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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 73/05·27.08.2006

Zulassung der Berufung wegen fehlender Bekenntnisnachweise abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, in dem ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum für die Zeit von Mitte der 1960er bis Anfang der 1990er Jahre verneint wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Es fehlten substantiiert darlegte, durchgehende Nachweise eines äußeren Bekenntnisses oder tragfähige Gründe, die ein Bekenntnis unzumutbar gemacht hätten; punktuelle Vorfälle genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn das Vortrag echte, ernstliche Zweifel an den rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz begründet.

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Zum Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist darzulegen, dass sich dieses Bekenntnis nach außen, etwa gegenüber offiziellen Stellen, in einer dem Nationalitätseintrag im Pass vergleichbaren Weise manifestiert hat.

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Eine Unzumutbarkeit des Bekenntnisses i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfordert konkrete, substantiierte Darlegungen, die für den relevanten Zeitraum eine Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche/wirtschaftliche Nachteile belegen.

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Punktuelle oder historisch vereinzelte Benachteiligungen genügen nicht, um für einen längeren Zeitraum die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu bejahen; die fiktive Wirkung eines angenommenen Bekenntnisses erstreckt sich nur auf Zeiten, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3899/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die für die erstinstanzliche Entscheidung letztlich maßgebende Feststellung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls für die Zeit von etwa Mitte der Sechziger Jahre bis zur Nationalitätsänderung Anfang der Neunziger Jahre fehle es an einem durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum, nicht in Frage zu stellen. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. nicht dargelegt, sich in dem vorgenannten Zeitraum durchgehend auf eine dem Nationalitätseintrag im Inlandspass vergleichbare Weise, mithin z. B. auch gegenüber offiziellen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil und die Bezeichnung nachprüfbarer Umstände erfordert, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, in einer Weise nach außen hin unzweifelhaft zutage treten ließen, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt.

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Vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4.

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Solche Umstände hat die Klägerin zu 1. jedenfalls nicht für die gesamte Dauer des in Rede stehenden Zeitraums dargetan. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe sich in den Sechziger bis Achtziger Jahren nicht nach außen hin "förmlich" als Deutsche bekannt, sondern "formell" als ukrainische Staatsangehörige behandeln lassen.

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Die Klägerin hat auch nicht substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass ihr in dieser Zeit entgegen der hierzu getroffenen Feststellung im angefochtenen Urteil aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG genannten Gründe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar war. Insbesondere lassen die im Zulassungsantrag geschilderten, punktuellen Begebenheiten, die zum Teil noch aus der Zeit der Fünfziger Jahre berichtet werden, soweit sie die nachfolgende Zeit betreffen, nicht den Rückschluss zu, dass die geschilderten Benachteiligungen schon allein oder auch nur maßgeblich wegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu befürchten gewesen wäre. Sie wären zudem auch nicht geeignet, für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum von Mitte der Sechziger bis Anfang der Neunziger Jahre das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu belegen. Auch insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, denn die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vorliegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003

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- 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).