Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Zulassungsbegründung (§124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine Teilhabebeeinträchtigung mangels Kausalität mit einer Rechenschwäche verneint hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Zulassungsbegründung erfüllt nach Ansicht des Senats nicht das in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderte Darlegungsniveau, weil sie die Zulassungsgründe nicht hinreichend benennt und sich nicht gezielt mit den entscheidungserheblichen Feststellungen auseinandersetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss mindestens erkennbar einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnen und darlegen, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund für gegeben gehalten wird.
Die bloße Wiedergabe oder allgemeine Gegenüberstellung des Sachverhalts in Art einer Berufungsbegründung genügt nicht; die Zulassungsbegründung muss sich konkret und gezielt mit den entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Wenn die Vorinstanz wertende Tatsachenfeststellungen zur Kausalität trifft, muss die Zulassungsbegründung konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die diese Kausalitätsbeurteilung in Frage stellen; pauschale oder spekulative Einwendungen sind unzureichend.
Die Kostenentscheidung über ein kostenfreies Zulassungsverfahren kann dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8821/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 2. April 2012 lässt hingegen nicht mit ausreichender Klarheit auf die Geltungma-chung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, kann sie damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich nach dem Vorbringen der Eltern der Klägerin nicht auf die erforderliche Kausalität zwischen der Rechenschwäche einerseits und dem - auf eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung hindeutenden - Verhalten der Klägerin andererseits schließen, nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung maßgeblich darauf gestützt, dass nach den Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung die Schüchternheit und die Weigerung der Klägerin, an Prüfungen teilzunehmen, sowie das Nägelkauen "schlagartig im 1. Schuljahr relativ zeitnah zu der Einschulung aufgetreten sein sollen. Gemessen an verschiedenen Umständen hätten sich etwaige Schwierigkeiten der Klägerin im Fach Mathematik zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht verhaltenssteuernd auswirken können. Ein Prozess, in dem die Klägerin zunächst wegen der schlechten Leistungen im Fach Mathematik Versagensängste entwickelt hätte, um sie dann nach und nach auf andere Bereiche zu übertragen, sei nicht erkennbar geworden. Schließlich lasse auch der Verlauf der Therapie in der Rechenwerkstatt L. nicht den Schluss zu, dass der Grund für das plötzliche Sich-Zurückziehen, das intensive Nägelkauen und das auffällige Vermeidungsverhalten, wenn es darum gehe, sich mit anderen zu messen, gerade die festgestellte Rechenschwäche sei.
Mit der vorstehenden Gedankenführung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung nicht im einzelnen und gezielt auseinander. Sie leugnet vielmehr von vornherein pauschal und ohne näheren Beleg die maßgeblichen Angaben der Eltern und ersetzt sie kommentarlos durch eine neue Sachverhaltsschilderung, indem sie formuliert, "die Klägerin veränderte ihr Verhalten im Laufe des Schuljahres Ende der ersten Klasse und in der zweiten Klasse deutlich; sie zog sich immer mehr zurück, hatte Angst zu versagen und hatte auf Grund der Versagungsängste Bedenken, an schulischen oder privaten Aktivitäten mit anderen Kindern und an Leistungsüberprüfungen teilzunehmen". Auch soweit die Zulassungsbegründung eine fremde Ursächlichkeit für die Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin mit der Argumentation zu widerlegen versucht, "die Klägerin war ein aufgeschlossenes und fröhliches Kind, bevor sie in der Schule derart herbe Rückschläge im Bereich der Mathematik erleiden musste; erst auf Grund dieser Rückschläge und der massiven Leistungsstörung in diesem Bereich hat sie ihr Vertrauen und ihr Selbstvertrauen verloren", fehlt nicht nur jeglicher Nachweis für eine solche kontinuierliche Entwicklung der Teilnahmestörung, sondern auch eine Erklärung für die abweichende Schilderung des Vaters, dass die auf eine Teilhabestörung hinweisenden Verhaltensweisen der Klägerin auf einen Schlag schon zu Beginn des ersten Halbschuljahres aufgetreten seien. Dass die Lehrer bestätigt hätten, dass es sich bei der Klägerin ursprünglich um ein sehr aufgeschlossenes und fröhliches Kind gehandelt habe und Rückzugstendenzen sich erst dadurch gezeigt hätten, dass die Rechenstörung erkannt und zu immer mehr Beeinträchtigung im Klassenverband geführt hätten, findet sich in den - in den Verwaltungsvorgängen befindlichen -schriftlichen Stellungnahmen so nicht wieder und trägt im Hinblick auf die Ursächlichkeit der Dyskalkulie für die Teilhabebeeinträchtigung deshalb eher spekulative Züge. Dass sich unter der Dyskalkulietherapie in der Rechenwerkstatt L. auch das Teilhabeverhalten der Klägerin verbessert hat, reicht für sich genommen schon vor dem Hintergrund der Komplexität der Unterweisungen und Hilfestellungen, die den Schülern in der Rechenwerkstatt zuteil werden, nicht zum Nachweis der Kausalität zwischen Teilleistungsstörung und Teilhabebeeinträchtigung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halb. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).