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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 631/16·11.12.2016

Zulassungsantrag zur Berufung im BAföG-Streit abgelehnt

SozialrechtBAföG / AusbildungsförderungErmessens- und VerfahrensfragenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf nachträgliche BAföG‑Leistungen (Sept.2013–Jul.2014). Sie rügte fehlende Hinweise (§66 Abs.3 SGB I), unklare Einkünfteangaben und Ermessensfehler (§§66,67 SGB I). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil ernstliche Richtigkeitszweifel nicht substantiiert dargelegt wurden und ein Hinweis per E‑Mail ausreichend war. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im BAföG-Streit als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 S.2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO innerhalb der in §124a Abs.4 S.4 VwGO genannten Frist substantiiert dargelegt und vorliegt.

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Zur Zulassung ist erforderlich, dass der Antragsteller ernstliche Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil konkret und hinreichend substantiiert darlegt; pauschale oder unklare Behauptungen genügen nicht.

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Hat der Leistungspflichtige zuvor unzutreffende Angaben gemacht, bedarf es zur Entscheidung über eine nachträgliche Bewilligung weitergehender Aufklärung; der Träger muss nicht auf aus Kontobelegen allein ersichtliche Zahlungseingänge abstellen, ohne Erläuterungen des Beteiligten.

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Angriffe auf mehrere aufeinanderfolgende Ermessensentscheidungen müssen inhaltlich getrennt und zielgerichtet vorgetragen werden; sonst erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht das Darlegungsgebot.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60, 66 SGB I§ 67 SGB I§ 66 Abs. 3 SGB I

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5403/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 15. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die letztlich noch auf die nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 gerichtete Klage im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass die ursprüngliche Versagung der Leistungen durch den Bescheid vom 14. Juli 2014 auf der Grundlage von §§ 60, 66 SGB I rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei gewesen sei und die nach Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung auf der Grundlage von § 67 SGB I getroffene erneute Ermessensentscheidung des Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.

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Dies gilt zunächst für ihren Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I nicht vorlägen. Angesprochen kann damit nur der Versagungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 sein. Ihre Rüge, vor Erlass dieses Bescheids sei kein Hinweis gemäß § 66 Abs. 3 SGB I ergangen, greift indes nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob der Verweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 26. Mai 2014 auf den vorangegangenen Versagungsbescheid vom 14. Mai 2014 zugleich als (erneuter) Hinweis gemäß § 66 Abs. 3 SGB I aufzufassen ist. Jedenfalls ist ein solcher Hinweis den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (erneut) unter dem 12. Juni 2014 per E-Mail erteilt worden. Dass die gesetzte Frist zur Mitwirkung ausgehend von jenem Hinweis nicht mehr angemessen gewesen sei, trägt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht vor. Im Übrigen stand tatsächlich nach dem Hinweis bis zum Erlass des Versagungsbescheids vom 14. Juli 2014 noch über ein Monat Zeit zur Verfügung.

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Die weitere sinngemäße Rüge der Klägerin, auf die geforderte (fehlende) Mitwirkungshandlung sei es für die zu treffende Entscheidung nicht angekommen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat als unterbliebene Mitwirkungshandlung die fehlenden Erläuterungen der Klägerin zu ihrem Eigenverdienst angesehen. Hintergrund für die von dem Beklagten diesbezüglich geforderten Erläuterungen war, dass die Klägerin zunächst eigene Einkünfte verneint hatte, sich jedoch aus von ihr zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen der (monatliche) Eingang von "LOHN / GEHALT" ergab. Zwar trifft das Zulassungsvorbringen zu, dass dieses Einkommen (für sich allein genommen) der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht entgegenstand. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der BAföG-Antrag der Klägerin entscheidungsreif war und es in Bezug auf ihre Einkünfte keiner weiteren Mitwirkung mehr in Gestalt der geforderten Erläuterungen bedurft hätte. Nachdem die Klägerin zuvor unzutreffende Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, war der Beklagte nicht verpflichtet, ohne weitere Erläuterungen der Klägerin zu ihrem Verdienst schlicht auf die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungseingänge abzustellen, diese als alleinige Einkünfte der Klägerin anzusehen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

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Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass das Verwaltungsgericht die konkrete Situation unberücksichtigt gelassen habe, zeigen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Es erschließt sich anhand des Zulassungsvorbringens bereits nicht, dass diese Ausführungen Relevanz für die Abweisung der Verpflichtungsklage haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den im einzelnen angesprochenen Umständen um solche handelt, welche der Beklagte hätte berücksichtigen können und müssen.

