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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 718/13·20.05.2013

Zulassung der Berufung zu Wohngeld wegen Einkommensanrechnung abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtWohngeldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Wohngeldantrags für Okt. 2011–Apr. 2012. Das OVG verneint den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vorgetragen sind. Es bestätigte die Anrechnung von monatlich 300 € als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 a) WoGG und verwies auf die abschließenden Abzugsregelungen der §§ 16–18 WoGG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

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Zahlungen eines getrennt lebenden Ehegatten zur Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit der Leistungsberechtigten können nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 a) WoGG dem Jahreseinkommen zugerechnet werden, wenn es sich um eine wirtschaftliche Vorteilserlangung bzw. Zahlungsverkürzung handelt.

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Im Wohngeldrecht sind lediglich die in den §§ 16–18 WoGG geregelten Abzugspositionen zu berücksichtigen; allgemeine Abzugsmöglichkeiten für außergewöhnliche Belastungen wie in zivilprozessualen Vorschriften bestehen nicht.

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Rückzahlungen auf Darlehensschulden zählen grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 14 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG und sind daher im Wohngeldverfahren nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 2 Nr. 20 a) WoGG§ 16–18 WoGG§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG§ 2 Abs. 4 i. V. m. § 33 EStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 10/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.695,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2013, soweit sie damit ihr Begehren um Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 weiterverfolgen will, hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es vermag die vom Verwaltungsgericht gebilligte Anrechnung von 300,- Euro als Einkommen, die der damals getrennt lebende und heute von ihr geschiedene Ehemann der Klägerin zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen monatlich auf eine Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber einem Kreditinstitut geleistet hat, nicht in Frage zu stellen. Gerade weil es sich – wie die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung selbst einräumt – um eine bloße Zahlungsverkürzung handelt, ist es gerechtfertigt, die 300,- Euro monatlich wohngeldrechtlich gem. § 14 Abs. 2 Nr. 20 a) WoGG als zum Jahreseinkommen der Klägerin gehörend zu behandeln.

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Daraus, dass der Klägerin wegen der mit ihrem Ehemann getroffenen Zahlungsabrede tatsächlich nur ihr Arbeitslosengeld zur eigenen Verfügung gestanden hat, ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat bereits in seinem Beschwerdebeschluss zur Prozesskostenhilfe vom 19. November 2012 – 12 E 1075/12 – ausgeführt, dass Abzüge für die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem gesetzlich zu berücksichtigenden Einkommen gegenüber stehen, im Wohngeldrecht nur in den in §§ 16 – 18 WoGG geregelten Fallgruppen möglich sind. Eine Vorschrift wie § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, nach der "besondere Belastungen" – wie etwa von Versicherungen nicht abgedeckte ärztliche Behandlungskosten – abgesetzt werden können, kennt das Wohngeldrecht nicht. Von positiven Einkünften kommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG lediglich die Werbungskosten in Abzug, nicht aber die "außergewöhnlichen Belastungen" nach § 2 Abs. 4 i. V. m. § 33 EStG. Die Rückzahlung auf eine Darlehensschuld zählt in aller Regel nicht zu den Werbungskosten.

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Vgl. etwa: VG Würzburg, Urteil vom 8. März 2012

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– W 3 K 11.960 –, juris (Hausdarlehen).

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Dafür, dass hier wegen des Zwecks, für den die Klägerin den Kredit seinerzeit aufgenommen hat, etwas anderes gilt, ist von Klägerseite auch mit der Berufungszulassungsbegründung nichts vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund ist es hier in den Risikobereich der Klägerin gefallen, wenn sie ihren Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten, sondern für die Rückzahlung ihrer Darlehensverbindlichkeiten verwendet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).