie ergänzend auf Aussagen des Zeugen K. (u.a.) in jenem Verfahren.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die in Rede stehenden Schäden seien nicht von ihm, dem Kläger, verursacht worden. Vielmehr sei der Hubschrauber der fliegerischen Beanspruchung nicht mehr gewachsen gewesen. Ausgehend von sich aus den Akten ergebenden 7.331,50 Betriebsstunden ergebe sich ein Lebensalter des Hubschraubers von ca. 30 Jahren. Ferner sei bei Untersuchungen des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchung an der Bruchfläche eine Korrosion unterschiedlicher Stärke festgestellt worden. Vorgefundene Kratzer auf dem Spornbügel hätten nichts mit dem hier maßgeblichen Vorfall zu tun gehabt. Dieses Schadensbild lege es nahe, zum einen von einer Materialermüdung und zum anderen von einer Bodenberührung des Hubschraubers mit dem Heckrotorsporn schon durch einen vorherigen Nutzer auszugehen. Die Feststellungen des Sachverständigen A. aus dem truppendienstgerichtlichen Verfahren hätte das Verwaltungsgericht nicht ungeprüft übernehmen dürfen, es hätte vielmehr eigene Feststellungen treffen müssen. Die Angaben des Zeugen K. vor dem Truppendienstgericht insbesondere zur Frage des harten Aufsetzens bei der streitigen Landung hätten nicht verwertet werden dürfen, weil sie im Widerspruch zu der bei einer früheren Vernehmung dieses Zeugen gemachten Aussage stünden. Des weiteren habe ihm, dem Kläger, das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Haftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG (a.F.) verweigert. Wie bereits im ersten Rechtszug dargelegt worden sei, habe der erteilte Flugauftrag auch die Durchführung von Außenlandungen innerhalb der vorgeschriebenen Flugroute mit umfaßt. Ein taktischer bzw. diesem gleichzusetzender Grund für die Außenlandung habe vorgelegen. Die Simulation eines solchen Grundes bei vergleichbaren Flügen sei üblich, um Außenlandungen üben zu können. Auch ohne eine Mitnahme des Zeugen K. hätte er, der Kläger, auf jeden Fall eine Außenlandung geübt. Nicht schon die Landung, sondern erst die nachfolgende unerlaubte Aufnahme eines zivilen Passagiers habe ein Dienstvergehen dargestellt. Die Aufnahme des Passagiers habe selbst keinen Schaden verursacht. Hinsichtlich der weiteren Fortsetzung des Fluges sei ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei seiner Zwischenlandung in H. habe er keine Schäden in einem Umfang festgestellt, die es geboten hätten, den Flug sofort abzubrechen. Der Weiterflug ab F. sei für die Schäden nicht mehr kausal gewesen. Betreffend die Schadenshöhe werde weiterhin bestritten, daß die in Ansatz gebrachten Kosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Darüber hinaus sei höchst fraglich, ob der Hubschrauber in Anbetracht seines Alters überhaupt noch reparaturwürdig gewesen sei. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens könnten nicht die Reparaturkosten beansprucht werden, sondern wäre nur der Zeitwert zu ersetzen. Zumindest müsse sich die Beklagte einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Die in seinem Falle erfolgte Inanspruchnahme in voller Höhe des Schadens sei gemessen an dem Schweregrad des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens unbillig und nicht angemessen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und führt hierzu aus: Die Behauptung des Klägers, die in Rede stehenden Schäden seien quasi altersbedingt, entbehre jeder Grundlage. So habe insbesondere der Sachverständige A. in seinem Gutachten andere Möglichkeiten einer Verursachung als durch den Kläger eindeutig ausgeschlossen. Die verschiedenen Aussagen des Zeugen K. wiesen keinen Widerspruch auf. Wenn der Zeuge erst bei einer späteren Vernehmung die "harte Bodenberührung" erwähnt habe, so sei dies daraus zu erklären, daß er auf eine präzisere Frage eine präzisere Antwort gegeben habe. Das Haftungsprivileg müsse dem Kläger versagt bleiben, da die schädigende Handlung nicht in Ausübung seines Dienstes, sondern nur bei Gelegenheit