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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 721/07·17.04.2007

Anhörungsrüge gegen Berufungszulassungsbeschluss unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem im Rechtsmittelverfahren die Berufung zugelassen wurde. Die zentrale Frage war, ob die Anhörungsrüge gegen eine nicht abschließende Zwischenentscheidung zulässig ist. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gerichtliche Endentscheidungen erfasst. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da sie nicht gegen eine Endentscheidung, sondern gegen eine Zwischenentscheidung (Berufungszulassung) gerichtet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur gegen gerichtliche Endentscheidungen zulässig.

2

Gegen prozessuale Zwischenentscheidungen, die das Rechtsmittelverfahren nicht abschließen (z. B. die Zulassung der Berufung), ist die Anhörungsrüge unzulässig.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

4

Beschlüsse, die gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO als unanfechtbar erklärt sind, unterliegen keiner gesonderten Beschwerdemöglichkeit.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6444/02

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gegen gerichtliche Endentscheidungen erhoben werden kann, mit dem oben genannten Beschluss, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, jedoch keine das Rechtsmittelverfahren abschließende Endentscheidung getroffen, sondern lediglich im Rechtsmittelverfahren im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung die Berufung zugelassen worden ist.

Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).