Zulassung der Berufung wegen BAföG-Anerkennung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Ausbildungsförderung nach BAföG für eine Fachschulausbildung. Der Senat verneint die Zulassung, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils substantiiert darlegt. Insbesondere hat der Kläger die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. Die Bezirksregierung hatte die Gleichwertigkeit für den relevanten Zeitraum abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt darlegbare, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus, die der Antragsteller substantiiert zu begründen hat.
Wer sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel beruft, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann durch Beteiligung der zuständigen Landesbehörde und Berücksichtigung ihrer hinreichend begründeten Stellungnahme erfüllt werden.
Eine zeitlich oder inhaltlich auf bestimmte Ausbildungsgänge beschränkte Anerkennungsentscheidung begründet ohne erneute, für den jeweiligen Bewilligungszeitraum getroffene Überprüfung keine unbefristete Gleichwertigkeit für später beginnende Ausbildungsgänge.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5123/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für seine Ausbildung an der Fachschule für M. GmbH (X. ) nicht zu. Bei dieser Ausbildungsstätte handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung oder genehmigte Ersatzschule i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Sie verfüge für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum auch nicht über eine durch die zuständige Landesbehörde erteilte Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 BAföG. Die Entscheidung über eine solche Anerkennung obliege in Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung Z. . Ausweislich deren Bescheids vom 6. Oktober 2016 sei ausdrücklich nur ein 18-monatiger Ausbildungsgang zum/zur Verkehrsflugzeugsführer/in für die ab dem September 2016 beginnenden Ausbildungsgänge bis zum jeweiligen Ende der planmäßigen Ausbildungsdauer als mit dem Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule gleichwertig anerkannt worden. Für ab dem Schuljahr 2019/20 beginnende Schuljahre habe eine erneute Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolgen sollen. Bei dieser Sachlage habe die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum ab August 2021 nicht mehr die nach der Anerkennungsentscheidung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
Der Kläger wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe § 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG verkannt, wonach die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 der Norm von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erfolge. Demgemäß hätte im Rahmen des Folgeantrags erneut darüber ordnungsgemäß entschieden werden müssen, ob die Z. als Ergänzungsschule anzuerkennen sei.
Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht begründet. Der Vortrag des Klägers geht vollständig daran vorbei, dass der Beklagte die Bezirksregierung Z. im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zu der Frage gebeten hat, ob eine Förderung über die bisherigen 18 Monate hinaus möglich ist. Dies hat die Bezirksregierung unter dem 17. August 2021 mit ausführlicher Begründung verneint, die dem Kläger seitens des Beklagten per E-Mail vom 25. August 2021 zur Kenntnis gegeben worden ist. In ihrer Stellungnahme ist die Bezirksregierung zu dem Schluss gekommen, dass spätestens ab dem 19. Ausbildungsmonat (ungeachtet der Anforderungen des § 2 Abs. 5 BAföG) nicht mehr von einer Gleichwertigkeit zu einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Schularten ausgegangen werden könne. Dass dieses Prozedere den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht genügt, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise.
Auf das weitere Zulassungsvorbringen zu der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, ob der Förderung des Klägers auch entgegenstehe, dass die Ausbildung seine Arbeitskraft entgegen den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Allgemeinen nicht mehr voll in Anspruch genommen habe, kommt es hiernach - mangels Entscheidungserheblichkeit - nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).