desselben stattgefunden habe. Die zum Zwecke der seit längerem geplanten verbotswidrigen Aufnahme eines Passagiers vorgenommene Außenlandung habe in keinem inneren Zusammenhang mehr mit dem Dienst gestanden. Der hier in Rede stehende Hubschrauber sei im Jahre 1963 durch die Bundeswehr zu einem Beschaffungspreis von 396.000,-- DM übernommen worden und habe im Zeitpunkt des Flugzwischenfalls ein Alter von 29 Jahren und 7 Monaten erreicht gehabt. Nach der Instandsetzung sei er weiterverwendet worden; eine Nutzung für weitere 4 Jahre sei vorgesehen. Der "Verkaufspreis" für einen Hubschrauber Alouette II könne zum Stand 1997 mit 45.000,-- bis 50.000,-- DM angegeben werden. Die Ersatzteilpreise des Gittergerüsts sowie des Hecksporns im Reparaturzeitpunkt könnten heute leider nicht mehr exakt ermittelt werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß die im Schadensbericht angegebenen Preise bereits einen Abzug neu für alt enthielten. Anders sei nämlich nicht zu erklären, daß die im Juli 1996 ermittelten aktuellen Preise 21.000,-- DM für das Gittergerüst und 1.437,-- DM für den Hecksporn betragen hätten. Durch eine bloße Preissteigerung innerhalb weniger Jahre sei die Differenz zwischen den angesetzten und nunmehr ermittelten Beträgen kaum zu erklären. Aus heutiger Sicht sei ebenfalls nicht mehr exakt nachzuvollziehen, ob es sich bei den gewechselten Bauteilen um Neu- oder grundüberholte Austauschteile gehandelt habe; letzteres sei aber am wahrscheinlichsten. Schließlich sei die Inanspruchnahme auf den vollen Schadensbetrag angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Klägers völlig korrekt. In Fällen von Schwarzfahrten oder Schwarzflügen entspreche es ihrer ständigen Praxis, einen zehnfachen Meßbetrag in Ansatz zu bringen.
Die Belagte hat den angefochtenen Leistungsbescheid wegen eines Rechenfehlers in der mündlichen Berufungsverhandlung insoweit aufgehoben, als die zurückgeforderte Summe den Betrag von 10.352,-- DM übersteigt. Wegen des erledigten Teils haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagte ihren Leistungsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen eines aufgetretenen Rechenfehlers auf nunmehr 10.352,-- DM reduziert hat und die Beteiligten daraufhin den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog, §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Im übrigen ist die zulässige Berufung nicht begründet. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß der Kläger gegenüber der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der angefochtene Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. August 1993 und der zugehörige Beschwerdebescheid vom 8. März 1994 sind unter Mitberücksichtigung der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen berichtigenden Reduzierung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 24 Soldatengesetz (SG) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), die hier noch zur Anwendung kommt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat ein Soldat, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Abs. 1 Satz 2 bestimmt zusätzlich, daß der Soldat den Schaden dann, wenn er seine Dienstpflicht in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz verletzt, nur insoweit zu ersetzen hat, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Kläger der Beklagten zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger am 22. September 1992 an dem ihm zur Durchführung eines Ausbildungsfluges überlassenen Hubschrauber Alouette II einen Schaden verursacht hat. Nach Beendigung dieses Fluges sind an dem Hubschrauber erhebliche Beschädigungen im Bereich des Gittergerüsts und des Heckrotorspornbügels, insbesondere Verbiegungen und Verformungen sowie der 50%ige Bruch eines Diagonalrohrs, festgestellt worden. Daß der Kläger durch sein Verhalten diese Schäden adäquat kausal verursacht hat, steht für den Senat außer Zweifel. Nach dem von dem Sachverständigen A. im disziplinargerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten, welches im Wege der freien Beweiswürdigung auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden darf und an dessen Überzeugungskraft der Senat keinen Anlaß zu zweifeln hat, lassen Art und Schwere der festgestellten Beschädigung des Luftfahrzeugs eindeutig den Schluß zu, daß es in der letzten Phase des Sinkflugs bei Linksdrehungstendenz Bodenberührung gehabt hat. In Übereinstimmung damit ist bereits der Untersuchungsoffizier der Heeresfliegerstaffel 7 in seinem Untersuchungsbericht vom 3. November 1992 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Bodenberührung ausgegangen, und zwar mit einer nötigen Aufschlagkraft von ca. 2.000 kg. Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung während des Fluges mit solcher Kraft wurden von dem Untersuchungsoffizier nicht gesehen. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem Truppendienstgericht eine "kurze harte Bodenberührung" im Zuge des Ansetzens des Klägers zur Landung zwecks seiner, des Zeugen, Aufnahme als Passagier konkret erwähnt. Der Kläger will zwar nach seinem eigenen Vorbringen von einer Bodenberührung nichts bemerkt haben, dies erscheint aber auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters A. nicht glaubhaft. Auch unter Berücksichtigung der eigenen Schilderung des Klägers betreffend den Verlauf des gesamten Fluges am 22. September 1992 kommt hier vielmehr allein die zwecks Aufnahme des Zeugen K. durchgeführte Außenlandung als Ursache für die nach sachverständiger Einschätzung anzunehmende, die wesentliche Schadensgrundlage setzende harte Bodenberührung ernsthaft in Betracht. Der bei dieser Landung aufgetretene Erstschaden hat sich sodann im Zuge des Weiterfluges belastungsbedingt lediglich noch weiter vergrößert.
Soweit der Kläger einen eigenen maßgeblichen Verursachungsbeitrag bezüglich des Schadens in Abrede stellt, folgt dem der Senat nicht. Für einen (ins Gewicht fallenden) Vorschaden bei Antritt des Fluges durch den Kläger, wie er von letzterem behauptet wird, ist nichts ersichtlich. Dem Bericht des Untersuchungsoffiziers der Heeresfliegerstaffel 7 zufolge wurde das Luftfahrzeug vom Kläger "einsatzklar" übernommen. Auch der Sachverständige A. schließt in seinem Gutachten aus, daß das Luftfahrzeug am 22. September 1992 mit technischen Mängeln für den Flugdienst bereitgestellt worden sei. Mehrere von ihm unvermutet durchgeführte Überprüfungen bei der Heeresstaffel 7 hätten keine (wesentlichen) Beanstandungen an den Luftfahrzeugen ergeben. Es seien zum Teil leichte Lackkratzer, aber in keinem Fall unzulässige Verformungen festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf das von ihm geschätzte Alter des Hubschraubers bezieht, gibt es allein hieraus für die angenommene Materialermüdung keine über Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte. So wurde etwa im Bericht des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen vom 25. November 1992 unter Mitberücksichtigung vorgefundener Korrosionsstellen ein alter Anriß der Strebe des Gittergerüsts, welcher schon vor dem Verbiegen dieser Strebe vorgelegen hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Daß so erhebliche Verbiegungen, wie sie hier vorgelegen haben und auf in der Disziplinarakte enthaltenen Lichtbildern dokumentiert sind, ausschließlich durch Materialermüdung hervorgerufen werden können, behauptet auch der Kläger nicht. Den Umstand einer harten Bodenberührung bei dem vom Kläger am 22. September 1992 vorgenommenen Flug hält der Senat ausgehend von Art und Umfang der Schäden bereits unabhängig von der Aussage des Zeugen K. vor dem Truppendienstgericht für hinreichend bewiesen; jener Aussage kommt lediglich eine bestätigende Funktion zu. Allein der Umstand, daß der Zeuge bei einer früheren Vernehmung den Umstand einer harten Bodenberührung nicht ausdrücklich erwähnt hatte, rechtfertigt im übrigen aber noch nicht die vom Kläger vorgenommene Bewertung, es lägen hier "widersprüchliche" Aussagen vor.
