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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 676/06·27.03.2006

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Wiederholungsgefahr

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig angesehen wurde. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Bewertung der fehlenden Wiederholungsgefahr vorgetragen wurden. Zudem liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der fehlenden Wiederholungsgefahr und keine grundsätzliche Bedeutung vorlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegungs- und begründete ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus.

2

Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich; diese besteht nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen wieder ergehen wird.

3

Massive Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Fahrzeugtyp, Ausstattung, Ertragssituation) können die Wiederholungsgefahr ausschließen und damit die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig machen.

4

Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Zulassungserwägung die Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage rechtfertigt; bei unzulässiger Klage bleibt die materielle Frage unbehandelt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4279/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben und deshalb die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen sei, nicht zu erschüttern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiederholungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine hinreichende Gefahr besteht, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt (hier: Ablehnung) unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergehen wird. Nach den - insoweit nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatten sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp, die Ausstattung und die Ertragssituation des Unternehmens wesentlich geändert, so dass eine gerichtliche Klärung dieses Anspruchs in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat.

4

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage stellt sich die vom Kläger aufgeworfene materiell-rechtliche Frage der Art und Weise der Einkommensberechnung nach der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabenverordnung nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).