Zulassung der Berufung abgelehnt – Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch Volksliste nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit versagte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass der Vater durch Eintragung in die Deutschen Volkslisten der Ukraine die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Entscheidungsrelevant war, dass der angeführte Ort nicht zur Zivilverwaltung des Reichskommissariats Ukraine gehörte und erforderliche Nachweise fehlten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz begründet.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung setzt voraus, dass der Vorfahr die deutsche Staatsangehörigkeit nach den einschlägigen historischen Regelungen (insb. 1. StAngRegG i.V.m. der Volkslistenverordnung) tatsächlich erworben hat.
Zur Begründung eines Erwerbs durch Eintragung in die Deutschen Volksliste ist der Nachweis der Eintragung mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit zu führen, der vernünftige Zweifel ausschließt.
Alleinige Behauptungen über den Aufenthaltsort zu einem bestimmten Zeitpunkt genügen nicht, wenn damit die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz – dass der Ort nicht unter den Anwendungsbereich der Volkslistenverordnung fällt – nicht substantiiert entkräftet wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 852/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des allein als Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG - in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater erworben, da dieser seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben habe, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt (21. Juni 1941) nach dem Vortrag des Klägers in U. im Gebiet J. ansässig gewesen sei, das zu keinem Zeitpunkt Teil des ehemaligen Reichskommissariats Ukraine gewesen sei.
Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung zur wechselvollen Geschichte des Herkunftsortes des Klägers und seines Vaters liegen völlig neben der Sache. Sie setzen sich an keiner Stelle substantiiert mit dem Umstand auseinander, dass der Ort U. eben nicht unter der Zivilverwaltung des Reichskommissariats Ukraine stand und damit eine Einbürgerung nach der zitierten Verordnung von vornherein ausscheiden musste. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe am 21. Juni 1941 in der betreffenden Region gelebt, reicht insoweit ersichtlich nicht aus.
Hat der Kläger schon der allein entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Vater nicht zu dem unter den Anwendungsbereich der Volkslistenverordnung fallenden Personenkreis gehörte, mit seiner Zulassungsbegründung nichts entgegengesetzt, kommt es nicht mehr auf den weiteren Vortrag des Klägers an, es reiche für den Fall, dass seine Eintragung nicht mehr nachgewiesen werden könne, für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine zu erfüllen. Im übrigen trifft dieser Vortrag nach den zutreffenden ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, mit denen sich die die Klagebegründung lediglich wörtlich wiederholende Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinandersetzt, nicht zu.
Vgl. zum Nachweis der Eintragung in die deutsche Volksliste Ukraine mit einem vernünftige Zweifel ausschließenden Grad der Wahrscheinlichkeit als konstitutive Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 194.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).