Der entstandene Schaden resultiert ferner aus einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten des Klägers. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die - im wesentlichen auf die Aussagen des Gutachtens A. gründende - Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger die fragliche Außenlandung mit unangemessen hoher Sinkrate durchgeführt, auf diese Weise einen vermeidbaren Flugfehler begangen und hierdurch die aus der Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG) abzuleitende Pflicht, dienstlich anvertraute Gegenstände durch gewissenhaften Umgang vor Schäden zu bewahren, zumindest leicht fahrlässig verletzt hat. Darüber hinaus hat der Kläger dadurch, daß er trotz nach eigenem Bekunden erkannter Unregelmäßigkeiten bei der Landung sowie beim Wiederstart bemerkter Schwergängigkeit der Pedale keine gründliche Kontrolle des Fluggeräts vorgenommen hat, vielmehr ohne eine solche Überprüfung seinen Flug fortgesetzt und ihn auch nach der Zwischenlandung in H. trotz der dort erkannten Beschädigung am Spornbügel nicht beendet hat, seine Sorgfaltspflichten nochmals, und zwar in schwerwiegendem Maße verletzt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO), die er sich zu eigen macht und die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden.
Welche konkreten Schäden schon nach der anzunehmenden Bodenberührung bei der Landung zwecks Aufnahme des Zeugen K. eingetreten und welche erst im Laufe des Weiterflugs nach H. bzw. von dort nach F. entstanden sind, braucht der Senat für seine Entscheidung nicht näher zu klären. Der Kläger haftet nämlich für den Gesamtschaden, ohne sich auch nur für einen seiner Verursachungsbeiträge auf das Haftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG (a.F.) berufen zu können. Wie zuvor festgestellt wurde, kann dem Kläger allenfalls in Bezug auf seinen Flugfehler bei der Landung zur Aufnahme des Zeugen K. eine nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Diese Außenlandung führte der Kläger aber nicht "in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG (a.F.) durch. Sie diente vielmehr ausschließlich einem außerdienstlichen und zudem verbotenen Zweck, nämlich der nicht genehmigten oder sonst zulässigen Aufnahme eines zivilen Passagiers in den Hubschrauber. Nach den Gesamtumständen und auch der eigenen Einlassung des Klägers steht für den Senat außer Frage, daß die konkrete Landung, um die es geht, keine im Rahmen der angeordneten fliegerischen Weiterbildungsmaßnahme erlaubte Außenlandung, etwa ein (militär-)taktisch erforderlich gewesenes kurzes Aufsetzen (vgl. Nr. 453 der ZDv 19/2) gewesen ist. Die fragliche Landung hatte vielmehr den alleinigen bzw. jedenfalls ganz im Vordergrund stehenden Zweck, den zu der fraglichen Stelle bestellten zivilen Passagier, den Zeugen K. , in den Hubschrauber aufzunehmen. Geht man hiervon aus, so ist aber nicht erst das Besteigen des Hubschraubers durch jenen Passagier, sondern bereits die Durchführung der Landung mit dem maßgeblichen Ziel der Ermöglichung dieses unerlaubten Besteigens ein Vorgang, der keinen dienstlichen Charakter mehr gehabt hat, sondern lediglich anläßlich eines dienstlich angeordneten Ausbildungsfluges erfolgt ist. Ob der Kläger ansonsten aufgrund eines simulierten taktischen Grundes ebenfalls eine Außenlandung - vielleicht sogar an der fraglichen Stelle - vorgenommen hätte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn hypothetische Geschehensabläufe sind für die Prägung und Qualifizierung des tatsächlichen Geschehens als dienstlich oder außerdienstlich ohne Bedeutung.
