Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Kostenbeitrags nach § 92 SGB VIII. Das OVG stellte fest, dass die für eine Zulassung nach § 124a VwGO erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden. Insbesondere genügten pauschale Vorwürfe, Richtigkeitszweifel und die Berufung auf besondere Härte nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO abgelehnt, da Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert dargelegt wird.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind nur gegeben, wenn konkret und nachvollziehbar aufgezeigt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ nach § 92 Abs. 5 SGB VIII erfordert atypische oder außergewöhnliche Umstände; bloße finanzielle Belastungen oder übliche Folgen von Erkrankungen/Behinderungen begründen ohne nähere Darlegung keine besondere Härte.
Für den Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) müssen tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten klar unterscheidbar, konkretisiert und fallrelevant dargelegt werden; allgemeine Wertungsfragen oder reine Urteilskritik genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1876/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass eine zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII nicht vorliege. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Berufungszulassungsgrund führt.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar. Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" in § 92 Abs. 5 SGB VIII verkürzt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung gesehen, trifft in Ansehung der Ausführungen auf Seite 8 (Mitte) des angegriffenen Urteils nicht zu. Mit seiner weiteren Auffassung, die finanziellen Belastungen durch ein von ihm sog. "FAS-Kind" seien nicht gewürdigt worden, dringt er ebenfalls nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht diese Belastungen jedenfalls zur Kenntnis genommen, was sein Verweis auf den anhängigen Schadensersatzprozess zeigt. Zum anderen legt der Kläger nicht dar, warum finanzielle Belastungen ("Schäden"), die bereits Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sind und dementsprechend jedenfalls nach Auffassung des Klägers durch einen solchen ausgeglichen werden können, zugleich noch geeignet sein sollen, eine besondere Härte im Sinne der zuvor genannten Vorschrift zu begründen.
Das vom Kläger geäußerte Unverständnis darüber, laut der angegriffenen Entscheidung nicht von einer besonderen Härte betroffen zu sein, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Zwar hat der Kläger mehrfach betont, dass er sich getäuscht sieht und vor allem deshalb durch die "Täuschungsfolgen" in einem allgemeinen Sinn besonders hart getroffen fühlt. Damit ist eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht indes noch nicht aufgezeigt. Was den Vorwurf der Täuschung im Zusammenhang mit der Adoption anbelangt, hat das Verwaltungsgericht diesen mit der sinngemäßen Begründung für unerheblich gehalten, dass es für die "Härteregelung" auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ankomme. Dieser im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats stehenden Auffassung tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht konkret entgegen. Auch legt er nicht dar, dass die "Härteklausel" nach Sinn und Zweck darauf ausgelegt ist, mögliche Fehler aus anderen Verfahren - hier der Adoption - aufzuklären und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dürfte dies mit Blick auf den anhängigen Amtshaftungsprozess, in dem nach der vorliegenden Klageschrift auch zukünftige Schäden streitgegenständlich sind, nicht angezeigt sein.
