Antrag auf Berufungszulassung nach §124a VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die dargelegten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwGO) nicht vorlagen und das Zulassungsvorbringen nicht ausreichte. Insbesondere besteht kein Nachweis einer notwendigen Bevollmächtigtenpflicht (§ 63 SGB X) und keine darlegbare Divergenz. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO abgelehnt; Zulassungsgründe nicht dargelegt; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Benennung eines tragenden, abstrakten und inhaltlich bestimmten Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung sowie eines entgegenstehenden gleichlautenden Rechtssatzes eines in der Vorschrift genannten Gerichts.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X bemisst sich danach, ob es einem vernünftigen Bürger ohne besondere Rechtskenntnisse unzumutbar wäre, das Vorverfahren selbst zu führen; die Tatsache, dass sich die Partei als Rechtsanwalt vertritt, bleibt unberücksichtigt.
Soweit es um die Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahren geht, ist diese nach § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zu treffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3873/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. März 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mit dem angegriffenen Urteil nicht über den Streitgegenstand entschieden, der durch den gestellten Klageantrag bestimmt worden sei, trifft – ungeachtet der Frage der Zuordnung zu den angeführten Zulassungsgründen – nicht zu. Die „Anträge aus den Klageschriften“, die der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2018 in den gemeinsam verhandelten Verfahren 25 K 3873/17 und 25 K 3921/17 gestellt hat, ergaben sich in der hier zugrunde liegenden Sache 25 K 3873/17 aus der Klageschrift vom 20. März 2017 mit dem Zeichen VR 1 KR 29/17. Denn dieser Klageschrift ist das gerichtliche Aktenzeichen 25 K 3873/17 zugeordnet worden, was sich daraus ergibt, dass sie zu dem mit diesem Aktenzeichen angelegten Vorgang genommen worden ist. Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die in den Rubren beider Verfahren angegebenen Geschäftszeichen des Prozessbevollmächtigten sind insoweit unergiebig, weil das Verwaltungsgericht für beide Sachen das Zeichen VR 1 KR 29/17 aufgenommen hat, obwohl die weitere Klageschrift gleichen Datums das Zeichen VR 1 KR 31/17 trug. Auch die in den Rubren benannten Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes sind identisch. Unerheblich ist, dass der Kläger von einer anderen, spiegelverkehrten Vergabe der gerichtlichen Aktenzeichen ausging, was sich schon aus seinen Schriftsätzen vom 24. März 2017 offenbarte. Dass das Verwaltungsgericht hiernach keinen Hinweis auf die jeweils zutreffenden gerichtlichen Aktenzeichen erteilte, hatte keinen Einfluss auf deren Zuordnung, die nach dem Eingang der Klagen erfolgt war. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ausgehend von einem unzutreffenden Sachverhalt beurteilt, ins Leere.
2. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall rechtmäßig verneint hat.
Notwendig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 30, m. w. N.
Vertritt ein Rechtsanwalt sich selbst, so bleiben für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, seine besonderen Rechtskenntnisse unberücksichtigt. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Rechtskenntnisse einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.
Vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, juris Rn. 12 ff.
Dass es aus der Perspektive eines solchen „vernünftigen Bürgers“ unzumutbar gewesen wäre, das Vorverfahren selbst zu führen, legt der Kläger nicht dar. Er führt in seiner Zulassungsbegründung umfangreich zu den rechtlichen Maßstäben der Notwendigkeit der Zuziehung aus, zeigt aber keine hinreichenden Gründe dafür auf, dass hiernach eine im Ergebnis andere Würdigung als die des Verwaltungsgerichts geboten gewesen wäre. Das gilt namentlich auch dann, wenn zugunsten des Klägers auf seinen Vortrag im Verfahren 12 A 743/18 abgestellt wird. Sein - nicht näher begründeter - Einwand, es habe eine „rechtskundige Bewertung und Prüfung … erfordert“, ob eine den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV entsprechende Mitteilung eines Wohnungswechsels auch durch den Schriftverkehr in einem Klage- oder Rechtsmittelverfahren erfolgen könne, greift nicht durch. Auf die Frage, ob der Kläger seiner Verpflichtung, jede Änderung der Wohnanschrift dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen, hinreichend nachgekommen war, kam es nicht an, da dem Bundesverwaltungsamt die neue Wohnanschrift des Klägers in L. aufgrund vielfältiger Angaben in den Verfahren 25 K 4755/12 und 12 A 1013/14 bekannt sein musste - unabhängig davon, inwieweit diese Angaben auf eine Mitteilung des Klägers an das Bundesverwaltungsamt zurückgingen - und daher keine Veranlassung zu einer kostenpflichtigen Anschriftenermittlung bestand. Letzteres drängte sich auch ohne Rechtskenntnisse auf.
3. Auch eine Berufungszulassung wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.