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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 625/11·18.03.2012

Berufung zu AFBG: Prüfungsvorbereitung als letzter Unterrichtstag anerkannt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (AFBG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte AFBG-Förderung für die Fortbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin; strittig war, ob die dreijährige Berufspraxis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben musste. Das OVG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und entschied, dass der 'letzte Unterrichtstag' i.S.d. § 9 Satz 3 AFBG auch prüfungsvorbereitende Stunden nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG erfassen kann. Repetitorien zur reinen Wiederholung bleiben hingegen ausgenommen.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des VG Münster zurückgewiesen; Klage auf AFBG-Förderung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Frist des § 9 Satz 3 AFBG ist auf den letzten Unterrichtstag der Maßnahme abzustellen; hierzu können auch im Lehrplan verbindlich vorgesehene Prüfungsvorbereitungsstunden gehören.

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§ 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG erweitert den Begriff der förderungsfähigen Unterrichtsstunden über reine Unterrichtseinheiten hinaus und ist nicht lediglich eine Anrechnungsregel.

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Repetitorien, unbetreute Selbstlernphasen und fakultative Wiederholungsstunden sind keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und grundsätzlich nicht förderungsfähig.

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Bei unklarer Auslegung der Neufassungen des AFBG ist die Regelung so auszulegen, dass sie eine Schlechterstellung der Förderberechtigten vermeiden soll.

Relevante Normen
§ 9 Satz 3 AFBG§ 2 Abs. 3 AFBG§ 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) AFBG§ 130a VwGO§ 130a Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2389/09

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

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I.

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Die Beteiligten streiten darum, ob die – für die Zeit von Ende November 2009 bis Mai 2010 (mündliche Prüfung) geplante – Fortbildungsmaßnahme der Klägerin zur geprüften Bilanzbuchhalterin IHK insoweit förderungsfähig gewesen ist, als sie als Teilnehmerin nach § 9 Satz 3 AFBG bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung hat erfüllen können müssen und hierzu eine dreijährige kaufmännische Berufspraxis zählt, die die Klägerin zum 25. Februar 2010 absolviert hatte.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und hinsichtlich der hierüber geführten Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bezirksregierung unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2009 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für ihre Fortbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin IHK gemäß ihrem Antrag vom 5. Oktober 2009 zu bewilligen. Die Entscheidung fußt maßgeblich auf der Annahme, die Eignungsvoraussetzung einer dreijährigen Berufspraxis müsse nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 AFBG nicht schon spätestens bis zum Abschluss der nachzuweisenden mindestens 400 Unterrichtsstunden vorliegen, sondern es komme auf den Zeitpunkt an, in dem die fachliche Vorbereitung auf die Prüfung abgeschlossen sei. Wegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Urteilsbegründung verwiesen.

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Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung damit, das Verwaltungsgericht habe die zeitliche Grenze des § 9 Satz 3 AFBG zu weit ausgedehnt. Der Zeitraum nach dem letzten Unterrichtstag - hier nach dem 19. Februar 2010 - bis zum Abschluss der Prüfungsvorbereitung müsse im Rahmen des § 9 Satz 3 AFBG außer Betracht bleiben, weil es sich gerade nicht um Unterrichtsstunden i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG handele. Dies zeige der Vergleich zwischen dem Satz 3 und dem Satz 5 des § 2 Abs. 3 AFBG. Satz 3 definiere den Begriff der Unterrichtsstunden, deren Mindestzahl bei einer Vollzeitmaßnahme gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) AFBG 400 Stunden betragen müsse, aber selbstverständlich auch darüber hinaus gehen dürfe. Satz 5 dehne gerade nicht dem Begriff der Unterrichtsstunden auf Klausurenkurse und die Prüfungsvorbereitung aus, sondern erlaube lediglich bis zu einer Höchstgrenze von 10 % ihre Anrechnung auf die Zahl der Unterrichtsstunden. Das Wort "zusätzlich" zeige, dass die auf die Mindeststundenzahl begrenzt anrechnungsfähigen Veranstaltungen gerade keine Unterrichtsstunden darstellten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzu-weisen.

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Die Klägerin tritt dem Berufungsbegehren der Beklagten entgegen und verweist auf eine ihr erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugegangene Bescheinigung der T.          gGmbH vom 22. Februar 2011, nach der - außer einem Repititorium zur Intensivprüfungsvorbereitung in der Zeit vom 21. Februar bis zum 28. Februar 2010 - am 16. Mai 2010 auch ein 8-stündiger Vorberei-tungsunterricht auf den mündlichen Prüfungsteil ebenfalls noch am 16. Mai 2010 abgehalten worden sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.