Soweit der Kläger auf seine "höchst schwierige FAS - Gesamtsituation" sowie auf das Erfordernis einer "Gesamtwürdigung für das Erkennen auch aller personenbezogenen Umstände dieser atypischen Fallgestaltung" oder einer "Gesamtwürdigung der außergewöhnlichen FAS - Umstände in einer betroffenen Familie" hinweist, führt auch dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Daraus ergibt sich nicht hinreichend, welche konkreten Umstände der Kläger als nicht oder nicht richtig gewürdigt ansieht und was hier genau einen atypischen Fall ausmachen soll. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Atypik hier allenfalls aus den Umständen im Zusammenhang mit der Adoption ergeben könnte. Auf diese kommt es indes nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, welcher der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht entgegengetreten ist, nicht an. Darüber hinaus ergibt sich aus der Erkrankung/Behinderung der Adoptivtochter des Klägers unzweifelhaft eine außergewöhnliche Belastung der Familie. Indes stellt diese keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII dar, weil insoweit in Bezug auf die Kostenbeitragspflicht kein atypischer Fall vorliegt. Ist - wie hier - Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) eines Kindes/Jugendlichen erforderlich geworden, bedeutet dies, dass eine Erziehung in der Familie nicht mehr möglich war. Nach den Erfahrungen des Senats ist es zudem keine Seltenheit, dass die "Erziehungsunmöglichkeit" des Kindes/Jugendlichen in der Familie durch (geistige) Erkrankungen/Behinderungen bedingt ist. In solchen Fällen dürfte es die Regel darstellen, dass Eltern unter der Erkrankung/Behinderung ihres Kindes "leiden", während des Zusammenlebens durch die "Erziehungsunmöglichkeit" belastet werden und dadurch mitunter selbst beeinträchtigt werden. Insoweit zeigt der Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich eine (weitere) Atypik hier daraus ergibt, dass die "Erziehungsunmöglichkeit" seiner Adoptivtochter in der Familie gerade auf dem sog. Fetalen Alkoholsyndrom beruht. Der pauschale Hinweis auf eine "unzumutbare Überlastung" reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau in gewisser Weise dadurch entlastet worden sind, dass ihre Adoptivtochter nunmehr Heimerziehung erhält. Mit Blick darauf genügt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht dem Darlegungsgebot, als nicht hinreichend deutlich wird, worin der Kläger ab der Zeit der Heimaufnahme - nur für diese wird der Kostenbeitrag gefordert - eine Überlastung zu sehen meint. Wenn es weiterhin bei einer erforderlich werdenden Heimerziehung keinen Ausnahmefall darstellt, dass zugrunde liegende Erziehungsschwierigkeiten und damit einhergehende Belastungen der Eltern auf eine (geistige) Erkrankung oder Behinderung des Kindes/Jugendlichen zurückzuführen sind, dann kann entgegen der klägerischen Auffassung keine Rede davon sein, dass die Forderung eines Kostenbeitrags in einem solchen Fall den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspreche, zumal der Kläger nicht dargelegt, von welchen Leitvorstellungen er insoweit ausgeht. Schließlich stellt es eine Fehlinterpretation des Klägers dar, wenn er dem Verwaltungsgericht die Annahme unterstellt, der Heranziehungsbescheid könne gleichzeitig rechtmäßig wie rechtswidrig sein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne den Kostenbeitrag als Schaden im Rahmen des Amtshaftungsprozesses geltend machen, setzt inzident die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids voraus. Nur dann muss der Kläger den Beitrag zahlen und kann der Beitrag eine Schadensposition darstellen.
Den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO füllt der Kläger ebenfalls nicht aus. Abgesehen davon, dass er nicht auf besondere Schwierigkeiten eingeht, sondern eher nach Art einer Berufungsbegründung Urteilskritik übt oder sinngemäß Richtigkeitszweifel geltend macht, fehlt seinen Ausführungen teilweise eine zweifelsfreie Unterscheidung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und teilweise eine Fallrelevanz. Dies gilt etwa für seinen sinngemäßen Vortrag, dass das FAS-Syndrom von Ärzten, Psychologen und Jugendämtern sowie teils auch von den Gerichten nicht hinreichend beachtet werde. Ferner erschließt sich nicht, von welchen "Wertungsfragen zum Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs 'besondere Härte'" der Kläger ausgeht, im Rahmen derer es auf die Auswirkungen eines FAS-Syndroms ankommen soll. Der gesamte Vortrag zu Schadenspositionen und einem Schaden lässt einen Bezug zu besonderen Schwierigkeiten nicht erkennen. Dass die vom Kläger im Amtshaftungsprozess geltend gemachten Schäden weit über dem verlangten Kostenbeitrag liegen, ist nicht zweifelhaft, aber wiederum ohne erkennbare Relevanz für den vorliegenden Fall. Entsprechendes gilt für die Ausführungen dazu, dass "das Gesetz eine Fülle von Härteregelungen in den verschiedensten Bereichen aufweist."
Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Der Kläger benennt bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. Auch unabhängig davon ergibt sich aus seinen Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kein über die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls hinausgehender Klärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).