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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 64/09·25.08.2009

Zulassung der Berufung wegen Mitteilung nach §92 SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtKosten-/BeitragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Mitteilung nach §92 Abs.3 SGB VIII keinen belastenden Verwaltungsakt bilde. Streitpunkt war, ob die Information anfechtbar sei und ein Rechtsschutzbedürfnis begründe. Das OVG hält die Mitteilung für bloßes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung und verneint ernstliche Zweifel sowie grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mitteilung nach §92 Abs.3 SGB VIII, die lediglich über die Sach- und Rechtslage informiert und auf eine spätere Kostenentscheidung vorbereitet, begründet für sich keinen belastenden Verwaltungsakt.

2

Die Information nach §92 Abs.3 SGB VIII stellt allenfalls eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Leistungserhebung dar und ist als schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen.

3

Eine derartige Mitteilung ist nicht bestandskräftig und in der Regel nicht gesondert anfechtbar; soweit sie als behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. §44a VwGO zu qualifizieren wäre, steht ihr kein eigener Anfechtungszugang zu.

4

Für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargetan werden; rein terminologische Abgrenzungen (z.B. "Teilaufhebung") genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII§ 44a VwGO§ 91 ff. SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2086/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin fehle dadurch, dass der Beklagte das angefochtene Auskunftsersuchen vom 13. Dezember 2005 am 3. Juli 2006 ausdrücklich aufgehoben habe und die aufrechterhalten gebliebene Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine rechtlich schützenswerten Belange des Adressaten berühre und mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt darstelle, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nicht zu erschüttern. Allein daraus, dass der Beklagte die Informationen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seinem Aufhebungsschreiben vom 3. Juli 2006 als Teil seines Bescheides vom 13. De-zember 2005 begreift und von einer "Teilaufhebung" spricht, folgt nicht deren Cha-rakter als belastender Verwaltungsakt. Zwar dient die Mitteilung der Vorbereitung einer belastenden Kostenentscheidung, sie zielt aber nicht darauf ab, selbst eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, es geht von ihr also keine unmittelbare Regelung aus.

4

Vgl. etwa Kunkel, in: LPK SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rnr. 14; Münder, in: FK SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 92 Rn. 21.

5

Für die Erhebung eines Kostenbeitrags verkörpert die Mitteilung im Rahmen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung, die in einem schlichten Verwaltungshandeln besteht.

6

Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand April 2009, K § 92 Rn. 20; Mann, in: Schellhorn/Fischer/

7

Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 92 Rn. 11.

8

In dieser Funktion ist die Information über die Sach- und Rechtslage nicht der Bestandskraft fähig, sondern muss lediglich tatsächlich formell ordnungsgemäß erfolgt sein. Versteht man die Mitteilung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a VwGO, ist sie nach dieser Vorschrift ohnehin keiner gesonderten Anfechtung zugänglich.

9

Soweit sich die Zulassungsbegründung zur Rechtswidrigkeit der Informationen nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wegen der Unrechtmäßigkeit der Gewährung der jugendhilferechtlichen Leistungen bezüglich Wohnungsmiete und Lebensunterhalt verhält, gehen die Angriffe vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen deshalb an der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die Unzulässigkeit der Klage vorbei. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII, nicht aber Voraussetzung für die bloße Mitteilung über eine Leistungsgewährung und ihre Folgen für die Unterhaltspflicht.

10

Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, zumal die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache bestehen sollen.

11

Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Rechtssache besondere rechtliche und grundsätzliche Bedeutung deshalb haben soll, weil der Beklagte seinen Bescheid vom 13. Dezember 2005 nicht vollständig aufgehoben hat. Eine sich aus diesem Verhalten ergebende Rechtsfrage, deren Beantwortung der Generalisierung zugänglich wäre, wird nicht formuliert.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).