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II.

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Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Januar 2012 angehört worden.

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Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Förderung ihrer Fortbildungsmaßnahme zu. § 9 Satz 3 AFBG steht dem nicht entgegen.

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Eine Auseinandersetzung mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich hier maßgeblich im Gesetzesentwurf zum 2. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. November 2008 (BT-Drucks. 16/10996) niederschlägt, hat auch bei näherer Betrachtung zu dem Ergebnis geführt, dass der letzte – für § 9 Satz 3 AFBG maßgebliche – Unterrichtstag der Maßnahme entsprechend der von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung der T.          gGmbH vom 22. Februar 2011 der 16. Mai 2010 war, der damit deutlich nach dem 25. Februar 2010 als dem Tag der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Prüfungszulassung liegt.

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Der Senat hält insofern an seinen Erwägungen im Anhörungsschreiben vom 12. Ja-nuar 2012 fest, die da lauten:

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Bis zum Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes am 1. Juli 2009 lautete § 9 Satz 3 AFBG noch: "Er muss bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können" (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 12 ZB 11.616 -, juris). Die neue Formulierung "bis zum letzten Unterrichtstag" sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine bloße Klarstellung beinhalten (Bundestags-Drucks. 16/10996, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Art. 1, Zu Nr. 9 (§ 9), Seite 27). Dass also eine Schlechterstellung des Auszubildenden nicht beabsichtigt war, korrespondiert mit der gleichzeitigen Neufassung des § 2 AFBG, nach dessen Abs. 3 Satz 5 zusätzlich die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 % der nach diesem Gesetz förderungsfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt werden. Nach den Gesetzesmotiven "erfolgt mit Satz 5 eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des AFBG zugunsten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Bislang sind nur reine Unterrichtsstunden als förderfähig anerkannt worden, Klausurenkurse hingegen nicht. Da es sich bei den auf die Prüfung vorbereitenden Stunden wie Klausurenstunden und Simulationen mündlicher Prüfungen um wichtige Elemente der Fortbildung im Hinblick auf das Bestehen der Prüfung handelt, sollen diese Stunden künftig förderfähig werden." (Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., zu Nr. 1 (§ 2), Seite 22). Unter die Erweiterung dürfte zwar – wie auch das Bildungsinstitut einräumt – nicht das Repititorium zur Intensivprüfungsvorbereitung in der Zeit vom 21. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gefallen sein. Insoweit heißt es – unter Bezugnahme auf die gesetzliche Definition des Unterrichtsbegriffes im neuen § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG – in den Gesetzesmotiven: "Reine, vom Träger als solche angewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind nach wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig", (Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 21). Dass die Vorbereitung auf den mündlichen Prüfungsteil am 16. Mai 2010 (1 Tag à 8 Stunden) unter § 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG fällt, wird der Sache nach hingegen aber auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Zielt der vorangehende Satz 4 des § 2 Abs. 3 AFBG mit der Formulierung "werden als Unterrichtsstunden anerkannt" auf die Förderfähigkeit der fachpraktischen Unterweisung ab (vgl. Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 21), kann vor dem Hintergrund, dass § 9 Satz 3 AFBG keine Schlechterstellung des Teilnehmers beabsichtigt, gleichfalls die Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG nicht als bloße Anrechnungsregelung verstanden werden, sondern beinhaltet die Vorschrift in ähnlicher Weise eine Ausweitung des Begriffs der Unterrichtsstunden über "reine Unterrichtsstunden" hinaus. Diese Absicht des Gesetzgebers kommt auch in § 2 Abs. 3 Satz 9 AFBG zum Ausdruck, nach dem u. a. Satz 5 auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf gilt. Nach den Gesetzesmotiven soll diese Regelung verdeutlichen, dass hinsichtlich der Berechnung der Gesamtdauer der Maßnahme die sogenannte Bruttobetrachtung Anwendung findet. (Vgl. Bundestags-Drucks. 16/10996, a. a. O., Seite 22). Dementsprechend ist eine Prüfungsvorbereitung i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 5 AFBG als ein – die zeitliche Dauer mitbestimmender – förderungsfähiger Teil der Maßnahme anzusehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.