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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 695/06·07.03.2006

Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis nach Bekanntgabe per Fax verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss und machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zentrale Frage war, ob die Rüge fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben wurde. Das Gericht verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da die Zwei-Wochen-Frist nach Zugang des per Fax bekanntgegebenen Beschlusses am 13.2.2006 ablief und die Rüge erst am 14.2.2006 eingereicht wurde. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Überschreitens der Zwei-Wochen-Frist nach Bekanntgabe per Fax

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Gehörsverletzung erhoben wird.

2

Für den Fristbeginn der Anhörungsrüge kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung gemäß § 152a Abs. 2 VwGO an.

3

Bei Bekanntgabe per Telefax ist der Zugang der Entscheidung nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und der ZPO/BGB für die Fristberechnung zu bestimmen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB).

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 970/03 (13 K 6668/01 VG Köln)

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO kommt es für den Fristablauf auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an. Vorliegend ist die Bekanntgabe des Beschlusses vom 27. Januar 2006 laut Aktenvermerk am 30. Januar 2006 per Computerfax erfolgt. Danach lief die Zwei-Wochen-Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 13. Februar 2006, einem Freitag, ab. Die Anhörungsrügeschrift wurde indes erst unter dem 14. Februar 2006 verfasst und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Fax eingereicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).