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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 742/18·17.04.2019

Antrag auf Zulassung der Berufung (BAföG) abgelehnt – Vormundschaft nicht elterngleich

SozialrechtBAföG-RechtLeistungsgewährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln zur Ablehnung von BAföG-Leistungen. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO (Nr. 1–3) substantiiert dargelegt oder vorgetragen worden sind. Insbesondere begründen Schulbesuch und die Vormundschaft durch eine Schwester kein Daueraufenthaltsrecht bzw. keine Elterngleichstellung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wegen fehlender substantiierten Zulassungsgründe abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und dieser auch tatsächlich vorliegt.

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Zur Begründung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konkret und nicht lediglich behauptet dargestellt werden.

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Ein Schulbesuch ohne Berufsausbildung begründet weder unionsrechtliche Freizügigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

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Die Vormundschaft durch ein Geschwister begründet keine Gleichstellung mit Eltern und rechtfertigt daher nicht die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG; der Gesetzeswortlaut schließt eine Ausdehnung auf Verwandte zweiten Grades aus.

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Zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO ist die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Sache erforderlich; pauschale oder erschöpfende Verweisungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 BAföG§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5945/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. März 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger als rumänischer Staatsangehöriger erfülle nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG greife jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst Ende Juni 2018 - d. h. zwei Jahre nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums - erwerben könne. Er falle auch nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Dass seine ältere, ebenfalls in Deutschland lebende Schwester im Mai 2014 zu seinem Vormund bestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

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Gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt des möglichen Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) wendet der Kläger nichts ein. Der von ihm angeführte Schulbesuch ist - weil keine Berufsausbildung - weder Anknüpfungspunkt für eine unionsrechtliche Freizügigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch für ein Daueraufenthaltsrecht i. S. d. $ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

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Auch der Zulassungsvortrag zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG greift nicht durch. Die von der Schwester des Klägers ausgeübte Vormundschaft führt nicht dazu, dass sich der Kläger auf diese Vorschrift berufen kann. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Geschwister nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten Familienangehörigen zählen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum dafür, den Kreis der Familienangehörigen in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf Verwandte zweiten oder noch höheren Grades zu erweitern, zu denen eine so enge Beziehung besteht, wie sie typischerweise in dem gesetzlich angesprochenen Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 18 A 953/09 -, juris Rn. 16, zu Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Fall eines Klägers, der unter der Vormundschaft eines Onkels steht.

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Es besteht keine Veranlassung, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung Vormünder den Eltern gleichzustellen. Denn der Vormund hat, auch wenn er „Elternfunktionen“ ausübt, keineswegs dieselben Rechte und Pflichten wie Eltern, insbesondere keine Unterhaltspflicht. Auch ist die Vormundschaft anders als die auf Lebenszeit angelegten Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zeitlich begrenzt; sie endet bei Wegfall der Voraussetzungen, in der Regel also auch mit Eintritt der Volljährigkeit des Mündels.

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Vgl. zu Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts, die auf eine von einem Elternteil abgeleitete Leistungsberechtigung abstellen: BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 67/82 -, juris Rn. 23 f.; Buser, in: Eicher/Schleger, SGB III, Stand: Mai 2018, § 59 Rn. 192; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 155.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist aus den Ausführungen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in denen sich das Zulassungsvorbringen erschöpft, nicht zu ersehen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.