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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 743/18·15.09.2019

Antrag auf Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenVertretungs- und VerfahrensfragenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; das OVG NRW lehnt den Antrag ab. Prüfungsgegenstände sind das Vorliegen von Zulassungsgründen (§124 VwGO) und die Notwendigkeit der Bevollmächtigung nach §63 Abs.2 SGB X. Das Gericht sieht keine substantiiert dargelegten Zulassungsgründe (auch keine Divergenz) und keine Notwendigkeit der Vertretung; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der dort genannten Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert vorgetragen und tatsächlich vorliegt.

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Zur Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ein tragender, abstrakter und inhaltlich bestimmter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, der mit einem entsprechenden Rechtssatz einer in der Vorschrift genannten Entscheidung in Widerspruch steht.

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Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X ist nach den persönlichen Verhältnissen der Partei und der Schwierigkeit der Sache zu beurteilen; die Tatsache, dass sich eine Partei selbst als Rechtsanwalt vertritt, bleibt bei dieser Prüfung unberücksichtigt.

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Bei streitigen Kleinstbeträgen rechtfertigt das Kostenrisiko regelmäßig nicht die Hinzuziehung eines Anwalts, weil die zu erwartenden Anwaltsgebühren den Streitwert übersteigen und einem vernünftigen Laien in der Regel die Beauftragung nicht zumutbar ist.

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Die Zuordnung einer Klageschrift zu einem gerichtlichen Vorgang erfolgt durch Aufnahme in den betreffenden Aktenbestand; abweichende Annahmen der Beteiligten über Geschäftszeichen ändern die rechtsgeschäftliche Zuordnung nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 63 Abs. 2 SGB X§ 13 Abs. 1 GKG§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3921/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. März 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mit dem angegriffenen Urteil nicht über den Streitgegenstand entschieden, der durch den gestellten Klageantrag bestimmt worden sei, trifft – ungeachtet der Frage der Zuordnung zu den angeführten Zulassungsgründen – nicht zu. Die „Anträge aus den Klageschriften“, die der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2018 in den gemeinsam verhandelten Verfahren 25 K 3873/17 und 25 K 3921/17 gestellt hat, ergaben sich in der hier zugrunde liegenden Sache 25 K 3921/17 aus der Klageschrift vom 20. März 2017 mit dem Zeichen VR 1 KR 31/17. Denn dieser Klageschrift ist das gerichtliche Aktenzeichen 25 K 3921/17 zugeordnet worden, was sich daraus ergibt, dass sie zu dem mit diesem Aktenzeichen angelegten Vorgang genommen worden ist. Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die in den Rubren beider Verfahren angegebenen Geschäftszeichen des Prozessbevollmächtigten sind insoweit unergiebig, weil das Verwaltungsgericht für beide Sachen das Zeichen VR 1 KR 29/17 aufgenommen hat, obwohl die vorliegende Klageschrift gleichen Datums das Zeichen VR 1 KR 31/17 trug. Auch die in den Rubren benannten Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes sind identisch. Unerheblich ist, dass der Kläger von einer anderen, spiegelverkehrten Vergabe der gerichtlichen Aktenzeichen ausging, was sich schon aus seinen Schriftsätzen vom 24. März 2017 offenbarte. Dass das Verwaltungsgericht hiernach keinen Hinweis auf die jeweils zutreffenden gerichtlichen Aktenzeichen erteilte, hatte keinen Einfluss auf deren Zuordnung, die nach dem Eingang der Klagen erfolgt war. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ausgehend von einem unzutreffenden Sachverhalt beurteilt, ins Leere.

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2. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall rechtmäßig verneint hat.

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Notwendig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009

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- 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 30, m. w. N.

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Vertritt ein Rechtsanwalt sich selbst, so bleiben für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, seine besonderen Rechtskenntnisse unberücksichtigt. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Rechtskenntnisse einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.

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Vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, juris Rn. 12 ff.

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Dass es aus der Perspektive eines solchen „vernünftigen Bürgers“ unzumutbar gewesen wäre, das Vorverfahren selbst zu führen, legt der Kläger nicht dar. Er führt in seiner Zulassungsbegründung umfangreich zu den rechtlichen Maßstäben der Notwendigkeit der Zuziehung aus, zeigt aber keine hinreichenden Gründe dafür auf, dass hiernach eine im Ergebnis andere Würdigung als die des Verwaltungsgerichts geboten gewesen wäre. Das gilt namentlich auch dann, wenn zugunsten des Klägers auf seinen Vortrag im Verfahren 12 A 651/18 abgestellt wird. Sein Einwand, in dem hier zugrunde liegenden Fall „würde ein unbeteiligter Dritter in der Situation des Klägers einen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung beauftragen“, greift nicht durch. Ein „vernünftiger Bürger“, hätte angesichts der geringen Höhe der festgesetzten Mahnkosten (2 €) schon wegen des Kostenrisikos davon abgesehen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dessen Gebühren berechnen sich bei im Streit stehenden Kleinstbeträgen - wie hier - nach einem Gegenstandswert bis zu 500 € (§ 13 Abs. 1 GKG und Anlage 2 zum GKG), so dass die entstehenden Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren - ungeachtet der Einzelheiten ihrer Berechnung - sich jedenfalls auf ein Vielfaches der streitigen Mahnkosten belaufen. Soweit der Kläger vorträgt, dass „jeder Anfall von Mahnkosten den Gesamtbetrag und damit die Höhe von gesetzlichen Kosten/Gebühren anhand des Gegenstandswertes … kumuliert“, bleibt unklar, was er damit zum Ausdruck bringen will und welchen „Gesamtbetrag“ er meint. Dessen ungeachtet ist unzweifelhaft, dass für das Mandat, gegen einen Mahnkostenbescheid Widerspruch einzulegen, der mit dem Bescheid festgesetzte Kostenbetrag (hier: 2 €) maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist.

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3. Auch eine Berufungszulassung wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.