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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 701/04·27.02.2006

Prozesskostenhilfe für Berufung im Sozialhilfeverfahren abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage auf verschiedene Hilfeleistungen abgewiesen wurde. Das OVG lehnt den Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §§114,121 ZPO i.V.m. §166 VwGO ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vortrag des Klägers ist nicht substantiiert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlen diese, ist die Bewilligung nach §§114, 121 ZPO i.V.m. §166 VwGO zu versagen.

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO erfordert zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder andere dort genannte Zulassungsgründe.

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Ein unsystematischer oder unsubstantiiert vorgetragener Klägervortrag, der sich nicht gezielt mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, begründet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO.

4

Materielle Ausschlussgründe oder Fristversäumnisse (z.B. nach §5 BSHG oder nicht rechtzeitig erhobener Angriff) können die Erfolgsaussicht einer Anfechtungshandlung entfallen lassen.

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Beschlüsse, die nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar erklärt werden, stehen der Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel entgegen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 121 ZPO§ 166 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 BSHG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6152/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein zweit-instanzliches Verfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2003 zu bewilligen, ist abzulehnen. Die für eine solche Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht die nach den genannten Bestimmungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten im Übrigen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnten.

4

Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass verschiedene Bescheide aufgehoben werden, die Beklagte dem Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer pauschalen Bekleidungsbeihilfe, einer Ernährungszulage wegen vegetarischer Diät sowie der Lagerkosten und Umzugskosten und eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Staubsaugers gewährt und einen Betrag in Höhe von 121,40 DM als Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2001 auszahlt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage teils mangels durchgeführten Vorverfahrens, teils bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil die Beklagte sich zur Gewährung einer Beihilfe für einen Staubsauger bzw. Auszahlung von Hilfe in Höhe von 121,40 DM bereit erklärt hat; im Übrigen hat es aufgezeigt, dass die Klage deswegen keinen Erfolg hat, weil der Kläger keinen Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt hat, als ihm auf der Grundlage der Bedarfsberechnung im Bescheid vom 13. Dezember 2000 für Dezember 2000 bewilligt worden ist; hinsichtlich der Umzugs- und Lagerkosten steht § 5 BSHG der Hilfegewährung entgegen und ist der Bescheid vom 21. März 2001 nicht rechtzeitig angegriffen worden. Dieser Argumentation ist der Kläger nicht mit substantiellen Einwänden entgegengetreten. Er hat sich nicht zielgerichtet und nachvollziehbar mit der vom Verwaltungsgericht zu den einzelnen Anspruchspunkten gegebenen Begründung auseinandergesetzt. Auch sonst vermag der Senat in dem teilweise ungeordneten Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses zu erkennen.

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Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass die behaupteten Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen könnten.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.