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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 712/12·07.05.2012

Zulassung der Berufung – Erstattungsanspruch Ausgleichsabgabe (§77 SGB IX) ausgeschlossen

SozialrechtSchwerbehindertenrechtAusgleichsabgabeSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung zu Unrecht gezahlter Ausgleichsabgaben für 2004–2006. Das OVG hat die Berufung zugelassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Gericht führt aus, dass §77 Abs.4 Satz8 SGB IX nach Ablauf der Ausschlussfrist weder Nachforderung noch Erstattung zulässt. Eine spätere Korrekturanzeige setzt die Frist nicht erneut in Gang.

Ausgang: Berufung wird zur Entscheidung zugelassen; Kostenentscheidung bis zur Endentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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§77 Abs.4 Satz8 SGB IX schließt nach Ablauf des auf den Eingang der Anzeige folgenden Kalenderjahres sowohl Nachforderungen als auch Erstattungen der Ausgleichsabgabe aus.

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Anzeige i.S.d. §77 Abs.4 Satz8 i.V.m. §80 Abs.2 SGB IX ist die ursprüngliche Anzeige der zur Berechnung der Ausgleichsabgabe erforderlichen Daten; spätere Berichtigungen begründen keine neue Anzeigefrist.

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Die Ausschlussfrist des §77 Abs.4 Satz8 SGB IX dient der Rechtssicherheit und schließt zeitlich nachträgliche Neuberechnungen sowie Erstattungen grundsätzlich aus, auch wenn eine spätere Änderung eine Erstattung ermöglichen würde.

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Die Berufungszulassung ist zu erteilen, wenn nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 3 SGB IX§ 80 Abs. 2 SGB IX§ 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX§ 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2576/10

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.

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Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von 2.593,61 €.

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Ob wie von dem Verwaltungsgericht angenommen der Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX – hier in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010, zugestellt am 20. Juli 2010 – das Integrationsamt des Beklagten in seiner rechtlichen Bewertung hinsichtlich unbesetzter Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bindet,

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dafür auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage: LSG NRW, Urteil vom 10. März 2011 - L 16 (1) AL 21/09 -, Behindertenrecht 2011, 145, juris,

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kann an dieser Stelle offengelassen werden. Selbst wenn eine solche Bindung grds. anzunehmen ist, schließt die Vorschrift des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX einen Erstattungsanspruch der Klägerin für die – zwischen den Beteiligten unstreitig der Sache nach zu Unrecht erfolgte – Zahlung von Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 aus. Nach dieser Vorschrift wird die Ausgleichsabgabe nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. Anzeige im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 77 Abs. 4 Satz 1 und 80 Abs. 2 SGB IX ist die Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Diese hatte die Klägerin jeweils fristgemäß bereits in der Vergangenheit erstattet, bevor ihr Mitarbeiter I.      X.     mit Bescheid vom 17. April 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2004 als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden ist.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Frist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit eingereichte "Anzeigeänderung bzw. Korrekturanzeige im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht § 80 Abs. 2 SGB IX" erneut in Gang gesetzt worden. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, insbesondere aber nach dem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien, dass insoweit ausschließlich auf die ursprünglichen Anzeigen aus den Jahren 2004 bis 2006 abzustellen ist.

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Schon der Wortlaut des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Systematik ein derartiges Verständnis des Begriffs der Anzeige zu Grunde. So wird ausschließlich auf den Eingang der Anzeige abgestellt, nicht aber auf deren etwaige spätere Änderung. Dabei ist der Begriff der Anzeige auch im systematischen Zusammenhang mit § 80 Abs. 2 und 3 SGB IX zu verstehen. So dient die Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unter anderem zur Berechnung der Ausgleichsabgabe. Nach § 80 Abs. 3 SGB IX erlässt die Bundesagentur auch für den Fall, dass die Anzeige bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht richtig erfolgt ist, einen Feststellungsbescheid, auf dessen Grundlage gemäß § 77 SGB IX die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Mithin ist auch der Fall der nicht richtig erfolgten Angaben von dem Begriff der Anzeige i.S.d. § 80 Abs. 2 SGB IX abschließend erfasst, so dass im Umkehrschluss die bloße Berichtigung keine (erstmalige) Anzeige darstellt.

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Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift führt zu diesem Ergebnis. So soll durch die Ausschlussfrist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX gerade die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme von ergangenen Ausgleichsabgabebescheiden ausgeschlossen und insoweit für deren Abänderung eine Sonderregelung getroffen werden, um schneller Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtsfrieden herbeizuführen, indem auf nachträgliche Neuberechnungen sowie Nacherhebungen oder Erstattungen nach einem festgelegten Zeitraum verzichtet wird. Dabei wirkt die Regelung in beide Richtungen und schließt nicht nur nachträgliche Belastungen des Arbeitgebers aus, sondern nimmt ihm zugleich nach Ablauf der Frist einen entsprechenden Erstattungsanspruch.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001

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- 12 A 1043/00 -, zur Vorgängerregelung des § 11 Abs. 2 Satz 8 SchwbG, nicht veröffentlicht.

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Diese Rechtsfolge des Ausschlusses von Änderungen der Anzeige nach Fristablauf entspricht, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 6 SchwbG in der Fassung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1110) – dem heutigen § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX – ergibt, gerade auch der gesetzgeberischen Intention. Nach dieser soll ein mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenes Wiederaufrollen länger zurückliegender Vorgänge vermieden werden.

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Vgl. BT-Drs. 10/3138, S. 19.

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Sodann wird in der Begründung ausgeführt:

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"Insbesondere kann auch der Arbeitgeber nur innerhalb dieser Frist seine Anzeige berichtigen und einen Erstattungsanspruch geltend machen."

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Hieran vermag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die – aus dem Abhilfebescheid im Übrigen so nicht zu entnehmende – Tatsache nichts zu ändern, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag der Klägerin auf nachträgliche Änderung der Feststellung nach Ablauf der Frist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX gerade deshalb stattgegeben habe, um eine Erstattung der Ausgleichsabgabe durch den Beklagten zu ermöglichen. Vielmehr begrenzt die Ausschlussfrist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX die Möglichkeit zur Änderung der Berechnung der Ausgleichsabgabe in zeitlicher Hinsicht absolut. Dies gilt selbst dann, wenn damit wegen einer zu spät erfolgenden Änderungsanzeige oder eines außerhalb dieser Frist ergehenden geänderten Feststellungsbescheides überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, diese Änderung in eine Nachforderung oder umgekehrt in eine Erstattung umzusetzen. Insoweit sind der Wortlaut der Vorschrift und auch der gesetzgeberische Wille eindeutig und lassen keine Ausnahme zu.

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Vgl. OVG NRW, a.a.O.