Der von der Beklagten mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Nach den auch für Ansprüche aus § 24 SG geltenden allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache grundsätzlich den Geldbetrag ersetzt verlangen, der für die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre, erforderlich ist (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehört insbesondere der Material- und Arbeitsaufwand für eine Reparatur der beschädigten Sache. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen (Scha- densbericht und Schadenszusammenstellung - Bl. 2, 3 der Beiakte Hefte 1) setzt sich die Gesamtschadenssumme von - berichtigt - 10.352,-- DM aus Ersatzteil- bzw. Materialkosten in Höhe von 8.399,-- DM (Gittergerüst: 7.500,-- DM, Hecksporn: 899,-- DM) sowie Kosten für Arbeitsaufwand bei Eigenreparatur in Höhe von (21 Stunden je 93,-- DM =) 1.953,-- DM zusammen. Anhaltspunkte für eine fehlende Erforderlichkeit und/oder Unangemessenheit dieser Kosten liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
Die Beklagte hat bei der Bemessung des Schadensbetrages die hierfür gemäß der Nr. 25 ihrer Schadensbestimmungen (SB) geltenden Regelungen eingehalten. Diese sehen u.a. auch die Abgeltung des Arbeitsaufwandes beim Einsatz von Bundeswehrangehörigen vor, und zwar nach näherer Maßgabe bestimmter, durch Erlaß geregelter Stundensätze. Die Höhe der Materialkosten erscheint bei Einbeziehung der Feststellungen der Beklagten von Juli 1996 (ergänzt unter dem 19. Januar 1999) betreffend seinerzeitige Neupreise der hier in Rede stehenden Baugruppen selbst dann nicht übersetzt, wenn keine Neuteile, sondern grundüberholte Austauschteile verwendet worden sein sollten. Auch wenn das Alter des beschädigten und später reparierten Hubschraubers, wie der Kläger vorgetragen und auch das BMVg inzwischen bestätigt hat, im Zeitpunkt des Vorfalls schon ca. 30 Jahre betragen hat, liegt bei Reparaturkosten in Höhe von (nur) ca. 10.000,-- DM der vom Kläger behauptete wirtschaftliche Totalschaden fern. Der Restwert des Fluggeräts hat ausgehend von einem Anschaffungspreis von 396.000,-- DM im Jahre 1963 unter Zugrundelegung der hinreichend substantiierten Angaben der Beklagten auch nach einer Nutzungszeit von etwa 30 Jahren höher als der in Rede stehende Reparaturbetrag gelegen. Im übrigen wäre der Bundeswehr die Reparatur des noch heute im Einsatz befindlichen Hubschraubers andernfalls wohl kaum sinnvoll erschienen. Der Senat hat schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die zugrunde gelegten Materialpreise unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs neu für alt niedriger als angesetzt hätten ausfallen müssen. Der Unterschied zu den 3 bis 4 Jahre später gültigen Neuwertpreisen fällt hier vielmehr so deutlich aus, daß insgesamt nicht festgestellt werden kann, die Beklagte wäre von einer unzutreffenden Einstufung bzw. Schätzung des auf den Materialwert der ausgetauschten Baugruppen entfallenden Schadens ausgegangen.
Letztlich ist hier auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Kläger in vollem Umfange des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen hat. Ausgehend von der rechtsfehlerfreien Qualifizierung des Verhaltens des Klägers bei der Landung zur Aufnahme des Zeugen K. als "Schwarzflug" hält sich die Geltendmachung des vollen Schuldbetrages als Ersatzbetrag, soweit dieser Betrag - wie hier - den zehnfachen Meßbetrag nicht überschreitet, im Rahmen der Bestimmungen der Grundsatzweisung 6-3 des BMVg sowie der mit Schriftsatz vom 30. Juli 1996 vorgetragenen ständigen Praxis. Die vom Kläger geltend gemachte Unbilligkeit des Ersatzbetrages liegt daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Der in der Hauptsache erledigte Teil, in Bezug auf den es der Billigkeit entspräche, die Kosten anteilig der Beklagten aufzuerlegen, wirkt sich dabei wegen des geringen Umfangs im Ergebnis kostenmäßig nicht aus.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.