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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 635/03·24.04.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Anrechnung nach SchwbG bei 50%-Gesellschafter

SozialrechtSchwerbehindertenrechtArbeitnehmer-/ArbeitgeberbegriffVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht vorliegen. Das OVG bestätigt, dass ein 50%-Gesellschafter wegen seines blockierenden Einflusses regelmäßig keine Arbeitnehmereigenschaft nach §7 Abs.1 SchwbG hat. Eine Anrechnung nach §9 Abs.1 i.V.m. §7 sowie nach §9 Abs.3 SchwbG scheidet aus. Es liegen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig/verworfen, da Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht gegeben sind

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn das Zulassungs‑vorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, dass das Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.

2

Bei einem Gesellschafter mit einem Unternehmensanteil von 50 % ist aufgrund der Möglichkeit, einfache Mehrheiten zu blockieren, grundsätzlich von einem nicht unmaßgeblichen Einfluss auszugehen, der die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG ausschließt.

3

§ 9 Abs. 3 SchwbG erfasst als Arbeitgeber nur schwerbehinderte Einzelunternehmer; Personen, die als Organmitglieder oder in Organfunktionen einer juristischen Person tätig sind, fallen nicht unter diese Vorschrift.

4

Die Voraussetzung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die in der Zulassungsschrift vorgebrachten Einwendungen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung nicht substantiiert in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SchwbG§ 9 Abs. 3 SchwbG§ 7 Abs. 1 SchwbG§ 46 Nr. 5 GmbHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7277/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass das Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001

5

- 12 B 1284/00 - m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.

6

Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Dieses erstinstanzliche Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Bindungswirkung einer Feststellungsentscheidung des Arbeitsamtes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG besteht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004

8

- 5 C 70.03 -,

9

kommt im vorliegenden Fall eine Anrechnung weder nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SchwbG noch nach § 9 Abs. 3 SchwbG in Betracht.

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Einer Anrechnung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 SchwbG steht entgegen, dass Herr I. E. junior im Streitzeitraum des Erhebungsjahres 1999 ein Gesellschafter der Klägerin mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Gesellschafter, wenn er zugleich Geschäftsführer ist, nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt.

11

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1997

12

- 5 C 16.96 -, NVwZ-RR 1998, 241 und Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 44.92 -, DVBl. 1994, 1300 sowie auch Urteil vom 26. September 2002

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- 5 C 53.01 -, Behindertenrecht 2003, 146 und Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5.98 -, Behindertenrecht 1999, 169.

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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht darauf, dass in einem solchen Fall aufgrund der Gesellschafterstellung von einem nicht unmaßgeblichen Einfluss auszugehen ist, der der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG entgegen steht. Im vorliegenden Fall, in dem keine Geschäftsführereigenschaft gegeben ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hatte Herr I. E. junior einen Anstellungsvertrag mit der Klägerin geschlossen und hatte nach den vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen - wie die Klägerin ausführt - keinen "beherrschenden" Einfluss, weil er nicht über eine einfache oder gar eine 2/3 Mehrheit der Stimmen verfügte. Aufgrund seines Unternehmensanteils von 50 % konnte er allerdings schon das Zustandekommen nur einer einfachen Mehrheit der Stimmen blockieren. Sein Stimmverhalten betraf damit wesentliche Angelegenheiten, wie auch die Entlastung der Geschäftsführung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) und im Übrigen auch das Zustandekommen von Beschlüssen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu außergewöhnlichen Geschäften, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich war (vgl. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Ziff. 4, 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 1997). Er konnte so einen nicht unmaßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Bei einer entsprechenden Sachlage ist deshalb grundsätzlich nicht von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, ohne dass es für die vorliegende Beurteilung entscheidend darauf ankäme, ob Herr E. seine Einflussmöglichkeit tatsächlich ausgenutzt hat und wie seine Tätigkeit nach dem Anstellungsverhältnis im Einzelnen ausgestaltet war.

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Vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 -, NZA 1998, 939; BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 -, GmbHR 1991, 461.

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Eine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 SchwbG scheidet aus, weil Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung nur schwerbehinderte Einzelunternehmer sind, nicht hingegen schwerbehinderte Personen, die als Organmitglied einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben.

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Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 44/92 -, DVBl. 1994, 1300, Urteil vom 25. Juli 1997 - 5 C 16/96 -, NVwZ-RR 1998, 241.

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2. Damit steht zugleich fest, dass die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin nicht besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Denn den vorstehenden Ausführungen zufolge geben die Angriffe der Rechtsmittelführerin gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Anderes ergibt sich nicht aus den in der Zulassungsschrift enthaltenen Schilderungen von Telefonaten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 30. August 2001 seine Wirksamkeit verloren haben könnte.

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3. Ferner ergibt sich aus den Erwägungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Klägerin in der Zulassungsschrift angesprochene Frage ist aus den vorstehenden Gründen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Andere entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht aufgezeigt.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

21

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).