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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 747/06·27.02.2006

Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Vertretung als unzulässig abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eine "Berufung" ein; dies ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten. Der Zulassungsantrag wird als unzulässig abgelehnt, weil der Kläger nicht durch einen nach §67 Abs.1 VwGO zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt oder befähigter Rechtslehrer) vertreten war. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen VwGO-/GKG-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender anwaltlicher/vertretungsberechtigter Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete "Berufung" ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, wenn nur mit diesem Rechtsbehelf die Überprüfung des Bescheids möglich ist.

2

Ein Zulassungsantrag nach der VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen nach §67 Abs.1 VwGO zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt) vertreten wird.

3

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrag unzulässig ist; die Grundlage hierfür bilden §154 Abs.2 und §162 Abs.3 VwGO.

4

Beschlüsse über das Zulassungsverfahren nach der VwGO können gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2207/05

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die mit Schreiben vom 30. Januar 2006 eingelegte "Berufung" des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

3

- VwGO - zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des ange- fochtenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts führen.

4

Der Zulassungsantrag ist allerdings unzulässig, denn der Kläger hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.