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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 727/06·27.03.2007

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt – Einbürgerungsnachweis nicht erbracht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; Streitgegenstand war der Nachweis einer Einbürgerung des Großvaters. Das OVG lehnte die PKH ab und verweigerte die Berufungszulassung, weil das Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bzw. keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründet. Später vorgelegte Unterlagen waren größtenteils verspätet oder nicht dem Kläger eindeutig zuordenbar. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert für das Zulassungsverfahren 10.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; verspätet vorgelegtes Zulassungsvorbringen ist unberücksichtigt zu lassen.

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung von Zeugenaussagen ist grundsätzlich einzelfallbezogen und begründet regelmäßig keine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Nachgereichte Urkunden erschüttern eine Beweiswürdigung nur, wenn sie konkret und zweifelsfrei dem relevanten Verfahrensgegenstand bzw. der benannten Person zugeordnet werden können; unklare Personendaten verhindern eine durchgreifende Erschütterung der erstinstanzlichen Würdigung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1664/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag als beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Allein berücksichtigungsfähig ist insoweit das Zulassungsvorbringen in der am 20. März 2006 vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift, weil der nachfolgende Vortrag - nicht ersichtlich unverschuldet - jeweils erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 20. März 2006 erfolgt ist. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters mütterlicherseits des Klägers durch (Einzel-)Einbürgerung sei nicht nachgewiesen, wird durch das so einzugrenzende Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierzu reicht es zunächst nicht aus, der Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, diese seien in Bezug auf eine Einbürgerung des Großvaters mütterlicherseits des Klägers am 8. Juli 1944 in H. (schon deshalb) glaubhaft, weil die Zeuginnen übereinstimmend Umsiedlung und nachfolgende Einbürgerung der Familien B. und K. behauptet hätten. Auch der Einwand, die unterschiedlichen Aussagen zu der Funktion des Gebäudes, in dem die Einbür-gerung (der Familie B. ) vollzogen worden sei, sprächen angesichts des da-maligen Alters der Zeuginnen nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Bekun-deten, greift nicht durch. Legt man nämlich die Angabe der bei der Einbürgerung fast 12jährigen Zeugin L. B. als wahr zugrunde, dass die Familie in der

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K. schule gewohnt habe und dort auch eingebürgert worden sei, so ist ange-sichts der dann gegebenen Vertrautheit der Zeuginnen mit diesem Gebäude nicht nachvollziehbar, weshalb die seinerzeit rund 4 Jahre ältere Schwester G. in derselben mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Einbürgerung habe nicht in einer Schule stattgefunden.

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Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird ferner nicht durch die mit der Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte Abschrift einer Einbürgerungsurkunde erschüttert, nach der ein am 1923 in Neudorf/UdSSR geborener K1. K2. am 23. September 1944 in E. /Wartheland die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat. Denn zumindest bei Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist konnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Urkunde den Großvater mütterlicherseits des Klägers (J. F. ) betraf. Dieser war nämlich nach den durchgängigen Angaben im Verwaltungsverfahren (mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 vorgelegter Ergänzungsbogen, Schreiben der bevollmächtigten Mutter des Klägers vom 22. April 2003, Zeugenerklärungen der G1. Q. und der N. L1. jeweils vom 10. Dezember 2004, vorgelegte Passkopie des J. F. ) und im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 26. Juli 2005) am 25. Juli 1924 in C. und damit nicht am 15. Juli 1923 in O. geboren worden. Die weiter vorgelegte schriftliche Zeugenaussage der Frau G1. Q. vom 27. September 2005 war bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden und enthält weder - die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006 ergänzende - Angaben zur Modalität der behaupteten Einbürgerung noch eine Erklärung für deren Vollzug beim Großvater des Klägers unter Zugrundelegung anderer als der heute verwendeten Personaldaten.

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Abgesehen von alledem stünde eine Einbürgerung des J. F. am 23. September 1944 in E. auch in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu den mit Schreiben vom 27. bzw. 29. November 2005 abgegebenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Erklärungen der Zeuginnen, dass sie zusammen mit der Familie F. /K. und damit auch zusammen mit J. F. am 8. Juli 1944 in H. eingebürgert worden seien.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Würdigung von Zeugenaussagen nur einzelfallbezogen erfolgen und deshalb keine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen kann, deren Klärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).