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Das umfangreiche Zulassungsvorbringen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten genügt schon deshalb nicht dem Darlegungsgebot, weil das Verwaltungsgericht von zwei Ermessensentscheidungen des Beklagten - eine gemäß § 66 SGB I, die anschließende gemäß § 67 SGB I - ausgegangen ist und die Klägerin insoweit nicht differenziert. Teilweise wird gar nicht klar, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sich die Klägerin auseinandersetzt. Teilweise verkennt die Klägerin den Bedeutungsgehalt der beiden Ermessensentscheidungen. Im Einzelnen: Bei welcher der Ermessensentscheidungen des Beklagten es an einer Begründung fehlen soll, erschließt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht. Auf "irgendeinen Vermerk" hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausdrücklich abgestellt, auch ist es nicht von § 65 SGB I als Ermächtigungsgrundlage ausgegangen. An welcher Stelle der Beklagte davon ausgegangen sein soll, dass die Klägerin "beharrlich" die Vorlage von Unterlagen verweigert habe, wird nicht mitgeteilt und ist auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Beklagte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen über den BAföG-Antrag der Klägerin in der Sache entscheiden konnte, betrifft nicht die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen. Die vom Beklagten im Rahmen der Entscheidung gemäß § 67 SGB I angestellte und vom Verwaltungsgericht tragend berücksichtigte (Ermessens-)Erwägung, mangels von der Klägerin vorgetragener Hinderungsgründe für die zunächst unterbliebene Mitwirkung überwiegend von einer nachträglichen Bewilligung abzusehen, ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht sachfremd. Einen allgemein anerkannten Grundsatz, dass im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 67 SGB I das Ermessen bei Geldleistungen allein in Richtung nachträglicher Bewilligung ausgeübt werden kann, hat die Klägerin nicht dargetan; die von ihr insoweit angeführten Literaturstellen ändern nichts daran, dass es insoweit, wie vom Verwaltungsgericht zitiert, auch eine anderslautende Auffassung gibt. Was die Klägerin damit meint, der Beklagte habe "die Vorschrift des § 67 SGB I ausschließlich zu Sanktionszwecken angewendet", erschließt sich nicht, zumal die auf der Grundlage der zuvor genannten Vorschrift getroffene Entscheidung nicht die Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung zum Gegenstand hatte. Was Bezugspunkt der Ausführungen der Klägerin zum Widerspruchsverfahren sein soll und im Hinblick auf welchen vom Verwaltungsgericht tragend berücksichtigten Gesichtspunkt diese Ausführungen Relevanz haben sollen, erschließt sich ebenfalls nicht, zumal die Klägerin bei diesen Ausführungen anscheinend verkennt, dass hier eine Nachholung der Mitwirkungshandlung stattgefunden hat und dies der Auslöser für die Entscheidung gemäß § 67 SGB I war. Dass der Beklagte zwischenzeitlich Leistungen für die Zukunft bewilligt hat, gibt für eine Rechtswidrigkeit der auf § 67 SGB I gestützten Ermessensentscheidung, soweit eine nachträgliche Bewilligung für zurückliegende Zeiträume abgelehnt wurde, nichts her. Schließlich ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine "ordnungsgemäße rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Beklagten gemäß § 67 SGB I" fehlt und das Verwaltungsgericht statt einer solchen auf eine "bloße Stellungnahme" des Beklagten im Verfahren abgestellt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).